Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen, Urteil vom 31.7.2008, Bsw. 265/07.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch eins, Beschwerdesache Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen, Urteil vom 31.7.2008, Bsw. 265/07.
Spruch
Art. 8 EMRK - Gerechtfertigte Ausweisung trotz Familie im Gaststaat. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen).Artikel 8, EMRK - Gerechtfertigte Ausweisung trotz Familie im Gaststaat. Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK (5:2 Stimmen).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Der ErstBf. lebte in Nigeria, bevor er nach Norwegen floh, wo er am 25.8.2001 einen Asylantrag stellte. Ab März 2002 lebte er mit der ZweitBf., einer norwegischen Staatsbürgerin, zusammen in einer Lebensgemeinschaft, aus der am 20.9.2006 ein Kind, die DrittBf., hervorging.
Am 22.3.2002 wies die Direktion für Einwanderung den Asylantrag des ErstBf. ab. Die mit aufschiebender Wirkung versehene Berufung wurde ebenfalls abgewiesen und der ErstBf. zur Ausreise bis zum 30.9.2002 verpflichtet, was er jedoch nicht befolgte. Die Entscheidung wurde rechtskräftig.
Am 2.2.2003 heirateten der Erst- und die ZweitBf. Ein Antrag auf eine Arbeitserlaubnis wegen Familienzusammenführung wurde abgewiesen, weil der gesetzlich geforderte gesicherte Lebensunterhalt nicht ausreichend belegt worden sei. Der Bf. wurde zur Ausreise aufgefordert.
Nach vorangegangener Ankündigung entschied die Direktion für Einwanderung am 26.8.2003, den ErstBf. auszuweisen und ihm ein Einreiseverbot für fünf Jahre mit der Möglichkeit eines Einreiseantrags nach zwei Jahren zu erteilen, da er nach Abweisung des Asylantrags unrechtmäßig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und die Frist für die Ausreise missachtet habe. Dies sei ein ernsthafter Verstoß gegen das Einwanderungsgesetz. Eine Ausweisung sei trotz seiner Heirat nicht unverhältnismäßig.
Die Berufung gegen die Nichterteilung der Arbeitserlaubnis wurde am 21.7.2004 abgewiesen. Das Stadtgericht Oslo hob die Berufungsentscheidung jedoch auf. Der ErstBf. hätte, obwohl die Heirat mit der ZweitBf. wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts einen Mangel aufwies, Grund zu der Annahme gehabt, ihm käme ein Antragsrecht für eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu. Auch würde die kurze Dauer des unrechtmäßigen Aufenthalts keinen schweren Rechtsverstoß darstellen. Daher sei das Einreiseverbot trotz der schwachen Beziehung zu Norwegen unverhältnismäßig und könne leicht zur Auflösung der Familie führen.
Der Staat erhob dagegen Berufung beim Kreisgericht. Dieses befand, dass die Grundvoraussetzungen für eine Ausweisung durch die Nichtbefolgung der Ausreiseanordnung erfüllt seien. Zentrale Frage sei daher jene nach der Verhältnismäßigkeit. Diesbezüglich bestehe nur eine sehr schwache Beziehung des ErstBf. zu Norwegen. Dessen kurzer, teilweise unrechtmäßiger Aufenthalt habe keine gerechtfertigten Erwartungen auf ein Bleiberecht erzeugen können, auch nicht nach der Heirat, die ja kurz vor der strittigen Entscheidung und entgegen den eherechtlichen Regelungen stattfand. Außerdem müsse die ZweitBf. bereits bei der Heirat vom unsicheren Aufenthaltsstatus des ErstBf. gewusst haben. Sie habe außerdem einige Zeit in Südafrika verbracht, ein Leben in Nigeria würde für sie keine unüberwindbaren Hindernisse bedeuten. Trotz der geringen Schwere der Vergehen sei die Ausweisung daher verhältnismäßig und mit Art. 8 EMRK vereinbar. Wegen der Heirat anders zu entscheiden, würde eine behördliche Praxis begründen, die das Einwanderungsgesetz unterliefe.Der Staat erhob dagegen Berufung beim Kreisgericht. Dieses befand, dass die Grundvoraussetzungen für eine Ausweisung durch die Nichtbefolgung der Ausreiseanordnung erfüllt seien. Zentrale Frage sei daher jene nach der Verhältnismäßigkeit. Diesbezüglich bestehe nur eine sehr schwache Beziehung des ErstBf. zu Norwegen. Dessen kurzer, teilweise unrechtmäßiger Aufenthalt habe keine gerechtfertigten Erwartungen auf ein Bleiberecht erzeugen können, auch nicht nach der Heirat, die ja kurz vor der strittigen Entscheidung und entgegen den eherechtlichen Regelungen stattfand. Außerdem müsse die ZweitBf. bereits bei der Heirat vom unsicheren Aufenthaltsstatus des ErstBf. gewusst haben. Sie habe außerdem einige Zeit in Südafrika verbracht, ein Leben in Nigeria würde für sie keine unüberwindbaren Hindernisse bedeuten. Trotz der geringen Schwere der Vergehen sei die Ausweisung daher verhältnismäßig und mit Artikel 8, EMRK vereinbar. Wegen der Heirat anders zu entscheiden, würde eine behördliche Praxis begründen, die das Einwanderungsgesetz unterliefe.
