Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter F*****, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 5.282 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2008, GZ 21 R 327/07g-44, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 27. September 2007, GZ 8 C 997/05z-40, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Beklagte war mehrere Jahre lang und jedenfalls bis Ende des Geschäfts- bzw Kalenderjahrs 2000 steuerliche Vertreterin der Peter F***** GmbH, deren Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter der Kläger bis 2000 war; ab diesem Zeitpunkt war er Alleingesellschafter. Im Jahr 2001 wurde die Gesellschaft in das Einzelunternehmen des Klägers umgewandelt; nach dieser Umwandlung wechselte der Kläger den Steuerberater. Während der steuerlichen Vertretung der Gesellschaft durch die Beklagte erstellte diese die Buchhaltung, die Bilanzen sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen und nahm die Lohnverrechnung vor, wobei für die Beklagte eine Buchhalterin, ein Bilanzbuchhalter und ein Steuerberater tätig wurden.
Die Gesellschaft erwirtschaftete als Kfz-Handel und später auch als Kfz-Reparaturwerkstätte nur mäßigen Ertrag, der sogar immer wieder knapp nicht ausreichte, den Geschäftsführerbezug des Klägers zu bezahlen; 1997 kam es zusätzlich noch zur Überschwemmung der Werkstätte durch ein Hochwasser; dieser Schaden verschlechterte die finanzielle Situation der Gesellschaft noch weiter. Die Verluste beliefen sich in den Jahren 1996 bis 2000 auf Beträge zwischen 1.588 und 222.640 S, insgesamt auf 357.291 S bzw knapp 26.000 EUR, wodurch das Stammkapital immer mehr aufgezehrt wurde.
Aufgrund dieses Umstands äußerten zumindest einmal der Steuerberater und mehrfach der Bilanzbuchhalter gegenüber dem Kläger aus eigenem Antrieb die Frage, ob nicht eine Umwandlung der Gesellschaft in ein Einzelunternehmen Sinn machen würde, so insbesondere auch nach dem wegen des Hochwassers besonders verlustträchtigen Jahr. Anlässlich der Besprechung der Bilanz des Jahres 1999 in der ersten Jahreshälfte 2000 erörterte der Bilanzbuchhalter wiederum mit dem Kläger, dass eine Umwandlung der Gesellschaft in ein Einzelunternehmen vorteilhaft wäre. Dabei erklärte er zwar, dass er sich zu den Details der Umwandlung noch intern, also innerhalb der Beklagten, erkundigen werde. In weiterer Folge rief er dann aber den Kläger an und erweckte bei diesem den Eindruck, dass er tatsächlich intern Rücksprache gehalten hatte.
Aufgrund dieser mehrfachen Empfehlungen, er solle doch eine Umwandlung vornehmen, ging der Kläger davon aus, dass aus der Sicht der Mitarbeiter der Beklagten eine Umwandlung tatsächlich steuerlich für ihn vorteilhaft wäre. Er verfügte damals nur über laienhaftes Steuerwissen und vertraute den Empfehlungen. Deshalb ließ er - diesen Empfehlungen entsprechend - zunächst im Jahr 2000 sämtliche Anteile an der Gesellschaft zum Bilanzstichtag 31. 12. 2000 auf sich übertragen und betraute dann im Mai 2001 einen Notar mit der Errichtung des Umwandlungsvertrags und der Bekanntgabe gegenüber dem Firmenbuchgericht; auch dies entsprach den Empfehlungen des Bilanzbuchhalters. Noch vor der Vertragserrichtung wandte sich der Notar an den Steuerberater und teilte diesem mit, dass er mit der Umwandlung der Gesellschaft in ein Einzelunternehmen betraut worden sei und dafür die Bilanz des Jahres 2000 benötige. Der Steuerberater sagte ihm zu, die Bilanz fertig zu stellen, und übermittelte sie am 8. 6. 2001 samt sämtlichen erforderlichen Anhängen. Daraufhin nahm der Notar die Umwandlung vor.
Durch diese Umwandlung der Gesellschaft in ein Einzelunternehmen gingen die Verlustvorträge der Gesellschaft aus den Vorjahren verloren, weil sie nicht in die neue Gesellschaftsform mitgenommen werden konnten. Hätte der Kläger dies gewusst, hätte er zwar auch sämtliche Gesellschaftsanteile von seinem Vater erworben, eine Umwandlung hätte er jedoch nicht vorgenommen. Obwohl sich der Kläger infolge Umwandlung die Mindestkörperschaftssteuer in den Folgejahren ersparte, musste er gegenüber einem steueroptimalen Vorgehen in den Jahren 2001 bis 2004 insgesamt 5.282 EUR mehr an Steuern bezahlen. Ein - wenn auch geringerer - Schaden für den Kläger aufgrund der Umwandlung wird sich auch in den Jahren ab 2005 ergeben; eine Berechnung desselben war bislang jedoch noch nicht möglich.
