TE OGH 2008/8/7 6Ob147/08y

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Veröffentlicht am 07.08.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas H*****, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei P***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 148.577,23 EUR sA und Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. April 2008, GZ 2 R 3/08w-96, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Inwieweit bestimmte Schutzmaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zumutbar sind, ist Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0110202, RS0029874, RS0111380). Dies gilt auch für die Frage, ob es sich bei einem Hindernis um eine atypische Gefahr handelt (RIS-Justiz RS0023237 [T3], vgl auch RIS-Justiz RS0044088 [T30, T32 und T35]).Inwieweit bestimmte Schutzmaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zumutbar sind, ist Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0110202, RS0029874, RS0111380). Dies gilt auch für die Frage, ob es sich bei einem Hindernis um eine atypische Gefahr handelt (RIS-Justiz RS0023237 [T3], vergleiche auch RIS-Justiz RS0044088 [T30, T32 und T35]).

Nach der Rechtsprechung sind atypische Gefahrenstellen im Bereich von etwa 2 m nahe dem Pistenrand abzusichern (RIS-Justiz RS0023326 [T8]). Dass ein in einer Entfernung von 5 m vom Rand der präparierten Piste gelegenes Hindernis nicht mehr zu sichern ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (RIS-Justiz RS0023303 [T1]). In der Rechtsansicht der Vorinstanzen, eine ins Gewicht fallende Sorgfaltsverletzung der beklagten Partei liege nicht vor, ist in Anbetracht des Umstands, dass sich das Brett etwa 4 m vom Pistenrand entfernt befand und es sich um eine breite und übersichtliche Piste handelte, wobei es zum Sturz nur deshalb kam, weil der Kläger mit hoher Geschwindigkeit über mehrere Kanten sprang, keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Anmerkung

E88281 6Ob147.08y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00147.08Y.0807.000

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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