TE OGH 2008/8/7 6Ob171/08b

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Veröffentlicht am 07.08.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna G*****, vertreten durch Dr. Alfred Feitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Johanna G*****, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen 36.204,64 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Februar 2008, GZ 16 R 197/07v-168, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 25. Februar 2007, GZ 2 Cg 199/98k-149, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Pflichtteilserhöhung durch Hinzurechnung von Schenkungen unter Lebenden bei der Festsetzung des Übergabswerts eine die bäuerliche Lebensordnung gebührend berücksichtigende Berechnungsmethode anzuwenden (RIS-Justiz RS0017994, RS0008269, RS0063871). Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass für die Ermittlung des Übernahmspreises der Ertragswert der entscheidende Orientierungspunkt ist (RIS-Justiz RS0050409). Schon wegen des hier vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens (vgl RIS-Justiz RS0063866), dessen Ausübung jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig ist, stellt die Bemessung des Übernahmspreises in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar.Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Pflichtteilserhöhung durch Hinzurechnung von Schenkungen unter Lebenden bei der Festsetzung des Übergabswerts eine die bäuerliche Lebensordnung gebührend berücksichtigende Berechnungsmethode anzuwenden (RIS-Justiz RS0017994, RS0008269, RS0063871). Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass für die Ermittlung des Übernahmspreises der Ertragswert der entscheidende Orientierungspunkt ist (RIS-Justiz RS0050409). Schon wegen des hier vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens vergleiche RIS-Justiz RS0063866), dessen Ausübung jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig ist, stellt die Bemessung des Übernahmspreises in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar.

In der Auffassung des Berufungsgerichts, die Erblasserin habe nicht schlüssig die Anwendung des Anerbengesetzes ausschließen wollen, ist in Anbetracht des Umstands, dass der Alleinerbe zu Lebzeiten bereits landwirtschaftliche Liegenschaften im Ausmaß von ca 30 ha erhalten hat und aufgrund des Testaments weitere 3 ha erhält, während eine Noterbin aufgrund eines Legats 2,64 ha und zwei weitere Noterbinnen in drei Jahren zahlbare Geldlegate erhalten, eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft ist auch die Ermittlung des Übernahmspreises auf Basis des Ertragswerts nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0010080). Die Entscheidung SZ 53/167 ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, lag dieser doch ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Erträgnisse der nur nebenberuflich betriebenen Landwirtschaft gegenüber einem anderen Einkommen in den Hintergrund traten. Außerdem sprach diese Entscheidung nicht aus, dass zwingend ein Mittelwert zwischen Verkehrswert und Ertragswert zu bilden sei, sondern formulierte lediglich, dass bei einem auffallenden Missverhältnis zwischen Verkehrswert und Ertragswert einer Landwirtschaft nach den Umständen des Einzelfalls ein Mittel dieser Werte angemessen sein könne. Derartige Beurteilungen sind aber einzelbezogen und bilden in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl 7 Ob 236/06s). Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall daher mit der Zugrundelegung des Ertragswerts den ihm hier zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.In der Auffassung des Berufungsgerichts, die Erblasserin habe nicht schlüssig die Anwendung des Anerbengesetzes ausschließen wollen, ist in Anbetracht des Umstands, dass der Alleinerbe zu Lebzeiten bereits landwirtschaftliche Liegenschaften im Ausmaß von ca 30 ha erhalten hat und aufgrund des Testaments weitere 3 ha erhält, während eine Noterbin aufgrund eines Legats 2,64 ha und zwei weitere Noterbinnen in drei Jahren zahlbare Geldlegate erhalten, eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft ist auch die Ermittlung des Übernahmspreises auf Basis des Ertragswerts nicht zu beanstanden vergleiche RIS-Justiz RS0010080). Die Entscheidung SZ 53/167 ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, lag dieser doch ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Erträgnisse der nur nebenberuflich betriebenen Landwirtschaft gegenüber einem anderen Einkommen in den Hintergrund traten. Außerdem sprach diese Entscheidung nicht aus, dass zwingend ein Mittelwert zwischen Verkehrswert und Ertragswert zu bilden sei, sondern formulierte lediglich, dass bei einem auffallenden Missverhältnis zwischen Verkehrswert und Ertragswert einer Landwirtschaft nach den Umständen des Einzelfalls ein Mittel dieser Werte angemessen sein könne. Derartige Beurteilungen sind aber einzelbezogen und bilden in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche 7 Ob 236/06s). Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall daher mit der Zugrundelegung des Ertragswerts den ihm hier zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

Damit bringt die Revisionswerberin aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.Damit bringt die Revisionswerberin aber keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Textnummer

E88299

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00171.08B.0807.000

Im RIS seit

06.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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