Die Möglichkeit einer Berufung an den Obersten Gerichtshof wurde abgelehnt, ebenso ein weiterer Antrag auf Arbeitsbewilligung wegen Familienzusammenführung.
Nach der Geburt der DrittBf. wurde die Berufung gegen die letztgenannte Entscheidung abgewiesen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde war die Aufhebung des Einreiseverbots durch die Interessen der DrittBf. nicht geboten. Diese sei erst nach der Ausweisung gezeugt worden. Die Ausweisung sei verhältnismäßig und mit der EMRK und der Kinderrechtskonvention vereinbar.
Die Bf. brachten daraufhin Beschwerde beim GH ein. Der Kammerpräsident entschied, keine vorläufige Maßnahme nach Art. 39Die Bf. brachten daraufhin Beschwerde beim GH ein. Der Kammerpräsident entschied, keine vorläufige Maßnahme nach Artikel 39,
VerfO
EGMR anzuordnen, da die Umstände des Falles diese nicht erfordern würden.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten, die Ausweisung des ErstBf. nach Nigeria würde ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzen.Die Bf. behaupten, die Ausweisung des ErstBf. nach Nigeria würde ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK verletzen.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 8, EMRK:
Für den GH steht außer Frage, dass das Verhältnis zwischen den Bf. Familienleben iSv. Art. 8 EMRK begründet, daher ist diese Bestimmung anwendbar.Für den GH steht außer Frage, dass das Verhältnis zwischen den Bf. Familienleben iSv. Artikel 8, EMRK begründet, daher ist diese Bestimmung anwendbar.
Jeder Staat hat nach Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiert Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Der Bf. kam am 25.8.2001 nach Norwegen und wurde am 7.3.2007 nach Nigeria abgeschoben. Nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrags wurde die Vollstreckung zwar aufgeschoben und ihm eine vorübergehende Arbeitserlaubnis erteilt, ihm wurde aber zu keiner Zeit ein rechtmäßiger Aufenthalt gewährt. Mit der Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise verpflichtet. Sein Aufenthalt nach Fristablauf war somit rechtswidrig.
Der spätere Antrag des ErstBf. auf Aufenthalt wegen Familienzusammenführung wurde ebenfalls abgewiesen und die Ausreise angeordnet. Der GH ist nicht vom Argument des ErstBf. überzeugt, sein fortdauernder Aufenthalt sei nicht bloß toleriert worden, sondern Ausdruck eines Rechtsanspruchs.
Zu bedenken ist jedoch die Heirat des Erst- und der ZweitBf. Die Echtheit der Heirat wurde nicht in Frage gestellt. Im September 2006 wurde das gemeinsame Kind, die DrittBf., geboren und die Familie lebte bis zur Abschiebung des ErstBf. zusammen in Norwegen. In Anbetracht dieser Umstände erachtet der GH die Ausweisung als einen Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung ihres Familienlebens nach Art. 8 EMRK.Zu bedenken ist jedoch die Heirat des Erst- und der ZweitBf. Die Echtheit der Heirat wurde nicht in Frage gestellt. Im September 2006 wurde das gemeinsame Kind, die DrittBf., geboren und die Familie lebte bis zur Abschiebung des ErstBf. zusammen in Norwegen. In Anbetracht dieser Umstände erachtet der GH die Ausweisung als einen Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung ihres Familienlebens nach Artikel 8, EMRK.
In Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK befindet der GH die Regeln des Einwanderungsgesetzes als ausreichende gesetzliche Grundlage. Er diente den legitimen Zielen der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Zu klären ist jedoch, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig zu den verfolgten Zielen war. Der Staat muss ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Immigration betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters, ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten.In Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK befindet der GH die Regeln des Einwanderungsgesetzes als ausreichende gesetzliche Grundlage. Er diente den legitimen Zielen der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Zu klären ist jedoch, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig zu den verfolgten Zielen war. Der Staat muss ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Immigration betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters, ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten.
Der GH stellt fest, dass der ErstBf., als er den Asylantrag stellte, keine Beziehungen zu Norwegen hatte und seine familiären Verbindungen erst später entstanden. Dem Erst- und der ZweitBf. musste bereits am Beginn ihrer Beziehung klar gewesen sein, dass der gemeinsame Verbleib in Norwegen sehr unsicher war. Die negative Entscheidung über den Asylantrag wurde mangels Erhebung eines gerichtlichen Rechtsmittels rechtskräftig und damit der fortdauernde Aufenthalt des ErstBf. nach Ablauf der Frist zur Ausreise rechtswidrig. Wegen des illegalen Aufenthalts wurde die Heirat zwischen dem Erst- und der ZweitBf. zwar gültig, aber entgegen den ehegesetzlichen Bestimmungen geschlossen. Davor bestand für den ErstBf. zu keiner Zeit Aussicht auf die Gewährung eines Bleiberechts.
