Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GesmbH, *****, vertreten durch Bichler & Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Albin N*****, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 4.510,02 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 8. Februar 2007, GZ 53 R 3/07h-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hallein vom 16. Oktober 2006, GZ 2 C 280/06d-12, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 399,74 EUR (davon 66,62 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin schließt mit juristischen Personen grundsätzlich nur dann Kreditkartenverträge ab, wenn eine Solidarhaftung mit einer natürlichen Person erklärt wird. Karteninhaber ist dabei nur die natürliche Person.
Im Frühjahr 2005 wurde der Beklagte, „angestellter" Geschäftsführer der V***** GmbH, zu „seiner Bank" gerufen. Ihm wurde gesagt, die Bank benötige für die Ausstellung einer M*****Card für die LKW-Maut einen Antrag, weil dies die einzige Möglichkeit sei, die LKW-Maut zu bezahlen. Dem Beklagten wurde ein ausgefülltes Antragsformular der Klägerin vorgelegt, das er „als Geschäftsführer" der V***** GmbH oberhalb der Zeile „Unterschrift des Antragstellers" unterschrieb.
Dabei wurde ihm gesagt, es handle sich um eine Firmenkreditkarte, die
nur zur Bezahlung der LKW-Maut zur Verfügung stehe. Der Antrag wurde
auch von Harald J***** mit dem Firmenstempel der V***** GmbH an der
im Formular hiefür vorgesehenen Stelle neben der Unterschrift des
Beklagten unterfertigt. Im Antragsformular steht einleitend: „... Wir
beantragen eine Maut-Business M*****Card zu einer Jahresgebühr von
EUR 18,00, die zur Verrechnung der ... in Österreich zu entrichtenden
LKW-Maut sowohl im Pre-Pay-Verfahren als auch im Post-Pay-Verfahren verwendet werden kann." Danach wird unter „Angaben der Firma" die V***** GmbH mit Adresse und Telefonnummer angeführt. Unter „Angaben des Karteninhabers" folgen Name und weitere Daten des Beklagten. Schließlich heißt es unter „Bankverbindung": „Wir bitten E***** [die klagende Partei], die monatliche Rechnungszusammenstellung jeweils vor Lastschrifteinzug an obige Firmenadresse zu senden. Hiermit ermächtigen wir E***** [die klagende Partei] widerruflich alle von uns zu entrichtenden Beträge im Zusammenhang mit der Maut-Business M*****Card vom Konto Nr. ***** bei BLZ ***** Geldinstitut R***** mittels Lastschrift einzuziehen. ..." Bei der angegebenen Bankverbindung handelte es sich um das Firmenkonto der V***** GmbH.
Im Absatz oberhalb des Unterschriftenfeldes findet sich der Satz:
„Weiters erklären wir, umseitige Geschäftsbedingungen vor Unterfertigung dieses Antrages gelesen zu haben und mit dem Inhalt einverstanden zu sein." Punkt 11. und 14. der damals gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fassung Juni 2001) lauten:
„11. Abrechnung:
Der Karteninhaber erhält mindestens einmal in jedem Monat eine Abrechnung über die mit der Karte in Anspruch genommenen Leistungen.
... Der in der Abrechnung aufscheinende Betrag ist sofort zu Zahlung
fällig und wird mittels Lastschrift eingezogen. Der Karteninhaber
ermächtigt ... [die klagende Partei], den Rechnungsbetrag samt
Verzugszinsen, Spesen sowie die Jahresgebühr von dem auf dem
Kartenantrag angegebenen Bankkonto einzuziehen ... .
...
14. Firmenkarten:
14.1 Firmenkarten sind Karten, die über Antrag des künftigen Karteninhabers und einer mitantragstellenden Person (als Firma bezeichnet) für den Karteninhaber ausgestellt werden.
14.2 Der Karteninhaber und die Firma haften solidarisch für alle Verbindlichkeiten, die sich aus dem Firmenkartenvertrag ergeben, insbesondere für die rechtzeitige Bezahlung der Abrechnung. Die Haftung der Firma für Privatausgaben des Karteninhabers ist bei entsprechendem Nachweis auf 10 % der Rechnungssumme begrenzt, wenn die Firma innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung unter gleichzeitiger Beibringung von Nachweisen der Abrechnung (Punkt 11) schriftlich widerspricht."
