TE OGH 2008/7/31 1Nc52/08z

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Veröffentlicht am 31.07.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 15 Cg 84/08p anhängigen Rechtssache der klagenden Partei K***** reg Verein, *****, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 2.325,32 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, einen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen, wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus einer Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ableitet. Er beantragt die Delegierung der Rechtssache gemäß § 31 JN an einen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz. Eine solche Delegation sei tunlich, da die kollegiale Zusammenarbeit zwischen den Gerichtshöfen erster Instanz und die gemeinsame Ausbildung und Berufsausübung im betreffenden Oberlandesgerichtssprengel sehr eng sei.Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus einer Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ableitet. Er beantragt die Delegierung der Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN an einen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz. Eine solche Delegation sei tunlich, da die kollegiale Zusammenarbeit zwischen den Gerichtshöfen erster Instanz und die gemeinsame Ausbildung und Berufsausübung im betreffenden Oberlandesgerichtssprengel sehr eng sei.

Auch wenn der Kläger seinen Delegierungsantrag sowohl an den Obersten Gerichtshof als auch an das Oberlandesgericht Graz gerichtet hat, wurde der Antrag richtigerweise dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, weil Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen gemäß § 31 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vorbehalten sind. Der Delegierungsantrag ist allerdings nicht berechtigt. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Derartige Zweckmäßigkeitsgründe hat der Kläger allerdings nicht dargelegt. Da ein Delegierungsantrag nicht einmal auf das Vorliegen von Ablehnungsgründen gestützt werden kann (vgl nur EvBl 1958/366: 3 Ob 250/02i: 5 Ob 239/03p uva; RIS-Justiz RS0073042), kommt es umso weniger in Betracht, eine Delegierung deshalb vorzunehmen, weil eine kollegiale Zusammenarbeit und „gemeinsame Ausbildung und Berufsausübung" zwischen dem an sich zuständigen Gericht und anderen Gerichtshöfen erster Instanz im Oberlandesgerichtssprengel behauptet wird.Auch wenn der Kläger seinen Delegierungsantrag sowohl an den Obersten Gerichtshof als auch an das Oberlandesgericht Graz gerichtet hat, wurde der Antrag richtigerweise dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, weil Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof vorbehalten sind. Der Delegierungsantrag ist allerdings nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Derartige Zweckmäßigkeitsgründe hat der Kläger allerdings nicht dargelegt. Da ein Delegierungsantrag nicht einmal auf das Vorliegen von Ablehnungsgründen gestützt werden kann vergleiche nur EvBl 1958/366: 3 Ob 250/02i: 5 Ob 239/03p uva; RIS-Justiz RS0073042), kommt es umso weniger in Betracht, eine Delegierung deshalb vorzunehmen, weil eine kollegiale Zusammenarbeit und „gemeinsame Ausbildung und Berufsausübung" zwischen dem an sich zuständigen Gericht und anderen Gerichtshöfen erster Instanz im Oberlandesgerichtssprengel behauptet wird.

Eine Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG wird vom Oberlandesgericht Graz zu treffen sein.Eine Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG wird vom Oberlandesgericht Graz zu treffen sein.

Anmerkung

E88117 1Nc52.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00052.08Z.0731.000

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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