TE OGH 2008/8/14 2Ob106/08i

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Veröffentlicht am 14.08.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Szabolcs K***** und 2.) Chatrin B*****, beide vertreten durch Dr. Nikolaus Gabor, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.) 28.630,29 EUR sA und Feststellung (5.000 EUR) und 2.) 7.784,66 EUR sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juni 2007, GZ 16 R 98/07k-116, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rückziehung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin hat mit Schriftsatz vom 8.7.2008 bekanntgegeben, dass sie ihre außerordentliche Revision im Hinblick auf den Berichtigungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Wien nicht aufrecht erhält. Dies war mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS00420412[T2]).

Anmerkung

E88245 2Ob106.08i-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00106.08I.0814.000

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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