Die zugesandte Kreditkarte wurde dem Beklagten von der Sekretärin übergeben.
Die Abrechnungen per 5. 12. 2005 und 5. 1. 2006 über zusammen 4.510,02 EUR enthielten als Zusatz den Namen des Beklagten und wurden der V***** GmbH zugesandt, über deren Vermögen am 21. 12. 2005 der Konkurs eröffnet wurde. Die Abrechnungen wurden nicht beglichen. Der Beklagte zahlte trotz Mahnung nicht.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zahlung der beiden Monatsabrechnungen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die in Punkt 14.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin normierte Solidarhaftung sei im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB nichtig und gemäß § 864a ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Klausel sei gröblich benachteiligend. Er habe mit ihr nicht rechnen müssen. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot, weil für einen durchschnittlichen Konsumenten nicht erkennbar sei, dass eine Mautgebührenkarte eine Firmenkarte im Sinn der Klausel darstelle. Eine allfällige Verbindlichkeit des Beklagten sei gemäß § 25d KSchG ganz zu erlassen.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die in Punkt 14.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin normierte Solidarhaftung sei im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig und gemäß Paragraph 864 a, ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Klausel sei gröblich benachteiligend. Er habe mit ihr nicht rechnen müssen. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot, weil für einen durchschnittlichen Konsumenten nicht erkennbar sei, dass eine Mautgebührenkarte eine Firmenkarte im Sinn der Klausel darstelle. Eine allfällige Verbindlichkeit des Beklagten sei gemäß Paragraph 25 d, KSchG ganz zu erlassen.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Seine eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen würdigte es rechtlich dahin, dass die vereinbarte Solidarhaftung nicht ungewöhnlich und für den Karteninhaber auch nicht gröblich benachteiligend sei. Der Beklagte sei auch kein Interzedent, sodass eine Mäßigung nach § 25d KSchG nicht in Frage komme.Das Erstgericht gab der Klage statt. Seine eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen würdigte es rechtlich dahin, dass die vereinbarte Solidarhaftung nicht ungewöhnlich und für den Karteninhaber auch nicht gröblich benachteiligend sei. Der Beklagte sei auch kein Interzedent, sodass eine Mäßigung nach Paragraph 25 d, KSchG nicht in Frage komme.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge. Den Ausführungen des Berufungswerbers zur als aktenwidrig gerügten Feststellung des Erstgerichts, er habe den Kartenantrag „als Geschäftsführer" unterschrieben, sei zwar grundsätzlich beizupflichten, doch komme dieser Feststellung keine entscheidende Bedeutung zu, weil Geschäftsführer juristischer Personen, die nicht Alleingesellschafter seien, als Verbraucher anzusehen seien. Dass die Klausel über die Solidarhaftung gemäß § 864a ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei, treffe nicht zu. Der Beklagte werde im Antragsformular als „Karteninhaber" und „Antragsteller" bezeichnet. Daraus ergebe sich, dass der Einleitungssatz „Wir beantragen eine Maut-Business M*****Card ..." sich nicht nur auf die GmbH, sondern auch auf den ausdrücklich als Antragsteller bezeichneten Beklagten bezogen habe. Nach dem Inhalt des Antragsformulars sei davon auszugehen, dass der Beklagte und die GmbH Vertragspartner der Klägerin geworden seien. Schon nach dem Inhalt des Antragsformulars habe er von seiner Haftung ausgehen müssen, zumal er allein Karteninhaber gewesen sei. Deshalb habe die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen normierte Solidarhaftung mit der mitantragstellenden Firma nicht überraschend sein können. Die Klausel verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot, sei sie doch für den durchschnittlichen Verbraucher sehr wohl verständlich. § 879 Abs 3 ABGB sei nur auf Vertragsbestimmungen