TE OGH 2008/8/7 6Ob149/08t

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Veröffentlicht am 07.08.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Ayten R*****, vertreten durch Dr. Dietmar Endmayr, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Antragsgegner Nasir R*****, vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, als Verfahrenshelfer, wegen Aufteilung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 14. Mai 2008, GZ 21 R 22/08x-188, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 15, FBG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Mann strebt in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs eine Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung dahin an, dass ihm anstelle von 5.000 EUR tatsächlich 60.000 EUR an Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG zuerkannt werden. Über den Einzelfall an Bedeutung hinausgehende Fragen gemäß § 62 Abs 1 AußStrG zeigt er dabei nicht auf; er meint lediglich, das Rekursgericht habe unrichtig entschieden. Die Vorgangsweise des Rekursgerichts bei Ermittlung der Ausgleichszahlung ist jedoch durchaus vertretbar:Der Mann strebt in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs eine Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung dahin an, dass ihm anstelle von 5.000 EUR tatsächlich 60.000 EUR an Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 94, EheG zuerkannt werden. Über den Einzelfall an Bedeutung hinausgehende Fragen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zeigt er dabei nicht auf; er meint lediglich, das Rekursgericht habe unrichtig entschieden. Die Vorgangsweise des Rekursgerichts bei Ermittlung der Ausgleichszahlung ist jedoch durchaus vertretbar:

1. Der Mann möchte die Differenz des Wertes des Hauses (der ehemaligen Ehewohnung) im Jahr 1996 (1,8 Mio S) und der damals darauf lastenden Schulden (1,5 Mio S) geteilt haben; er begehrt also die Hälfte von 300.000 S, das sind rund 10.900 EUR.

Er übersieht dabei allerdings, dass die Frau im Zeitraum 1996 bis 2006 insgesamt Schuldentilgungen (einschließlich Zinsen und Kosten) in Höhe von rund 142.000 EUR leistete und damit den Schuldenstand, der auf dem Haus gelastet hatte, von rund 109.000 EUR auf 61.000 EUR, also um rund 48.000 EUR reduzierte. Zahlungen des Mannes standen dem nicht gegenüber. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Rekursgericht in diesem Zusammenhang keine Ausgleichszahlung zu Gunsten des Mannes festsetzte; die nach wie vor aushaftenden Schulden von 61.000 EUR sind ja immer noch deutlich höher als der um die Schulden bereinigte Wert des Hauses im Jahr 1996 (rund 21.800 EUR).

Dazu kommt, dass die Frau infolge der mangelnden finanziellen Unterstützung des Mannes bei der Schuldentilgung für eine Reduzierung der Schulden im Ausmaß von rund 48.000 EUR tatsächlich rund 142.000 EUR aufwenden musste, die an sich anteilig der Mann hätte tragen müssen. Warum die Schuldenreduktion durch die Frau bei dieser Vorgangsweise doppelt berücksichtigt worden sein soll, wie der Mann in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs meint, ist nicht nachvollziehbar; es sei denn, er geht tatsächlich davon aus, dass ihn die Zinsen- und Kostenbelastungen nicht treffen können, was aber grob unbillig wäre.

2. Richtig ist, dass die Frau zur Schuldentilgung auch die Mietzinszahlungen, die durch teilweise Vermietung des Hauses erwirtschaftet wurden, verwendete. Diese Mietzinszahlungen berücksichtigte das Rekursgericht im Ausmaß von rund 9.500 EUR, indem es deren Gesamtbetrag in ein Verhältnis zur tatsächlich erzielten Schuldenreduktion setzte.

Auch dies erscheint durchaus gerechtfertigt, würde doch die volle Berücksichtigung der halben Mietzinszahlungen zu seinen Gunsten, wie der Mann dies im außerordentlichen Revisionsrekurs anstrebt (dabei will er im Übrigen rechnerisch die gesamten Mietkosten von 28.200 EUR zu seinen Gunsten angerechnet haben), außer Acht lassen, dass die Schuldenreduktion von erheblichen Zinsen- und Kostenbelastungen begleitet war, die nicht allein der Frau auferlegt werden können (siehe 1.). Gegen die Berechnungen des Rekursgerichts an sich bringt der Mann in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs nichts Konkretes vor.

3. Die Anrechnung des fiktiven Mietwerts der der Frau während des Aufteilungsverfahrens überlassenen ehemaligen Ehewohnung auf den Ausgleichsanspruch ist ausgeschlossen; die Frau leitet ihr Wohnrecht ja bis zum Ende des Aufteilungsverfahrens aus § 97 ABGB ab (1 Ob 68/00g = EFSlg 94.018; 6 Ob 164/06w = EF-Z 2007/7). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung kann jedoch bei Festsetzung der Ausgleichszahlung die Tatsache, dass ein Ehegatte während des Verfahrens den Gegenstand nutzen konnte, angemessen Beachtung finden (6 Ob 178/03z = EFSlg 108.413). Dies hat das Rekursgericht auch getan; ob der in diesem Zusammenhang festgesetzte Betrag angemessen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage.3. Die Anrechnung des fiktiven Mietwerts der der Frau während des Aufteilungsverfahrens überlassenen ehemaligen Ehewohnung auf den Ausgleichsanspruch ist ausgeschlossen; die Frau leitet ihr Wohnrecht ja bis zum Ende des Aufteilungsverfahrens aus Paragraph 97, ABGB ab (1 Ob 68/00g = EFSlg 94.018; 6 Ob 164/06w = EF-Z 2007/7). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung kann jedoch bei Festsetzung der Ausgleichszahlung die Tatsache, dass ein Ehegatte während des Verfahrens den Gegenstand nutzen konnte, angemessen Beachtung finden (6 Ob 178/03z = EFSlg 108.413). Dies hat das Rekursgericht auch getan; ob der in diesem Zusammenhang festgesetzte Betrag angemessen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage.

4. Der Mann meint schließlich, der Frau wären nicht nur die zur Anschaffung des Hauses aufgenommenen, im Grundbuch einverleibten Verbindlichkeiten zur Begleichung zu übertragen gewesen, sondern auch weitere pfandrechtlich sichergestellte Forderungen. Eine nähere Begründung dafür bleibt der außerordentliche Revisionsrekurs jedoch schuldig.

Textnummer

E88290

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00149.08T.0807.000

Im RIS seit

06.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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