TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/27 2007/06/0183

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Veröffentlicht am 27.11.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

AVG §52;
GehG 1924 §21b idF 2004/I/176;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des Mag. M K, zur Zeit in Auslandsverwendung in XY, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Europäische und Internationale Angelegenheiten vom 30. Mai 2007, Zl. BMeiA-JP.6.27.91/0015-VI.2/2007, betreffend die Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Punkte I. bis VII. des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen (Punkt VII.) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht im Bereich der belangten Behörde in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versah im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (Jänner bis Dezember 2005) den Dienst an der Österreichischen Botschaft in T.

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl. 2006/06/0160, iVm dem hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2006/06/0143, zu entnehmen. Es geht um die Festsetzung der dem Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gebührenden Kaufkraftausgleichszulage (KAZ).

Der Beschwerdefall entspricht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie der maßgeblichen Rechtslage, wie auch der Gliederung des Spruches und der wesentlichen Begründung des angefochtenen (Ersatz-)Bescheides jenem, der Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2007/06/0184, war (mit der Maßgabe, dass im angefochtenen Bescheid die Punkte I. - VII. den Punkten I. - VIII. des bezogenen Bescheides und der Punkt VIII. des angefochtenen Bescheides dem Punkt. IX. des bezogenen). Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verwaltungsverfahren kein Gutachten zur Frage eingeholt, ob die nun angewendete Methode zur Ermittlung der Paritätswerte "brauchbar" (in dem im hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl. 2006/06/0143, näher dargelegten Sinn) ist, was aber, wie im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/06/0184, näher dargelegt wurde und auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann, erforderlich gewesen wäre. Hingegen begegnet der Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides keinen Bedenken (siehe abermals das bezogene Erkenntnis vom heutigen Tag).

Die Beschwerde war daher (in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat) insofern gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen; im Übrigen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. November 2007

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060183.X00

Im RIS seit

18.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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