TE OGH 2008/8/11 1Ob66/08z

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Veröffentlicht am 11.08.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosa Z*****, vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in Imst, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, sowie die Nebenintervenientin auf Beklagtenseite Gemeinde N*****, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 2.483 EUR sA und wiederkehrender Leistung (Streitwert 8.938,80 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2007, GZ 4 R 467/07s-25, womit das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Imst vom 30. August 2007, GZ 7 C 198/07h-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Über das Vermögen der Klägerin wurde zu 5 S ***** des Bezirksgerichts Imst mit Beschluss vom 27. 2. 2008, also vor Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof (am 25. 3. 2008), aber nach Erhebung der Revision (am 4. 2. 2008) das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mittlerweile wurde ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 7 Abs 1 KO tritt grundsätzlich auch im Schuldenregulierungsverfahren ex lege Unterbrechung eines anhängigen Rechtsstreits ein (10 Ob 1583/95; RIS-Justiz RS0103501; Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 7 KO Rz 29). Dies ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (2 Ob 271/06a mwN; Schubert aaO Rz 30). Verfällt eine Partei nach Erhebung der Revision in Konkurs, ist - sofern Gegenstand des Rechtsstreits ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist - über die Revision nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752). Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, nicht anzuwenden (2 Ob 271/06a mwN).Nach Paragraph 7, Absatz eins, KO tritt grundsätzlich auch im Schuldenregulierungsverfahren ex lege Unterbrechung eines anhängigen Rechtsstreits ein (10 Ob 1583/95; RIS-Justiz RS0103501; Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Paragraph 7, KO Rz 29). Dies ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (2 Ob 271/06a mwN; Schubert aaO Rz 30). Verfällt eine Partei nach Erhebung der Revision in Konkurs, ist - sofern Gegenstand des Rechtsstreits ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist - über die Revision nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752). Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO ist auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, nicht anzuwenden (2 Ob 271/06a mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann ein nach § 7 Abs 1 KO unterbrochenes Verfahren nur durch Gerichtsbeschluss aufgenommen werden. Über den Aufnahmeantrag hat gemäß § 165 Abs 1 ZPO jenes Gericht zu entscheiden, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrunds anhängig war (2 Ob 134/07f). Erfolgte die Konkurseröffnung daher vor Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof, ist das Erstgericht zur Entscheidung über einen allfälligen Aufnahmeantrag funktionell zuständig. Eines solchen Aufnahmeantrags bzw Aufnahmebeschlusses bedarf es auch, wenn das Schuldenregulierungsverfahren nach Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens zwischenzeitig wieder aufgehoben wurde (Schubert aaO Rz 45).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann ein nach Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochenes Verfahren nur durch Gerichtsbeschluss aufgenommen werden. Über den Aufnahmeantrag hat gemäß Paragraph 165, Absatz eins, ZPO jenes Gericht zu entscheiden, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrunds anhängig war (2 Ob 134/07f). Erfolgte die Konkurseröffnung daher vor Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof, ist das Erstgericht zur Entscheidung über einen allfälligen Aufnahmeantrag funktionell zuständig. Eines solchen Aufnahmeantrags bzw Aufnahmebeschlusses bedarf es auch, wenn das Schuldenregulierungsverfahren nach Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens zwischenzeitig wieder aufgehoben wurde (Schubert aaO Rz 45).

Gegenstand des Verfahrens ist im vorliegenden Fall allerdings ein Rentenanspruch der Klägerin nach § 1327 ABGB, somit eine gemäß § 290a Abs 1 Z 12 EO „beschränkt pfändbare Forderung", die, soweit solche Einkünfte insgesamt das Existenzminimum übersteigen, in die Konkursmasse fällt. Nur insoweit trat daher Unterbrechung des Verfahrens ein. Ob dies hier der Fall ist und - bejahendenfalls -, in welchem Ausmaß, ist nicht ersichtlich.Gegenstand des Verfahrens ist im vorliegenden Fall allerdings ein Rentenanspruch der Klägerin nach Paragraph 1327, ABGB, somit eine gemäß Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 12, EO „beschränkt pfändbare Forderung", die, soweit solche Einkünfte insgesamt das Existenzminimum übersteigen, in die Konkursmasse fällt. Nur insoweit trat daher Unterbrechung des Verfahrens ein. Ob dies hier der Fall ist und - bejahendenfalls -, in welchem Ausmaß, ist nicht ersichtlich.

Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen, um den Parteien Gelegenheit zur Stellung eines Aufnahmeantrags hinsichtlich des von einer allfälligen Unterbrechung betroffenen Streitgegenstands zu geben und über einen allfälligen Aufnahmeantrag zu entscheiden. Erst danach wären die Akten dem Obersten Gerichtshof - nunmehr vollständig, einschließlich der vom Erstgericht als Entscheidungsgrundlage verwendeten Vorakten, insbesondere 18 Cg 139/98k und 13 Cg 99/98s des Landesgerichts Innsbruck - wieder vorzulegen.

Anmerkung

E883991Ob66.08z

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZIK 2009/37 S 22 - ZIK 2009,22XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00066.08Z.0811.000

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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