Kopf
REPUBLIK ÖSTERREICH
Landesgericht Klagenfurt
7 Bl 95/08 a
Das Landesgericht Klagenfurt hat in der Strafsache gegen ***** wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 25.06.2008, 5 U 238/01 x-16, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDas Landesgericht Klagenfurt hat in der Strafsache gegen ***** wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 25.06.2008, 5 U 238/01 x-16, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Text
Begründung:
Das seit 27.11.2001 beim Bezirksgericht Spittal/Drau gegen ***** wegen des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB anhängige Strafverfahren stellte das Erstgericht am 25.6.2008 nach § 451 Abs 2 StPO mit der Begründung ein, dass die nach dem Strafantrag am 19.07.2001 begangenen Taten des Angeklagten verjährt seien.Das seit 27.11.2001 beim Bezirksgericht Spittal/Drau gegen ***** wegen des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB anhängige Strafverfahren stellte das Erstgericht am 25.6.2008 nach Paragraph 451, Absatz 2, StPO mit der Begründung ein, dass die nach dem Strafantrag am 19.07.2001 begangenen Taten des Angeklagten verjährt seien.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die unter Hinweis auf die seit 27.11.2001 begründete Gerichtsanhängigkeit und die am 5.7.2002 vom Erstgericht veranlasste Ausschreibung des Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung auf verjährungshemmende Umstände verweist, ist nicht im Recht.
Rechtliche Beurteilung
Zunächst ist davon auszugehen, dass das am 01.01.2008 in Kraft getretene Strafprozessreformbegleitgesetz I (BGBl I 2007/93) die Bestimmungen über die Verlängerung (§ 58 StGB) der im § 57 StGB geregelten Verjährungsfristen insofern (Abs 3 Z 2) abgeändert hat, als nicht mehr der Zeitraum, während dessen wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist, sondern die Zeit zwischen der erstmaligen Vernehmung als Beschuldigter (§§ 164, 165 StPO), der Ergreifung von Fahndungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft (§ 168 Abs 1 StPO) oder der erstmaligen Androhung oder Ausübung von Zwang gegen den Täter (§§ 93 Abs 1, 105 Abs 1 StPO) wegen der Tat und der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen sind.Zunächst ist davon auszugehen, dass das am 01.01.2008 in Kraft getretene Strafprozessreformbegleitgesetz römisch eins (BGBl römisch eins 2007/93) die Bestimmungen über die Verlängerung (Paragraph 58, StGB) der im Paragraph 57, StGB geregelten Verjährungsfristen insofern (Absatz 3, Ziffer 2,) abgeändert hat, als nicht mehr der Zeitraum, während dessen wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist, sondern die Zeit zwischen der erstmaligen Vernehmung als Beschuldigter (Paragraphen 164,, 165 StPO), der Ergreifung von Fahndungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft (Paragraph 168, Absatz eins, StPO) oder der erstmaligen Androhung oder Ausübung von Zwang gegen den Täter (Paragraphen 93, Absatz eins,, 105 Absatz eins, StPO) wegen der Tat und der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen sind.
Im Falle einer geänderten Gesetzeslage ist die Frage der Verjährung nach einhelliger Judikatur (11 Os 36/04, 13 Os 99/05s ua) stets auf Basis des im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechts zu beantworten (E. Fuchs in WK-StGB2 § 57 RZ 23). Nach der älteren Rechtslage ist hingegen nur dann vorzugehen, wenn unter deren Geltung die Verjährung der Strafbarkeit bereits eingetreten war, der Täter also unter dem früheren Recht bereits straflos wurde. Diese differenzierte Betrachtungsweise ergibt sich aus der Rechtsnatur der Verjährung, die nach herrschender Meinung einen (potentiellen) Strafaufhebungsgrund bildet (12 Os 117/05 f, 11 Os 106/08 d), indem die zunächst gegebene Strafbarkeit einer Tat zu einem späteren Zeitpunkt (durch den Ablauf der Verjährungsfrist) beseitigt wird. Somit sind unterschiedliche Verjährungsbestimmungen in einen Günstigkeitsvergleich (§§ 1, 61 StGB) einzubeziehen, vermögen aber nur dann zugunsten des Angeklagten durchzuschlagen, wenn das Fristende, das die Strafaufhebung bewirkt, auf einen Zeitpunkt