Auch in der Folge konnte der ErstBf. nicht begründeterweise erwarten, ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, da auch der Antrag wegen Familienzusammenführung abgewiesen und der Bf. erneut zur Ausreise aufgefordert worden war.
Die Entscheidungen der jeweiligen Instanzen über die Ausweisung und das Einreiseverbot des ErstBf. wegen illegalen Aufenthalts und unrechtmäßiger Erwerbstätigkeit stellten nach Meinung des GH eine erneute Reaktion darauf dar, dass der ErstBf. die ihm auferlegte Verpflichtung, das Land zu verlassen, missachtet hatte. Jede der Instanzen sah die Grundbedingung für die Ausweisung – nämlich die ernste oder wiederholte Verletzung des Einwanderungsgesetzes oder die Nichtbefolgung der Aufforderung zur Ausreise – als erfüllt an. Die Entscheidung des Stadtgerichts, die Ausweisung sei unverhältnismäßig, wurde vom Obergericht aufgehoben.
Unter diesen Umständen konnten nach Ansicht des GH der Erst- und die ZweitBf. nicht erwarten, dass dem ErstBf. ein Aufenthaltsrecht erteilt würde.
Dieselben Überlegungen sind auch in Bezug auf die Geburt der DrittBf. anzustellen, die für sich allein noch keinen Grund für ein Bleiberecht darstellt.
Zu bedenken sind ferner die besonders starken Beziehungen des ErstBf. zu seinem Heimatstaat Nigeria, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte, vier Jahre lang die Universität besuchte und noch immer Kontakt zu seinen dort lebenden Brüdern hält. Die Beziehungen zu Norwegen sind dagegen, abgesehen von seinen familiären Bindungen, vergleichsweise schwach. Die DrittBf. war zum Zeitpunkt der Entscheidung und Durchführung der Ausweisung in einem anpassungsfähigen Alter. Für die ZweitBf. könnte eine Niederlassung in Nigeria eventuelle Schwierigkeiten mit sich bringen, auch wenn sie bereits für einen kürzeren Zeitraum in einem anderen afrikanischen Staat gelebt hat und die Amtssprache Nigerias Englisch ist. Der GH sieht darin aber keine unüberwindbaren Hindernisse für die Entwicklung des Familienlebens der Bf. Auf jeden Fall sollte es kein Problem für die Zweit- und DrittBf. sein, den ErstBf. zeitweise in Nigeria zu besuchen.
Der GH merkt weiters an, dass das verhängte fünfjährige Einreiseverbot eine Verwaltungsstrafe darstellte, die ein Unterlaufen der effektiven Umsetzung der Einwanderungskontrolle verhindern sollte. Außerdem bestand für den ErstBf. die Möglichkeit, bereits nach zwei Jahren die Wiedereinreise zu beantragen.
Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidungen über die Ausweisung und das Einreiseverbot willkürlich oder in Überschreitung des Ermessensspielraums der Behörden getroffen wurden. Es gab maßgebliche und ausreichende Gründe für den umstrittenen Eingriff und die Behörden haben einen gerechten Ausgleich zwischen den persönlichen Interessen der Bf. einerseits und dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle andererseits getroffen. In Bezug auf die Situation des ErstBf. liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens erforderlich machten. Die nationalen Behörden konnten daher begründeterweise davon ausgehen, dass der Eingriff notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK war.Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidungen über die Ausweisung und das Einreiseverbot willkürlich oder in Überschreitung des Ermessensspielraums der Behörden getroffen wurden. Es gab maßgebliche und ausreichende Gründe für den umstrittenen Eingriff und die Behörden haben einen gerechten Ausgleich zwischen den persönlichen Interessen der Bf. einerseits und dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle andererseits getroffen. In Bezug auf die Situation des ErstBf. liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens erforderlich machten. Die nationalen Behörden konnten daher begründeterweise davon ausgehen, dass der Eingriff notwendig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK war.
Es liegt daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (5:2 Stimmen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Jebens, Sondervotum von Richter Malinverni und Richter Kovler).Es liegt daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor (5:2 Stimmen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Jebens, Sondervotum von Richter Malinverni und Richter Kovler).
Vom GH zitierte Judikatur:
Abdulaziz, Cabales und Balkandali/GB v. 28.5.1985, A/94, EuGRZ 1985,
567.
Gül/CH v. 19.2.1996, NL 1996, 41; ÖJZ 1996, 593.
Rodrigues da Silva und Hoogkamer/NL v. 31.1.2006, NL 2006, 26; EuGRZ
2006, 562; ÖJZ 2006, 738.
Üner/NL v. 18.10.2006 (GK), NL 2006, 251.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 31.7.2008, Bsw. 265/07, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 229) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/08_4/Omoregie.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Anmerkung
EGM00822Bsw265.07-UZuletzt aktualisiert am
24.01.2009