Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Viktoria M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Dr. Ingrid L*****, vertreten durch den Sachwalter Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 4. Juni 2008, GZ 21 R 164/08d-107, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs vermag eine im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage nicht aufzuzeigen:Der außerordentliche Revisionsrekurs vermag eine im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage nicht aufzuzeigen:
1. Die Nichtvernehmung einer Partei als Partei zu Beweiszwecken stellt schon begrifflich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (RIS-Justiz RS0042237; vgl RIS-Justiz RS0006048). Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz (hier: Unterbleiben der Vernehmung der Obsorgeberechtigten, der die Obsorge entzogen werden soll, als Partei zu Beweiszwecken) bildet keinen Revisionsrekursgrund. Dieser Grundsatz wird nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann durchbrochen, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (RIS-Justiz RS0050037). Gründe dieser Art werden im Rechtsmittel nicht dargelegt und ergeben sich nicht aus dem Akteninhalt.1. Die Nichtvernehmung einer Partei als Partei zu Beweiszwecken stellt schon begrifflich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (RIS-Justiz RS0042237; vergleiche RIS-Justiz RS0006048). Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz (hier: Unterbleiben der Vernehmung der Obsorgeberechtigten, der die Obsorge entzogen werden soll, als Partei zu Beweiszwecken) bildet keinen Revisionsrekursgrund. Dieser Grundsatz wird nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann durchbrochen, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (RIS-Justiz RS0050037). Gründe dieser Art werden im Rechtsmittel nicht dargelegt und ergeben sich nicht aus dem Akteninhalt.
2. Die Frage, welche konkreten Beweise bei der Obsorgeentscheidung aufzunehmen sind und in welchem Umfang Beweisanboten einer Partei zu entsprechen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0114147). In den ausführlichen Erwägungen des Rekursgerichts, mit denen es die Erforderlichkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens eines Sachverständigen für Kinderpsychologie verneinte, kann eine zu näheren Ausführungen Anlass gebende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.
Textnummer
E88301European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00175.08S.0807.000Im RIS seit
06.09.2008Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011