anwendbar, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegten. Die Verpflichtung zur Zahlung und die Haftung der Vertragspartner hiefür sei aber ihre Hauptleistung aus dem Kreditkartenvertrag. Zu Unrecht habe das Erstgericht aber eine Anwendbarkeit des § 25d KSchG verneint. Der Beklagte sei Verbraucher, weil er, der nicht Gesellschafter sei, als Geschäftsführer der GmbH kein eigenes Unternehmen betreibe. Der Begriff der Interzession erfasse auch Fälle eines Beitritts als Mitschuldner bei einer materiell fremden Schuld. § 25d KSchG sei auch anwendbar, wenn mehrere gemeinsam als Mitschuldner eine Verbindlichkeit eingingen, das Eingehen - für den Gläubiger erkennbar - aber im wirtschaftlichen Interesse nur eines der Mitschuldner liege. Der Klägerin habe schon nach dem Geschäftszweck - Verrechnung der LKW-Maut - das Eingehen einer Haftung für eine materiell fremde Schuld durch den Beklagten erkennbar sein müssen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge. Den Ausführungen des Berufungswerbers zur als aktenwidrig gerügten Feststellung des Erstgerichts, er habe den Kartenantrag „als Geschäftsführer" unterschrieben, sei zwar grundsätzlich beizupflichten, doch komme dieser Feststellung keine entscheidende Bedeutung zu, weil Geschäftsführer juristischer Personen, die nicht Alleingesellschafter seien, als Verbraucher anzusehen seien. Dass die Klausel über die Solidarhaftung gemäß Paragraph 864 a, ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei, treffe nicht zu. Der Beklagte werde im Antragsformular als „Karteninhaber" und „Antragsteller" bezeichnet. Daraus ergebe sich, dass der Einleitungssatz „Wir beantragen eine Maut-Business M*****Card ..." sich nicht nur auf die GmbH, sondern auch auf den ausdrücklich als Antragsteller bezeichneten Beklagten bezogen habe. Nach dem Inhalt des Antragsformulars sei davon auszugehen, dass der Beklagte und die GmbH Vertragspartner der Klägerin geworden seien. Schon nach dem Inhalt des Antragsformulars habe er von seiner Haftung ausgehen müssen, zumal er allein Karteninhaber gewesen sei. Deshalb habe die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen normierte Solidarhaftung mit der mitantragstellenden Firma nicht überraschend sein können. Die Klausel verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot, sei sie doch für den durchschnittlichen Verbraucher sehr wohl verständlich. Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sei nur auf Vertragsbestimmungen anwendbar, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegten. Die Verpflichtung zur Zahlung und die Haftung der Vertragspartner hiefür sei aber ihre Hauptleistung aus dem Kreditkartenvertrag. Zu Unrecht habe das Erstgericht aber eine Anwendbarkeit des Paragraph 25 d, KSchG verneint. Der Beklagte sei Verbraucher, weil er, der nicht Gesellschafter sei, als Geschäftsführer der GmbH kein eigenes Unternehmen betreibe. Der Begriff der Interzession erfasse auch Fälle eines Beitritts als Mitschuldner bei einer materiell fremden Schuld. Paragraph 25 d, KSchG sei auch anwendbar, wenn mehrere gemeinsam als Mitschuldner eine Verbindlichkeit eingingen, das Eingehen - für den Gläubiger erkennbar - aber im wirtschaftlichen Interesse nur eines der Mitschuldner liege. Der Klägerin habe schon nach dem Geschäftszweck - Verrechnung der LKW-Maut - das Eingehen einer Haftung für eine materiell fremde Schuld durch den Beklagten erkennbar sein müssen.
Da sich das Erstgericht nicht mit den Voraussetzungen der Mäßigung nach § 25d KSchG auseinandergesetzt habe, sei sein Urteil aufzuheben. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob die Klausel über die Solidarhaftung bei Firmenkreditkarten einer Geltungskontrolle nach § 864a ABGB statthalte.Da sich das Erstgericht nicht mit den Voraussetzungen der Mäßigung nach Paragraph 25 d, KSchG auseinandergesetzt habe, sei sein Urteil aufzuheben. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob die Klausel über die Solidarhaftung bei Firmenkreditkarten einer Geltungskontrolle nach Paragraph 864 a, ABGB statthalte.
