TE OGH 2008/8/11 1Ob67/08x

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Veröffentlicht am 11.08.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, gegen die beklagte Partei P***** AG, *****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 67.820,42 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2008, GZ 2 R 12/08i-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf:

1. Die Entscheidung 5 Ob 69/05s hatte nicht die hier zu prüfende ÖNORM B 2110 Punkt 5.30.2 zu beurteilen, sondern eine Vertragsbestimmung der von der dort beklagten Partei verwendeten „allgemeinen Vorbemerkungen", die Nachforderungen nicht an eine abweichende Zahlung, sondern an die vom Auftraggeber korrigierte Rechnung - bei sonstigem Forderungsausschluss - band, eine nachvollziehbare Begründung der Nachforderung des Auftragnehmers binnen zwei Wochen forderte, und nicht wie ÖNORM B 2110 Punkt 5.30.2 eine nachvollziehbare Begründung des Abzugs vom Schlussrechnungsbetrag durch den Auftraggeber (bei gleichzeitiger Nachforderungsfrist des Auftragnehmers von drei Monaten). Darüber hinaus schlossen die „allgemeinen Vorbemerkungen" einen Vorbehalt hinsichtlich nachträglicher Forderungen in Schluss- und Teilrechnungen aus und waren daher im Ergebnis für den Auftragnehmer wesentlich nachteiliger gestaltet als ÖNORM B 2110 Punkt 5.30.2. Schließlich stellt diese Bestimmung - im Gegensatz zu der zu 5 Ob 69/05s behandelten vertraglichen Regelung - sowohl in der Überschrift als auch im Text ausdrücklich auf die „Annahme der Zahlung" ab und nicht auf eine „Kürzung der Rechnung" schlechthin (7 Ob 208/07z). Im Hinblick auf diese unterschiedliche Regelung ist die zitierte Entscheidung im vorliegenden Fall nicht einschlägig und das Berufungsgericht daher auch nicht von ihr abgewichen. Die Auslegung durch die Vorinstanzen ist vom Wortlaut der zuvor zitierten Bestimmung der ÖNORM (deren Satz 2) eindeutig gedeckt, weicht doch die Schlusszahlung vom Rechnungsbetrag ab und hat die Auftraggeberin den Differenzbetrag schriftlich und nachvollziehbar bekannt gegeben.

2. Punkt 5.30.2 der ÖNORM B 2110 sieht ausdrücklich vor, dass ein Vorbehalt nachträglicher Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen entweder in der Rechnung selbst enthalten sein oder binnen drei Monaten nach Erhalt der (abweichenden) Zahlung schriftlich erhoben werden muss. Bereits vor Legung der Schlussrechnung bzw vor Annahme der davon abweichenden Schlusszahlung abgegebene Erklärungen können nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht ausreichend sein. Ziel dieser Regelung ist es, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen (1 Ob 81/07d). Das Unterbleiben eines nachträglichen Vorbehalts ist als nachträgliche Abstandnahme von früher erklärten Vorbehalten zu werten. Die Bestimmung könnte ihre Zielsetzung nicht erreichen, wenn jeder irgendwann im Zuge des Bauvorhabens erklärte Vorbehalt geprüft werden müsste.

Anmerkung

E884431Ob67.08x

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inbbl 2009,33/19 - bbl 2009/19 = RdW 2009/26 S 20 - RdW 2009,20XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00067.08X.0811.000

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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