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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des Dr. KB, zur Zeit in Auslandsverwendung in XY, vertreten durch Baier Böhm Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Europäische und Internationale Angelegenheiten vom 18. Mai 2007, Zl. BMeiA-US 6.27.91/113- VI.2/2007, betreffend die Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zlen. 2006/06/0191 und 0194, iVm dem Erkenntnis vom selben Tag, Zlen. 2006/06/0195 und 0196, zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer steht im Bereich der belangten Behörde in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versah den Dienst im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in XY.
Im Beschwerdefall geht es um die dem Beschwerdeführer im Jänner 2005 gebührende Kaufkraftausgleichszulage (§ 21b GehG in der seit dem 1. Jänner 2005 geltenden Fassung).
Der Beschwerdefall entspricht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie der maßgeblichen Rechtslage, wie auch der Gliederung des Spruches und der wesentlichen Begründung des angefochtenen (Ersatz-)Bescheides jenem, der Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2007/06/0172, war. Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verwaltungsverfahren kein Gutachten zur Frage eingeholt, ob die nun angewendete Methode zur Ermittlung der Paritätswerte "brauchbar" (in dem im hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl. 2006/06/0143, näher dargelegten Sinn) ist, was aber, wie im bereits genannten Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/06/0172, iVm dem weiteren Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/06/0184, näher dargelegt wurde und auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann, erforderlich gewesen wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher (in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. November 2007
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007060173.X00Im RIS seit
18.03.2008Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008