TE OGH 2008/8/14 2Ob157/08i

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Veröffentlicht am 14.08.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anita K*****, vertreten durch Dr. Herbert Gschöpf und Dr. Marwin Gschöpf, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. iur. Oliver Lorber Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt, wegen 35.026,27 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 2.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. Mai 2008, GZ 3 R 57/08i-47, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In dritter Instanz ist nicht mehr strittig, dass die beklagte Liftunternehmerin nach vertraglichen Grundsätzen für den Schaden der Klägerin einzustehen hat, den diese als Schiläuferin bei einem Sturz über eine 2 m hohe, durch Schneeverwehungen entstandene Kante im pistennahen freien Gelände erlitt. Die in der Revision bekämpfte Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klägerin treffe ein gleichteiliges Mitverschulden, beruht aber auf den Umständen des Einzelfalls und wirft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl RIS-Justiz RS0087606).In dritter Instanz ist nicht mehr strittig, dass die beklagte Liftunternehmerin nach vertraglichen Grundsätzen für den Schaden der Klägerin einzustehen hat, den diese als Schiläuferin bei einem Sturz über eine 2 m hohe, durch Schneeverwehungen entstandene Kante im pistennahen freien Gelände erlitt. Die in der Revision bekämpfte Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klägerin treffe ein gleichteiliges Mitverschulden, beruht aber auf den Umständen des Einzelfalls und wirft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf vergleiche RIS-Justiz RS0087606).

Nach den erstinstanzlichen Feststellungen fuhr die Klägerin entgegen dem erkennbaren Pistenverlauf („Linksknick") vom präparierten in einen zwar häufig befahrenen, aber erkennbar unpräparierten Geländeteil ein, um auf die benachbarte Piste zu gelangen. Selbst wenn, wie das Berufungsgericht meinte, der Pistenrand für sie nicht deutlich erkennbar war, bestand im unpräparierten Gelände jedenfalls die Pflicht zu erhöhter Aufmerksamkeit; ist doch auch im unpräparierten Teil einer Piste die Pistensicherungspflicht des Pistenhalters geringer als im präparierten Teil (10 Ob 17/08k). Das Berufungsgericht begründete das Mitverschulden der Klägerin im Wesentlichen damit, dass diese die Geländekante rechtzeitig erkennen und sturzfrei vor ihr anhalten hätte können. Diese Rechtsansicht ist entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung durch die erstinstanzlichen, wenngleich teilweise im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen (vgl Urteil S 13) Feststellungen gedeckt. Sie indizieren einen Aufmerksamkeitsmangel der Klägerin, der für den Unfall jedenfalls mitursächlich war.Nach den erstinstanzlichen Feststellungen fuhr die Klägerin entgegen dem erkennbaren Pistenverlauf („Linksknick") vom präparierten in einen zwar häufig befahrenen, aber erkennbar unpräparierten Geländeteil ein, um auf die benachbarte Piste zu gelangen. Selbst wenn, wie das Berufungsgericht meinte, der Pistenrand für sie nicht deutlich erkennbar war, bestand im unpräparierten Gelände jedenfalls die Pflicht zu erhöhter Aufmerksamkeit; ist doch auch im unpräparierten Teil einer Piste die Pistensicherungspflicht des Pistenhalters geringer als im präparierten Teil (10 Ob 17/08k). Das Berufungsgericht begründete das Mitverschulden der Klägerin im Wesentlichen damit, dass diese die Geländekante rechtzeitig erkennen und sturzfrei vor ihr anhalten hätte können. Diese Rechtsansicht ist entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung durch die erstinstanzlichen, wenngleich teilweise im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen vergleiche Urteil S 13) Feststellungen gedeckt. Sie indizieren einen Aufmerksamkeitsmangel der Klägerin, der für den Unfall jedenfalls mitursächlich war.

Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht den ihm bei der Verschuldensabwägung einzuräumenden Beurteilungsspielraum nicht verlassen, wenn es der Klägerin ein gleichteiliges Mitverschulden auferlegte. Eine aus Gründen der Rechtssicherheit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO durch den Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung liegt nicht vor.Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht den ihm bei der Verschuldensabwägung einzuräumenden Beurteilungsspielraum nicht verlassen, wenn es der Klägerin ein gleichteiliges Mitverschulden auferlegte. Eine aus Gründen der Rechtssicherheit im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO durch den Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

Anmerkung

E88487 2Ob157.08i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00157.08I.0814.000

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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