TE OGH 2008/8/14 2Nc1/08g

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Veröffentlicht am 14.08.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Michaela K*****, gegen den Antragsgegner Zoltan K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen Unterhalts, AZ 1 Fam 30/07h des Bezirksgerichts Traun, über die Anzeige eines Zuständigkeitsstreits zwischen diesem und dem Bezirksgericht Fünfhaus in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Fortführung des Unterhaltsverfahrens in Ansehung des Vaters der Antragstellerin ist das Bezirksgericht Fünfhaus zuständig. Dessen Beschluss vom 5. Dezember 2007, AZ 35 Fam 10/07y, wird aufgehoben.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Am 28. August 2007 gab die schon volljährige, damals in Pasching wohnhafte Antragstellerin vor dem Bezirksgericht Traun einen gegen beide Elternteile gerichteten Unterhaltsantrag zu gerichtlichem Protokoll. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2007 erklärte sich das Bezirksgericht Traun zur weiteren Führung des Verfahrens für unzuständig und überwies das Verfahren zur Gänze an das Bezirksgericht Fünfhaus (ON 7). Zur Führung des Pflegschaftsverfahrens sei das Gericht zuständig, in dessen Sprengel das unterhaltsfordernde Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (§ 109 Abs 1 JN). Die Antragstellerin habe ihren ständigen Aufenthalt imAm 28. August 2007 gab die schon volljährige, damals in Pasching wohnhafte Antragstellerin vor dem Bezirksgericht Traun einen gegen beide Elternteile gerichteten Unterhaltsantrag zu gerichtlichem Protokoll. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2007 erklärte sich das Bezirksgericht Traun zur weiteren Führung des Verfahrens für unzuständig und überwies das Verfahren zur Gänze an das Bezirksgericht Fünfhaus (ON 7). Zur Führung des Pflegschaftsverfahrens sei das Gericht zuständig, in dessen Sprengel das unterhaltsfordernde Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (Paragraph 109, Absatz eins, JN). Die Antragstellerin habe ihren ständigen Aufenthalt im

14. Wiener Gemeindebezirk.

Das Bezirksgericht Fünfhaus lehnte die Übernahme der Zuständigkeit mit Verfügung vom 14. November 2007 formlos ab (ON 9), fasste am 5. Dezember 2007 einen Unzuständigkeitsbeschluss und lehnte die Übernahme der Zuständigkeit neuerlich ab, weil das Unterhaltsverfahren beim übertragenden Gericht bereits streitanhängig sei (ON 11).

Das Bezirksgericht Traun legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit vor. Der Oberste Gerichtshof erachtete die Aktenvorlage als verfrüht und stellte die Akten zur Vornahme von erforderlichen Zustellungen zurück. Nunmehr legt das Bezirksgericht Traun den nur den Vater der Antragstellerin betreffenden Akt 1 Fam 30/07h dem Obersten Gerichtshof neuerlich zur Entscheidung vor.

Aktenkundig ist die Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Traun sowie der die Zuständigkeit ablehnenden, mit der Streitanhängigkeit der Rechtssache beim Bezirksgericht Traun begründeten Entscheidung des Bezirksgerichts Fünfhaus. Die Voraussetzungen zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt liegen nunmehr vor.

Mit seinem Beschluss verletzte das Bezirksgericht Fünfhaus die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Traun, auf die bei der Entscheidung gemäß § 47 JN Bedacht zu nehmen ist. Auf die Richtigkeit des Überweisungsbeschlusses kommt es dabei nicht an (RIS-Justiz RS0046391; 5 Nc 16/06g mwN).Mit seinem Beschluss verletzte das Bezirksgericht Fünfhaus die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Traun, auf die bei der Entscheidung gemäß Paragraph 47, JN Bedacht zu nehmen ist. Auf die Richtigkeit des Überweisungsbeschlusses kommt es dabei nicht an (RIS-Justiz RS0046391; 5 Nc 16/06g mwN).

Anmerkung

E88400 2Nc1.08g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020NC00001.08G.0814.000

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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