Der Kläger begehrt von der Beklagten 5.282 EUR und die Feststellung deren Haftung für sämtliche zukünftigen Schäden aus ihrer Beratung des Klägers, die Gesellschaft in ein Einzelunternehmen umzuwandeln. Durch sein Vertrauen in diese Beratung und die vorgenommene Umwandlung seien die Verlustvorträge verloren gegangen, wodurch er mehr Steuern habe zahlen müssen.
Die Beklagte wendet demgegenüber, soweit dies für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist, ein, hinsichtlich der Umwandlung habe gar kein Beratungsverhältnis bestanden; im Jahr 2001 seien auch keine sonstigen Beratungsleistungen für die Gesellschaft oder den Kläger erbracht worden. Die Umwandlung sei für den Kläger im Übrigen im Hinblick auf die Ersparnis der Mindestkörperschaftssteuer vorteilhaft gewesen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte außerdem fest, der Bilanzbuchhalter habe dem Kläger nach seiner internen Rücksprache bei der Beklagten in der ersten Jahreshälfte 2000 erörtert, eine Umwandlung setze voraus, dass zunächst einmal die Anteile an der Gesellschaft an den Kläger als Alleingesellschafter übertragen werden, um dann in einem zweiten Schritt, nämlich Mitte 2001, die Umwandlung in ein Einzelunternehmen vornehmen zu können; auf allfällige negative Konsequenzen der Umwandlung, nämlich den Verlust von Verlustvorträgen, sei der Kläger nicht hingewiesen worden, vielmehr seien ausschließlich die Vorteile der Umwandlung, insbesondere der Wegfall der Mindestkörperschaftssteuer, hervorgehoben worden. In rechtlicher Hinsicht nahm das Erstgericht eine jahrelange Geschäftsbeziehung zwischen der Gesellschaft und der Beklagten an, in deren Rahmen dem Kläger die Umwandlung mehrfach empfohlen worden sei. Zuletzt habe ihm dies der Bilanzbuchhalter empfohlen, der dem Kläger gegenüber zumindest den Eindruck erweckt habe, diesbezüglich intern, also bei der Beklagten, Rücksprache gehalten zu haben. Ob die Beklagte diese Beratungsleistungen gesondert honoriert erhalten habe, sei unwesentlich; sie hafte dennoch für ihren unrichtigen Rat nach § 1300 ABGB, der zu einem Vermögensschaden des Klägers geführt habe.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig ist; es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage einer allfälligen Haftung für eine grundsätzlich nicht unrichtige, sondern nur unvollständige Auskunft eines Steuerberaters, wenn dieser die ernsthafte Absicht seines Mandanten nicht habe erkennen können. In der Sache selbst vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, von Seiten der Beklagten sei lediglich die Frage oder Überlegung in den Raum gestellt worden, ob eine allfällige Umwandlung der Gesellschaft in ein Einzelunternehmen angesichts der Verlustsituation aus steuerlicher Sicht Sinn machen würde; dem Kläger sei im Jahr 2000 eine Umwandlung nicht konkret nahegelegt oder empfohlen worden; ein Rat oder eine Auskunft im Sinne des § 1300 ABGB sei darin somit nicht zu sehen. Die Äußerung des Bilanzbuchhalters sei im Übrigen nicht unrichtig, sondern hinsichtlich der Verlustvorträge lediglich unvollständig gewesen, was jedoch nicht haftbar mache, weil der Kläger nie signalisiert habe, an einer Umwandlung ernsthaft interessiert zu sein oder diese gar in Angriff nehmen zu wollen; dazu wäre er jedoch als gewissenhafter Kaufmann verpflichtet gewesen. Und schließlich hätte der Kläger erkennen müssen, dass der Bilanzbuchhalter nicht kompetent zur Beurteilung einer Umwandlung gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestand zwischen der Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Kläger war, und der Beklagten über viele Jahre hinweg eine Geschäftsbeziehung, die die steuerliche Vertretung der Gesellschaft einschließlich Erstellung der Buchhaltung, der Bilanzen sowie der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Vornahme der Lohnverrechnung umfasste. Zur tatsächlichen Erfüllung ihrer Verpflichtungen bediente sich die Beklagte dabei einer Buchhalterin, eines Bilanzbuchhalters und eines Steuerberaters. Dass die Beklagte für diese gemäß § 1313a ABGB einzustehen hat, bedarf keiner weiteren Erörterung.