fällt, zu dem die jeweilige Verjährungsnorm noch in Geltung war.Im Falle einer geänderten Gesetzeslage ist die Frage der Verjährung nach einhelliger Judikatur (11 Os 36/04, 13 Os 99/05s ua) stets auf Basis des im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechts zu beantworten (E. Fuchs in WK-StGB2 Paragraph 57, RZ 23). Nach der älteren Rechtslage ist hingegen nur dann vorzugehen, wenn unter deren Geltung die Verjährung der Strafbarkeit bereits eingetreten war, der Täter also unter dem früheren Recht bereits straflos wurde. Diese differenzierte Betrachtungsweise ergibt sich aus der Rechtsnatur der Verjährung, die nach herrschender Meinung einen (potentiellen) Strafaufhebungsgrund bildet (12 Os 117/05 f, 11 Os 106/08 d), indem die zunächst gegebene Strafbarkeit einer Tat zu einem späteren Zeitpunkt (durch den Ablauf der Verjährungsfrist) beseitigt wird. Somit sind unterschiedliche Verjährungsbestimmungen in einen Günstigkeitsvergleich (Paragraphen eins,, 61 StGB) einzubeziehen, vermögen aber nur dann zugunsten des Angeklagten durchzuschlagen, wenn das Fristende, das die Strafaufhebung bewirkt, auf einen Zeitpunkt fällt, zu dem die jeweilige Verjährungsnorm noch in Geltung war.
Nicht anders ist die hier relevante Frage der Fortlaufshemmung (E. Fuchs aaO § 58 RZ 2) zu beurteilen, die - insoweit als Ausnahmesatz - Teil des nominierten Strafaufhebungsgrundes ist. Ein Rückgriff auf das zur Tatzeit geltende Gesetz, das sich hier für den Angeklagten im zu beurteilenden Fall nachteilig auswirkte, scheidet damit aus (§ 61 zweiter Satz StGB).Nicht anders ist die hier relevante Frage der Fortlaufshemmung (E. Fuchs aaO Paragraph 58, RZ 2) zu beurteilen, die - insoweit als Ausnahmesatz - Teil des nominierten Strafaufhebungsgrundes ist. Ein Rückgriff auf das zur Tatzeit geltende Gesetz, das sich hier für den Angeklagten im zu beurteilenden Fall nachteilig auswirkte, scheidet damit aus (Paragraph 61, zweiter Satz StGB).
Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde vertretene - mit dem dazu nicht näher begründeten Erlass des BMJ vom 19.02.2008 zu einzelnen in der Praxis aufgetretenen Fragen und Problemkreisen seit Inkrafttreten der Strafprozessreform, BMJ-L590.000/0012-II 3/2008 (Punkt 8.: „Weiterlaufen der Verjährungsfrist ab 01.01.2008") konforme - Ansicht, dass bei einer Gerichtsanhängigkeit vor dem 1.1.2008 eine Kombination von altem und neuem Verjährungsrecht zur Anwendung zu kommen habe, verstößt nicht nur gegen das Primat geltenden Rechts (§ 61 zweiter Satz StGB), sondern hätte auch zur Folge, dass durch die weitere Berücksichtigung einer den Fortlauf hemmenden Wirkung der Gerichtsanhängigkeit bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (01.01.2008)des neuen Rechts eine Rechtslage geschaffen würde, die für den Angeklagten nachteilige Auswirkungen hätte. Ihr ist daher nicht zu folgen. Eine Vermischung der Rechtslagen wird auch von der Lehre zu Recht als unzulässig angesehen (Höpfel in WK-StGB2 § 1 RZ 67, Höpfel/Kathrein in WK-StGB2 § 61 RZ 6).Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde vertretene - mit dem dazu nicht näher begründeten Erlass des BMJ vom 19.02.2008 zu einzelnen in der Praxis aufgetretenen Fragen und Problemkreisen seit Inkrafttreten der Strafprozessreform, BMJ-L590.000/0012-II 3/2008 (Punkt 8.: „Weiterlaufen der Verjährungsfrist ab 01.01.2008") konforme - Ansicht, dass bei einer Gerichtsanhängigkeit vor dem 1.1.2008 eine Kombination von altem und neuem Verjährungsrecht zur Anwendung zu kommen habe, verstößt nicht nur gegen das Primat geltenden Rechts (Paragraph 61, zweiter Satz StGB), sondern hätte auch zur Folge, dass durch die weitere Berücksichtigung einer den Fortlauf hemmenden Wirkung der Gerichtsanhängigkeit bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (01.01.2008)des neuen Rechts eine Rechtslage geschaffen würde, die für den Angeklagten nachteilige Auswirkungen hätte. Ihr ist daher nicht zu folgen. Eine Vermischung der Rechtslagen wird auch von der Lehre zu Recht als unzulässig angesehen (Höpfel in WK-StGB2 Paragraph eins, RZ 67, Höpfel/Kathrein in WK-StGB2 Paragraph 61, RZ 6).