Der Rekurs des Beklagten ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 526 Abs 2 ZPO) mangels Vorliegens einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.Der Rekurs des Beklagten ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) mangels Vorliegens einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führt der Rekurswerber aus, die Maut-Business M*****Card diene ausschließlich der Verrechnung der LKW-Maut. Der Karteninhaber habe daher keinen persönlichen Vorteil. Eine Firmenkreditkarte hingegen könne vom Karteninhaber auch für private Zwecke verwendet werden. Das Berufungsgericht habe diesen Unterschied nicht richtig gewürdigt. Die Vertragsformblätter samt Allgemeinen Geschäftsbedingungen würden im Verhältnis zu vielen Unternehmen verwendet, sodass der Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme. Die Hauptleistung der Klägerin bestehe darin, dem Unternehmen die bargeldlose Zahlung der Maut zu ermöglichen. Die Abbuchungen erfolgten ohne konkreten Gebrauch der Kreditkarte vom Firmenkonto. Die LKW verfügten über eine Sendeeinrichtung (GO-Box), die beim Passieren eines elektronischen Schrankens einen Buchungsvorgang auslöse, der dazu führe, dass die ASFINAG im Weg der Klägerin Zahlung erlange. In diesem Zusammenhang unterschreibe der Karteninhaber nicht; es werde auch nicht im Einzelfall die Kartennummer bekanntgegeben. Eine Benützung der Kreditkarte im herkömmlichen Sinn erfolge daher nicht. Da die Karte nicht wie eine Kreditkarte verwendet werden könne, sei die persönliche Haftung des Beklagten für die Maut nachteilig, ungewöhnlich und überraschend. Das Berufungsgericht sei von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 864a ABGB abgewichen. Zu Unrecht gehe das Berufungsgericht davon aus, dass die Haftung des Beklagten zu den Hauptleistungen aus dem Vertrag gehöre. Die Haftung greife nur dann ein, wenn die Klägerin von der Gesellschaft keine Zahlung erlange. Die Klausel sei daher eine Nebenbestimmung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Es fehle auch eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob es bei einer Prüfung im Hinblick auf § 6 Abs 3 KSchG nur auf die einzelnen vertraglichen Bestimmungen für sich oder auf die Vertragsgestaltung insgesamt ankomme und wie in „einem solchen Fall" zwischen § 6 Abs 3 KSchG und § 864a ABGB abzugrenzen sei.Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führt der Rekurswerber aus, die Maut-Business M*****Card diene ausschließlich der Verrechnung der LKW-Maut. Der Karteninhaber habe daher keinen persönlichen Vorteil. Eine Firmenkreditkarte hingegen könne vom Karteninhaber auch für private Zwecke verwendet werden. Das Berufungsgericht habe diesen Unterschied nicht richtig gewürdigt. Die Vertragsformblätter samt Allgemeinen Geschäftsbedingungen würden im Verhältnis zu vielen Unternehmen verwendet, sodass der Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme. Die Hauptleistung der Klägerin bestehe darin, dem Unternehmen die bargeldlose Zahlung der Maut zu ermöglichen. Die Abbuchungen erfolgten ohne konkreten Gebrauch der Kreditkarte vom Firmenkonto. Die LKW verfügten über eine Sendeeinrichtung (GO-Box), die beim Passieren eines elektronischen Schrankens einen Buchungsvorgang auslöse, der dazu führe, dass die ASFINAG im Weg der Klägerin Zahlung erlange. In diesem Zusammenhang unterschreibe der Karteninhaber nicht; es werde auch nicht im Einzelfall die Kartennummer bekanntgegeben. Eine Benützung der Kreditkarte im herkömmlichen Sinn erfolge daher nicht. Da die Karte nicht wie eine Kreditkarte verwendet werden könne, sei die persönliche Haftung des Beklagten für die Maut nachteilig, ungewöhnlich und überraschend. Das Berufungsgericht sei von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu Paragraph 864 a, ABGB abgewichen. Zu Unrecht gehe das Berufungsgericht davon aus, dass die Haftung des Beklagten zu den Hauptleistungen aus dem Vertrag gehöre. Die Haftung greife nur dann ein, wenn die Klägerin von der Gesellschaft keine Zahlung erlange. Die Klausel sei daher eine Nebenbestimmung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Es fehle auch eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob es bei einer Prüfung im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 3, KSchG nur auf die einzelnen vertraglichen Bestimmungen für sich oder auf die Vertragsgestaltung insgesamt ankomme und wie in „einem solchen Fall" zwischen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und Paragraph 864 a, ABGB abzugrenzen sei.
