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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des Dr. M B in St. L, vertreten durch Baier Böhm Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Europäische und Internationale Angelegenheiten vom 16. Mai 2007, Zl. BMeiA-US 6.27.91/112-VI.2/2007, betreffend die Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zlen. 2006/06/0195 und 0196, zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Die beschwerdegegenständlichen Ansprüche beziehen sich auf das aktive Dienstverhältnis des Beschwerdeführers; er versah seinen Dienst am österreichischen Generalkonsulat in XY.
Im Beschwerdefall geht es um die dem Beschwerdeführer im Jänner 2005 gebührende Kaufkraftausgleichszulage (§ 21b GehG in der seit dem 1. Jänner 2005 geltenden Fassung; der Zeitraum zuvor ist Gegenstand einer gesonderten Beschwerde).
Mit dem angefochtenen (Ersatz)Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen,
I. dass das Unternehmen M für den Monat Jänner 2005 näher bezeichnete Kaufkraftverhältnisse des Euro für das Gebiet des ausländischen Dienst- und Wohnortes XY errechnet habe (es folgt eine Auflistung nach drei Indizes), weiters, dass
II. der Bundeskanzler innerhalb des Rahmens dieser drei Paritätswerte für den Monat Jänner sein Einvernehmen zur Festsetzung des Hundertsatzes mit 0 % bekannt gegeben habe,
III. die belangte Behörde daher für den Monat Jänner 2005 für diesen Dienstort den Hundertsatz mit 0 % festsetze und hat
IV. festgestellt, dass die Beschwerdeführer für diesen Dienstort für den Monat Jänner 2005 unter Zugrundelegung des unter Spruchpunkt III. festgesetzten Hundertsatzes keine Kaufkraftausgleichszulage gebührt habe.
In der Begründung nahm die belangte Behörde zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren Stellung; soweit für das Beschwerdeverfahren insbesondere erheblich, führte die belangte Behörde aus, es gebe keinerlei Verwaltungsvorschriften über die Anwendung bestimmter Erhebungs- und Berechnungsmethoden von Paritätszahlen für Zwecke des Gehaltsgesetzes. Die Anwendung einschlägiger wirtschaftswissenschaftlicher und statistischer Methoden könne daher, entgegen der mehrfachen Behauptungen des Beschwerdeführers, nicht rechtswidrig sein. Die Ermittlung von Kaufkraftverhältnissen sei eine wissenschaftliche Aufgabe, nicht aber eine behördliche. Die belangte Behörde habe daher grundsätzliche Vorbehalte gegen diese vom Beschwerdeführer in einem Verwaltungsverfahren geltend gemachte Anfechtung von Paritätszahlen, die im Rahmen eines wirtschaftswissenschaftlichen Verfahrens errechnet worden seien.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift (samt Nachtrag) die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde (mangels Rechtsgrundlage), hilfsweise die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verwaltungsverfahren kein Gutachten zur Frage eingeholt, ob die nun angewendete Methode zur Ermittlung der Paritätswerte "brauchbar" in dem im hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl. 2006/06/0143, näher dargelegten Sinn) ist, was aber, wie im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/06/0184, näher dargelegt wurde und auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann, erforderlich gewesen wäre.
Dadurch, dass die belangte Behörde dies in Verkennung der Rechtslage unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. November 2007
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007060172.X00Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008