2. Die Beklagte ist Sachverständige im Sinne des § 1299 ABGB (1 Ob 637/94 = HS 25.643; 1 Ob 33/97b; 6 Ob 82/99y = RdW 2000/376; vgl auch Iro, Sorgfaltspflichten des Steuerberaters, RdW 1997, 587). Als solche wird sie nach § 1300 Satz 1 ABGB unter anderem dann verantwortlich, wenn sie gegen Belohnung in Angelegenheiten ihrer „Kunst oder Wissenschaft" aus Versehen einen nachteiligen Rat erteilt. Gegen Belohnung meint dabei, dass der Rat- oder Auskunftgeber nicht selbstlos tätig wird (vgl die Nachweise bei Reischauer in Rummel, ABGB³ [2007] § 1300 Rz 7). Wegen mangelnder Selbstlosigkeit hat daher unter anderem zu haften, wer in Verbindung mit einer dauernden (= ständigen) Geschäftsbeziehung Ratschläge oder Auskünfte gibt (7 Ob 623/94 = HS 26.735), selbst wenn er zu deren Erteilung nicht verpflichtet gewesen sein sollte (2 Ob 588/94 = ecolex 1995, 402 ua).2. Die Beklagte ist Sachverständige im Sinne des Paragraph 1299, ABGB (1 Ob 637/94 = HS 25.643; 1 Ob 33/97b; 6 Ob 82/99y = RdW 2000/376; vergleiche auch Iro, Sorgfaltspflichten des Steuerberaters, RdW 1997, 587). Als solche wird sie nach § 1300 Satz 1 ABGB unter anderem dann verantwortlich, wenn sie gegen Belohnung in Angelegenheiten ihrer „Kunst oder Wissenschaft" aus Versehen einen nachteiligen Rat erteilt. Gegen Belohnung meint dabei, dass der Rat- oder Auskunftgeber nicht selbstlos tätig wird vergleiche die Nachweise bei Reischauer in Rummel, ABGB³ [2007] § 1300 Rz 7). Wegen mangelnder Selbstlosigkeit hat daher unter anderem zu haften, wer in Verbindung mit einer dauernden (= ständigen) Geschäftsbeziehung Ratschläge oder Auskünfte gibt (7 Ob 623/94 = HS 26.735), selbst wenn er zu deren Erteilung nicht verpflichtet gewesen sein sollte (2 Ob 588/94 = ecolex 1995, 402 ua).
Hinsichtlich eines Steuerberaters wurde in diesem Zusammenhang etwa bereits ausgesprochen, dass ihm, wenn er für seinen Mandanten jahrelang tätig war, aufgrund dieser Tätigkeit eine Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflicht zugunsten des Mandanten obliege; in einem solchen Fall könne sogar seine Äußerung, „er wisse von der Sache, das gehe in Ordnung", durchaus als Rat im Sinne des § 1300 ABGB verstanden werden (1 Ob 637/94).
Die Beklagte hat somit für die von ihren Mitarbeitern gegenüber der Gesellschaft bzw dem Kläger erteilten Ratschläge bzw Auskünfte einzustehen, und zwar gemäß § 1300 Satz 1 ABGB bereits wegen Fahrlässigkeit und nicht - wie die Beklagte in ihrer Berufung meint - gemäß § 1300 Satz 2 ABGB nur bei Wissentlichkeit.
3. Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist dem Kläger aufgrund der Befolgung der Ratschläge bzw Auskünfte der Mitarbeiter der Beklagten auch tatsächlich ein Schaden entstanden. Soweit sich die Beklagte in ihrer Berufung gegen diese Annahme wendet, wird das Berufungsgericht sich damit bei seiner neuerlichen Entscheidung auseinander zu setzen haben.
4. Das Berufungsgericht ist bei Begründung seiner Abweisung des Klagebegehrens nicht von den Feststellungen des Erstgerichts ausgegangen:
4.1. Diesen entspricht es nämlich nicht, dass von Seiten der Beklagten lediglich die Frage oder Überlegung in den Raum gestellt worden wäre, ob eine allfällige Umwandlung der Gesellschaft in ein Einzelunternehmen angesichts der Verlustsituation aus steuerlicher Sicht Sinn machen würde; dem Kläger sei im Jahr 2000 eine Umwandlung nicht konkret nahegelegt oder empfohlen worden; ein Rat oder eine Auskunft im Sinne des § 1300 ABGB sei darin somit nicht zu sehen.
Tatsächlich hat das Erstgericht festgestellt, dass die Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger mehrfach die Umwandlung empfohlen haben; dieser Empfehlung ist der Kläger letztlich auch nachgekommen. Gerade der Bilanzbuchhalter erörterte dem Kläger nach seiner internen Rücksprache bei der Beklagten in der ersten Jahreshälfte 2000, eine Umwandlung setze voraus, dass zunächst einmal die Anteile an der Gesellschaft an den Kläger als Alleingesellschafter übertragen werden, um dann in einem zweiten Schritt, nämlich Mitte 2001, die Umwandlung in ein Einzelunternehmen vornehmen zu können. Der Bilanzbuchhalter empfahl dem Kläger somit eine konkrete, auch zeitlich determinierte Vorgangsweise; dies ist als Rat im Sinne des § 1300 ABGB zu qualifizieren.