Von diesen rechtlichen Überlegungen ausgehend vermag daher die Gerichtsanhängigkeit seit dem 27.11.2001 eine Hemmung der Verjährungsfrist nicht zu begründen (ebenso 7 Bl 71/08x LG Klagenfurt).
Soweit die Beschwerde weiters einwendet, dass das Erstgericht durch die Ausschreibung des Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung am 05.07.2002 auch eine nach geltendem Recht wirksame, die Verjährung hemmende Fahndungsmaßnahme ergriffen habe, die im Stadium der Hauptverhandlung nicht mehr von der Staatsanwaltschaft, sondern (gemäß § 210 Abs 3 StPO) ausschließlich vom Gericht angeordnet werden könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass der eindeutige Wortlaut des § 58 Abs 3 Z 2 StGB diese Hemmungswirkung nur den von der Staatsanwaltschaft veranlassten Fahndungen zuschreibt. Wenngleich daher im Hauptverfahren Fahndungsmaßnahmen ausschließlich vom Gericht angeordnet werden können, entfalten diese nach der zuvor genannten Bestimmung keine die Verjährung hemmende Wirkung. Der (somit) eindeutige Gesetzeswortlaut lässt eine andere - an praktischen Überlegungen orientierte - Interpretation, deren Grenze immer der Wortlaut einer Regelung sein muss (RS 0088846), nicht zu. Aus der Berechtigung des Gerichts, Fahndungsmaßnahmen im Hauptverfahren einleiten zu können (§ 210 Abs 3 StPO idF des am 1.1.2008 in-Kraft-getretenen Strafprozessreformgesetzes BGBl I 2004/19), ergibt sich vielmehr eine vom Gesetzgeber bei Fassung des § 58 Abs 3 Z 2 StGB vorgenommene Einschränkung der die Verjährung hemmenden Tatbestände, die eine planwidrige Regelungslücke, die - allenfalls (siehe noch später) - im Wege der Analogie zu schließen wäre, nicht erkennen lässt. Hätte der Gesetzgeber nämlich auch eine gerichtliche Fahndungsmaßnahme als Hemmungstatbestand festlegen wollen, wäre der im Gesetz ausdrücklich beigefügte Passus „durch die Staatsanwaltschaft" entbehrlich.Soweit die Beschwerde weiters einwendet, dass das Erstgericht durch die Ausschreibung des Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung am 05.07.2002 auch eine nach geltendem Recht wirksame, die Verjährung hemmende Fahndungsmaßnahme ergriffen habe, die im Stadium der Hauptverhandlung nicht mehr von der Staatsanwaltschaft, sondern (gemäß Paragraph 210, Absatz 3, StPO) ausschließlich vom Gericht angeordnet werden könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB diese Hemmungswirkung nur den von der Staatsanwaltschaft veranlassten Fahndungen zuschreibt. Wenngleich daher im Hauptverfahren Fahndungsmaßnahmen ausschließlich vom Gericht angeordnet werden können, entfalten diese nach der zuvor genannten Bestimmung keine die Verjährung hemmende Wirkung. Der (somit) eindeutige Gesetzeswortlaut lässt eine andere - an praktischen Überlegungen orientierte - Interpretation, deren Grenze immer der Wortlaut einer Regelung sein muss (RS 0088846), nicht zu. Aus der Berechtigung des Gerichts, Fahndungsmaßnahmen im Hauptverfahren einleiten zu können (Paragraph 210, Absatz 3, StPO in der Fassung des am 1.1.2008 in-Kraft-getretenen Strafprozessreformgesetzes BGBl römisch eins 2004/19), ergibt sich vielmehr eine vom Gesetzgeber bei Fassung des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB vorgenommene Einschränkung der die Verjährung hemmenden Tatbestände, die eine planwidrige Regelungslücke, die - allenfalls (siehe noch später) - im Wege der Analogie zu schließen wäre, nicht erkennen lässt. Hätte der Gesetzgeber nämlich auch eine gerichtliche Fahndungsmaßnahme als Hemmungstatbestand festlegen wollen, wäre der im Gesetz ausdrücklich beigefügte Passus „durch die Staatsanwaltschaft" entbehrlich.