Rechtliche Beurteilung
Im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfragen zeigen die Rekursausführungen nicht auf:Im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfragen zeigen die Rekursausführungen nicht auf:
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass nach Formulierung
und Gestaltung des Antragsformulars der Beklagte im eigenen Namen und
die Gesellschaft mbH gemeinsam die Ausstellung der Maut-Business
M*****Card beantragt haben. Diese nach den singulären Umständen des
Anlassfalls getroffene Beurteilung ist eine Frage des Einzelfalls und
schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1
ZPO, weil der Rekurswerber selbst einräumt, dass „die Gestaltung des
Formulars in die Richtung geht, dass der Beklagte selbst als
Antragsteller und damit als vorrangiger Vertragspartner des
Kreditkartenunternehmens aufscheint". Mit der Annahme des Antrags,
die nach den Feststellungen vereinbarungsgemäß durch die Zusendung
der Kreditkarte erfolgte, ist auch der Beklagte als Antragsteller
(und Karteninhaber) Partei des Kreditkartenvertrags mit der Klägerin
geworden. Zentrale Verpflichtung des Beklagten als Vertragspartei und
der Gesellschaft mbH als weiterer Vertragspartei aus diesem zustande
gekommenen Dauerschuldverhältnis ist jene, der klagenden
Kartengesellschaft die von ihr aufgrund der Verwendung der
Kreditkarte - nach der Lage des Falls offensichtlich im Post-Pay Verfahren - beglichenen Rechnungsbeträge zu erstatten (Aufwandersatzanspruch: § 1014; Fitz/Hacksteiner, Das Mißbrauchsrisiko des Karteninhabers bei Verlust der Kreditkarte, ÖBA 1992, 442 [443 mwN]).Kreditkarte - nach der Lage des Falls offensichtlich im Post-Pay Verfahren - beglichenen Rechnungsbeträge zu erstatten (Aufwandersatzanspruch: Paragraph 1014 ;, Fitz/Hacksteiner, Das Mißbrauchsrisiko des Karteninhabers bei Verlust der Kreditkarte, ÖBA 1992, 442 [443 mwN]).
Post-Pay Verfahren bedeutet, dass die Fahrzeuge für dieses Verfahren mit Verrechnung über eine M*****Card bei der ASFINAG angemeldet werden und die zu entrichtende LKW-Maut täglich ermittelt und auf die M*****Card gebucht wird. Die Daten werden durch eine im Fahrzeug installierte Einrichtung (GO-Box) ermittelt (s Blg ./1). Dass die Maut-Business M*****Card nicht bei den einzelnen Fahrten verwendet wird, ist demnach Inhalt des Kreditkartenvertrags. Die vom Rekurswerber dargestellte Abweichung von der „herkömmlichen" Verwendung einer Kreditkarte ist ohne Bedeutung.
2. Nach der auf den vorliegenden Sachverhalt noch anwendbaren
Bestimmung des Art 8 Nr 1 der 4. EVHGB (Art XXIX HaRÄG) haften
mehrere, die sich durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren
Leistung verpflichten, im Zweifel als Gesamtschuldner. Gemäß § 345
HGB gilt diese Bestimmung bei einseitigen Handelsgeschäften auch für
die daran beteiligten Nichtkaufleute (1 Ob 792/79 = SZ 53/14 ua); es
genügt, wenn nur für einen von mehreren Mitschuldnern ein
Handelsgeschäft vorliegt (Gamerith in Rummel, ABGB³ § 891 Rz 8 mwN;
Kramer in Straube, HGB³ Art 8 Nr 1 Rz 2 mwN). Der Kreditkartenvertrag
war für die Klägerin und für die Mitschuldnerin ein Handelsgeschäft.
Der Beklagte haftet daher für die Erfüllung des von der Klägerin
eingeklagten Aufwandersatzanspruchs im Zweifel als Gesamtschuldner.