Die Beklagte hat diese Feststellung in ihrer Berufung angefochten; diese Feststellungsrüge hat das Berufungsgericht jedoch nicht erledigt. Dies wird das Berufungsgericht bei seiner neuerlichen Entscheidung nachzuholen haben. Sollte das Berufungsgericht Bedenken gegen diese Feststellung haben, wird es um eine Beweiswiederholung nicht umhin können; es kann sich aber nicht - wie im angefochtenen Urteil geschehen - einfach über die getroffene Feststellung hinwegsetzen.
4.2. Es mag zwar sein, wie das Berufungsgericht weiters meint, dass die Äußerung des Bilanzbuchhalters nicht unrichtig, sondern hinsichtlich der Verlustvorträge lediglich unvollständig gewesen ist. Nicht richtig ist jedoch, dass dies die Beklagte nicht haftbar mache, weil der Kläger nie signalisiert habe, an einer Umwandlung ernsthaft interessiert zu sein oder diese gar in Angriff nehmen zu wollen; dazu wäre er jedoch als gewissenhafter Kaufmann verpflichtet gewesen.
Tatsächlich hat sich ja sogar der Notar vor Errichtung des Umwandlungsvertrags an den Steuerberater der Beklagten gewendet, diesem von seinem Auftrag berichtet und um Übermittlung der Bilanz des Jahres 2000 zu diesem Zweck ersucht; diesem Ersuchen ist der Steuerberater nachgekommen. Selbst wenn man daher der Argumentation des Berufungsgerichts folgen würde, für den Bilanzbuchhalter sei die beabsichtigte Umsetzung seiner Empfehlung durch den Kläger nicht „signalisiert" worden, wäre es am Steuerberater (der ja selbst Empfehlungen in Richtung Umwandlung abgegeben hatte) gelegen gewesen, die unmittelbar bevorstehende Umwandlung noch abzuwenden. Warum dies nicht möglich gewesen sein sollte, lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen; es ist auch kein Grund ersichtlich.
4.3. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb der Kläger - wie das Berufungsgericht schließlich ausführt - erkennen hätte müssen, dass der Bilanzbuchhalter nicht kompetent zur Beurteilung einer Umwandlung gewesen sei.
Tatsächlich äußerte der Bilanzbuchhalter dem Kläger gegenüber ja, er werde intern, also bei der Beklagten Rücksprache halten; in weiterer Folge erweckte er beim Kläger den Eindruck, diese Rücksprache auch gehalten zu haben.
5. Das Berufungsgericht vertrat auch die Auffassung, die Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflicht des Steuerberaters zugunsten seines Mandanten dürfe nicht überspannt werden. Es verwies dabei jedoch selbst darauf, dass der Steuerberater für einen aus seinem Fehlverhalten eingetretenen Schaden dem Mandanten gegenüber haftet, wenn der Eintritt des Schadens beim gewöhnlichen Lauf der Dinge für ihn vorhersehbar war (1 Ob 637/94). Gerade dies war aber der Fall: Wird eine Gesellschaft in ein Einzelunternehmen umgewandelt, gehen die Verlustvorträge - zumindest nach den Feststellungen des Erstgerichts - verloren. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten daher - vor Abgabe ihrer Empfehlung umzuwandeln - zumindest eine Gegenüberstellung von Verlustvorträgen und Mindestkörperschaftssteuer erstellen müssen; tatsächlich wiesen sie jedoch den Kläger auf allfällige negative Konsequenzen der Umwandlung, nämlich den Verlust von Verlustvorträgen, nicht hin, sondern hoben ausschließlich die Vorteile der Umwandlung, insbesondere den Wegfall der Mindestkörperschaftssteuer, hervor.
6. Die vom Berufungsgericht zur Begründung der Klagsabweisung vertretene Rechtsansicht wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Die derzeitigen Feststellungen des Erstgerichts lassen eine klagsabweisende Entscheidung nicht zu. Damit wird sich das Berufungsgericht bei seiner neuerlichen Entscheidung nicht nur mit der unter 4.1. erwähnten Feststellungsrüge der Berufung der Beklagten, sondern auch mit deren weiteren Einwendungen (Verjährung, Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger, Mitverschulden des Klägers, Schadenshöhe bzw mangelnder Schadenseintritt) auseinandersetzen müssen.
7. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.7. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Textnummer
E88280European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00144.08G.0807.000Im RIS seit
06.09.2008Zuletzt aktualisiert am
11.11.2010