TE OGH 2008/8/5 8ObA52/08t

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Veröffentlicht am 05.08.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleissner und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Elke K*****, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Sabine R*****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 750 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Mai 2008, GZ 8 Ra 28/08m-13, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach im Drittschuldnerprozess die Gültigkeit und Wirksamkeit der Pfändung und Überweisung nicht mehr überprüft werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0003869; 7 Ob 7/94m). Die Ausführungen der Beklagten, dass die nunmehrige Geltendmachung des Anspruchs im Drittschuldnerprozess als rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig anzusehen wäre und das Erlöschen des von der Klägerin betriebenen Anspruchs (im Oppositionsstreit) „in jedem Verfahrensstadium" zu berücksichtigen sei, bedürfen schon deshalb keiner näheren Überprüfung, weil ein konkretes dahingehendes Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht erstattet wurde (§§ 482, 504 Abs 2 ZPO; RIS-Justiz RS0026205).Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach im Drittschuldnerprozess die Gültigkeit und Wirksamkeit der Pfändung und Überweisung nicht mehr überprüft werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0003869; 7 Ob 7/94m). Die Ausführungen der Beklagten, dass die nunmehrige Geltendmachung des Anspruchs im Drittschuldnerprozess als rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig anzusehen wäre und das Erlöschen des von der Klägerin betriebenen Anspruchs (im Oppositionsstreit) „in jedem Verfahrensstadium" zu berücksichtigen sei, bedürfen schon deshalb keiner näheren Überprüfung, weil ein konkretes dahingehendes Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht erstattet wurde (Paragraphen 482,, 504 Absatz 2, ZPO; RIS-Justiz RS0026205).

Auch sonst vermag es die außerordentliche Revision der Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Auch sonst vermag es die außerordentliche Revision der Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Anmerkung

E88316 8ObA52.08t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBA00052.08T.0805.000

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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