Auf die Haftungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es daher nicht an. Die Fragen, ob diese Klausel gemäß § 864a ABGB nicht Vertragsbestandteil wurde, gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig ist oder dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG nicht entspricht, sind daher für die Entscheidung nicht präjudiziell. Die vom Berufungsgericht und vom Rekurswerber bezeichneten Fragen können daher die Zulässigkeit des Rekurses nicht begründen.Auf die Haftungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es daher nicht an. Die Fragen, ob diese Klausel gemäß Paragraph 864 a, ABGB nicht Vertragsbestandteil wurde, gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig ist oder dem Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG nicht entspricht, sind daher für die Entscheidung nicht präjudiziell. Die vom Berufungsgericht und vom Rekurswerber bezeichneten Fragen können daher die Zulässigkeit des Rekurses nicht begründen.
3. Der Auffassung der Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung, es liege kein Fall der Interzession vor, weil der Kreditkartenvertrag im gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse des Beklagten und der Gesellschaft mbH gestellt und von beiden unterfertigt worden sei, ist entgegen zu halten, dass die Feststellungen der Vorinstanzen keinen Anhaltspunkt dafür geben, dass der Beklagte eine materiell eigene Schuld eingehen wollte und die Antragstellung in seinem wirtschaftlichen Interesse lag. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es liege im Anlassfall materiell gesehen eine Interzession vor, ist durch die von ihm ins Treffen geführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 Ob 34/06g gedeckt. Darin wurde § 25c KSchG analog auf den Fall angewendet, in dem jemand einen Kredit allein zugunsten des (nicht mehr kreditwürdigen) Unternehmens eines Angehörigen aufnahm, weil dies durchaus vergleichbar mit der Situation ist, in der eine Bank dem Hauptschuldner nur unter der Bedingung Kredit gewährt, dass er einen Interzedenten beibringt. Für das Mäßigungsrecht nach § 25d KSchG ist nicht erforderlich, dass die Hauptschuld eine Kreditverbindlichkeit ist (6 Ob 117/00z; Kathrein in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² § 25d KSchG Rz 3 mwN). Ob der Beklagte in erster Instanz ein für die Berufung auf das Mäßigungsrecht des § 25d KSchG ausreichendes Vorbringen erstattete, ist eine Frage des Einzelfalls. Ob es im Anlassfall zu einer Mäßigung zu kommen hat, ist Gegenstand des in erster Instanz fortzusetzenden Verfahrens. Ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, wenn die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht richtig ist (SZ 38/29 uva; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 520 Rz 26 mwN).3. Der Auffassung der Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung, es liege kein Fall der Interzession vor, weil der Kreditkartenvertrag im gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse des Beklagten und der Gesellschaft mbH gestellt und von beiden unterfertigt worden sei, ist entgegen zu halten, dass die Feststellungen der Vorinstanzen keinen Anhaltspunkt dafür geben, dass der Beklagte eine materiell eigene Schuld eingehen wollte und die Antragstellung in seinem wirtschaftlichen Interesse lag. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es liege im Anlassfall materiell gesehen eine Interzession vor, ist durch die von ihm ins Treffen geführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 Ob 34/06g gedeckt. Darin wurde Paragraph 25 c, KSchG analog auf den Fall angewendet, in dem jemand einen Kredit allein zugunsten des (nicht mehr kreditwürdigen) Unternehmens eines Angehörigen aufnahm, weil dies durchaus vergleichbar mit der Situation ist, in der eine Bank dem Hauptschuldner nur unter der Bedingung Kredit gewährt, dass er einen Interzedenten beibringt. Für das Mäßigungsrecht nach Paragraph 25 d, KSchG ist nicht erforderlich, dass die Hauptschuld eine Kreditverbindlichkeit ist (6 Ob 117/00z; Kathrein in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² Paragraph 25 d, KSchG Rz 3 mwN). Ob der Beklagte in erster Instanz ein für die Berufung auf das Mäßigungsrecht des Paragraph 25 d, KSchG ausreichendes Vorbringen erstattete, ist eine Frage des Einzelfalls. Ob es im Anlassfall zu einer Mäßigung zu kommen hat, ist Gegenstand des in erster Instanz fortzusetzenden Verfahrens. Ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, wenn die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht richtig ist (SZ 38/29 uva; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 520, Rz 26 mwN).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 52 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 52 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.
Anmerkung
E883036Ob94.07bSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inÖBA 2009,475/1555 - ÖBA 2009/1555 = RdW 2009/24 S 19 - RdW 2009,19XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00094.07B.0807.000Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009