Selbst wenn man vom Vorliegen einer Gesetzeslücke ausginge, könnte diese nur durch eine den Wortlaut erweiternden Auslegung - somit durch Analogie, die sich jedenfalls zum Nachteil des Angeklagten auswirken würde - geschlossen werden. Eine derartige Auslegung zum Nachteil des Angeklagten wäre jedoch nicht zulässig, weil es nicht Aufgabe der Rechtsprechung ist, einen mangelhaften oder unbefriedigenden Gesetzestext zu korrigieren oder zu ergänzen, und letztlich Aufgaben zu übernehmen, die verfassungsmäßig nicht der vollziehenden, sondern ausschließlich der gesetzgebenden Gewalt zukommen (Mayerhofer StGB5 § 1 E 10).Selbst wenn man vom Vorliegen einer Gesetzeslücke ausginge, könnte diese nur durch eine den Wortlaut erweiternden Auslegung - somit durch Analogie, die sich jedenfalls zum Nachteil des Angeklagten auswirken würde - geschlossen werden. Eine derartige Auslegung zum Nachteil des Angeklagten wäre jedoch nicht zulässig, weil es nicht Aufgabe der Rechtsprechung ist, einen mangelhaften oder unbefriedigenden Gesetzestext zu korrigieren oder zu ergänzen, und letztlich Aufgaben zu übernehmen, die verfassungsmäßig nicht der vollziehenden, sondern ausschließlich der gesetzgebenden Gewalt zukommen (Mayerhofer StGB5 Paragraph eins, E 10).
Wenngleich bedingt durch die Neufassung des § 58 StGB weder die Gerichtsanhängigkeit noch vom Gericht eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen eine verjährungshemmende Wirkungen entfalten können, ist es für die Beurteilung der Verjährung von vor dem 01.01.2008 verübter Straftaten von Belang, ob nach der Aktenlage nicht andere Hemmungstatbestände geschaffen wurden. Im zur Beurteilung stehenden Fall wurde jedoch weder eine Beschuldigtenvernehmung durch ein Gericht durchgeführt noch gegen den Täter Zwang angedroht (Zwangsmaßnahmen für den Fall des Ausbleibens konnte die dem Beschuldigten im Ausland zugestellte Ladung nicht androhen, sodass deren Qualität nicht zu beurteilen ist) oder ausgeübt. Die Gesamtprüfung des Aktes ergibt somit, dass keiner der weiteren im § 58 Abs 3 Z 2 StGB angeführten Hemmungstatbestände vorliegt.Wenngleich bedingt durch die Neufassung des Paragraph 58, StGB weder die Gerichtsanhängigkeit noch vom Gericht eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen eine verjährungshemmende Wirkungen entfalten können, ist es für die Beurteilung der Verjährung von vor dem 01.01.2008 verübter Straftaten von Belang, ob nach der Aktenlage nicht andere Hemmungstatbestände geschaffen wurden. Im zur Beurteilung stehenden Fall wurde jedoch weder eine Beschuldigtenvernehmung durch ein Gericht durchgeführt noch gegen den Täter Zwang angedroht (Zwangsmaßnahmen für den Fall des Ausbleibens konnte die dem Beschuldigten im Ausland zugestellte Ladung nicht androhen, sodass deren Qualität nicht zu beurteilen ist) oder ausgeübt. Die Gesamtprüfung des Aktes ergibt somit, dass keiner der weiteren im Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB angeführten Hemmungstatbestände vorliegt.
Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass - wie das Erstgericht bereits zutreffend erkannt hat - die Strafbarkeit der dem Angeklagten angelasteten, nach § 88 Abs 1 StGB zu beurteilenden Straftaten bereits nach Ablauf eines Jahres (§ 57 Abs 3 StGB) somit seit 20.7.2002 verjährt ist.Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass - wie das Erstgericht bereits zutreffend erkannt hat - die Strafbarkeit der dem Angeklagten angelasteten, nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu beurteilenden Straftaten bereits nach Ablauf eines Jahres (Paragraph 57, Absatz 3, StGB) somit seit 20.7.2002 verjährt ist.
Anmerkung
EKL000927Bl95.08aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:0070BL00095.08A.0811.000Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009