Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Brandstetter Pritz & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 33.000 EUR), im Verfahren über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Februar 2008, GZ 2 R 201/07d-34, mit welchem infolge Rekurses der Klägerin der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 5. Juli 2002, GZ 39 Cg 96/05v-27, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss vom 20. Mai 2008, AZ 17 Ob 11/08d, wird dahin
berichtigt, dass es im Rubrum statt unrichtig „... über den Rekurs
der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien ..."
richtig heißt: „... über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss
des Oberlandesgerichts Wien ...".
Das Erstgericht hat den Parteien die Entscheidungsausfertigungen abzufordern und die Berichtigung darauf ersichtlich zu machen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Nennung des Rechtsmittelwerbers wurde die Parteienbezeichnung vertauscht. Dieser offenkundige Schreibfehler ist nach §§ 430, 419 ZPO zu berichtigen.Bei der Nennung des Rechtsmittelwerbers wurde die Parteienbezeichnung vertauscht. Dieser offenkundige Schreibfehler ist nach Paragraphen 430,, 419 ZPO zu berichtigen.
Anmerkung
E88236 17Ob11.08d-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0170OB00011.08D.0804.000Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008