TE OGH 2008/8/14 2Ob140/08i

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Veröffentlicht am 14.08.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Thorsten K*****, und mj Pamela K*****, beide in Obsorge ihrer Mutter Karin K*****, in Unterhaltssachen vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft B*****, wegen Unterhaltserhöhung, über den Revisionsrekurs des Vaters Karlheinz K*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 31. März 2008, GZ 16 R 83/08g, 16 R 86/08y-U-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 3. Dezember 2007, GZ 2 P 31/07z-U-15, aufgehoben und der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 24. Jänner 2008, GZ 2 P 31/07z-U-20, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater mit Beschluss vom 3. Dezember 2007, U-15, für die beiden Kinder zusätzlich zur bisher auferlegten Unterhaltsleistung ab 1. Jänner 2005 einen weiteren Betrag von 98,26 EUR monatlich pro Kind an Unterhalt zu bezahlen.

Mit Beschluss vom 24. Jänner 2008, U-20, wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Vaters ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss vom 3. Dezember 2007 Folge, hob den erstinstanzlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Einen Ausspruch, dass dagegen der Revisionsrekurs zulässig sei, setzte das Rekursgericht nicht.

Weiters gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 24. Jänner 2008 nicht Folge und sprach dazu aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.

Soweit erschließbar, richtet sich gegen beide Beschlussteile der als Revisionsrekurs zu wertende (RIS-Justiz RS0036258) „Einspruch" des Vaters ohne eigene und ohne anwaltliche Unterschrift und ohne konkreten Antrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Auch im außerstreitigen Verfahren nach dem AußStrG 2005 ist ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts ohne Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch absolut unanfechtbar und ein Antrag auf nachträgliche Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig (RIS-Justiz RS0109580 [T7]). Gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG 2005 ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (vgl auch RIS-Justiz RS0044213 [T3, T11]).Auch im außerstreitigen Verfahren nach dem AußStrG 2005 ist ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts ohne Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch absolut unanfechtbar und ein Antrag auf nachträgliche Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig (RIS-Justiz RS0109580 [T7]). Gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG 2005 ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig vergleiche auch RIS-Justiz RS0044213 [T3, T11]).

Da somit das Rechtsmittel des Vaters jedenfalls absolut unzulässig ist, erübrigt sich ein Verbesserungsverfahren zur Beseitigung der Formgebrechen (insbesondere der Anwaltsunterschrift gemäß § 6 Abs 1, § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG; RIS-Justiz RS0120029; RS0005946).Da somit das Rechtsmittel des Vaters jedenfalls absolut unzulässig ist, erübrigt sich ein Verbesserungsverfahren zur Beseitigung der Formgebrechen (insbesondere der Anwaltsunterschrift gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG; RIS-Justiz RS0120029; RS0005946).

Anmerkung

E88484 2Ob140.08i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00140.08I.0814.000

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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