Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Safet C***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Safet C***** und die Berufungen der Angeklagten Nurfet C***** und Sevda P***** gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 29. Mai 2008, GZ 23 Hv 38/08f-97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Safet C***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Safet C***** und die Berufungen der Angeklagten Nurfet C***** und Sevda P***** gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 29. Mai 2008, GZ 23 Hv 38/08f-97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Safet C***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auch rechtskräftige Schuldsprüche der Angeklagten Nurfet C***** und Sevda P***** enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Safet C***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt (I, II und III).Mit dem auch rechtskräftige Schuldsprüche der Angeklagten Nurfet C***** und Sevda P***** enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Safet C***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt (römisch eins, römisch II und römisch III).
Demnach haben die Angeklagten fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert anderen „durch Einbruch/Einsteigen oder Eindringen in ein Gebäude oder einen abgeschlossenen Raum mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel und/oder Aufbrechen oder Öffnen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel teilweise als Alleintäter, teilweise in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter bzw durch Leisten von Chauffeur- und Aufpasserdiensten als Beitragstäter" mit dem Vorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht, „sich oder Dritte durch Zueignung der Sachwerte unrechtmäßig zu bereichern", wobei Safet C***** und Nurfet C***** in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nämlich
I. Safet C*****, Nurfet C***** und Sevda P*****römisch eins. Safet C*****, Nurfet C***** und Sevda P*****
1. zwischen dem 12. und dem 13. August 2007 in Mattighofen Verfügungsberechtigten der Trafik M***** durch Aufbrechen der Eingangstür mit Flachwerkzeugen 156 Stangen Zigaretten im Wert von 17.966 Euro, 12 Feuerzeuge im Wert von 360 Euro sowie Bargeld in Höhe von 450 Euro;
2. in der Nacht zum 13. August 2007 in Mattighofen Verfügungsberechtigten des Blumengeschäfts B***** durch Aufbrechen der Eingangstür mit einem Flachwerkzeug und Nachsperren der Registrierkassa Bargeld in Höhe von ca. 350 Euro;
3. in der Nacht zum 13. August 2007 in Mattighofen Verfügungsberechtigten des Frisiersalons S***** durch Aufbrechen der Haupteingangstür mit einem Flachwerkzeug ein Sparschwein samt Bargeld in Höhe von 60 Euro;
4. zwischen dem 12. und dem 13. August 2007 in Mattighofen Verfügungsberechtigten des Bekleidungsgeschäftes T***** durch Aufbrechen der Eingangstür mit einem Flachwerkzeug Bargeld in Höhe von 500 Euro;
5. zwischen dem 11. und dem 14. August 2007 in Schalchen Verfügungsberechtigten des Gasthauses F***** durch Aufbrechen der Eingangstür mit einem Flachwerkzeug 8 Stangen Zigaretten im Wert von 300 Euro sowie Bargeld in Höhe von 250 Euro;
6. zwischen dem 12. und dem 13. August 2007 in Burgkirchen Verfügungsberechtigten des Verkaufsgeschäfts B***** durch Aufbrechen der Eingangstür mit einem Flachwerkzeug sowie Aufbrechen einer Glasvitrine zwei Laptops im Gesamtwert von 950 Euro, 27 Mobiltelefone im Gesamtwert von 1.680 Euro, eine PSP-Konsole im Wert von 190 Euro, 30 Stück Modeschmuck im Wert von 45 Euro, 7 Silberringe im Wert von 70 Euro sowie Bargeld in Höhe von ca. 260 Euro;
7. zwischen dem 11. und dem 13. August 2007 in Mattighofen Verfügungsberechtigten des Blumengeschäfts B***** durch Manipulation an der versperrten Eingangstür mit einem Flachwerkzeug allenfalls vorzufindendes Bargeld und sonstige Wertgegenstände, wobei die Tat beim Versuch blieb;
8. zwischen dem 10. und dem 13. August 2007 in Mattighofen Verfügungsberechtigten des Geschäfts P***** durch Manipulation an der versperrten Eingangstür mit einem Flachwerkzeug und einem sonstigen Werkzeug allenfalls vorzufindendes Bargeld und sonstige Wertgegenstände, wobei die Tat beim Versuch blieb;
9. in der Nacht zum 17. August 2007 in Mauerkirchen Verfügungsberechtigten des Imbissstandes S***** durch Aufzwängen eines Fensters mit einem Flachwerkzeug, Einsteigen in das Objekt und Aufbrechen eines Geldwechsel-, eines Dart- und eines Spielautomaten Bargeld in Höhe von ca. 700 Euro;
10. in der Nacht zum 17. August 2007 in Braunau Verfügungsberechtigten der Pizzeria A***** durch Manipulation an der Hintertür sowie an der Küchentür mit zwei Flachwerkzeugen, Öffnen eines Oberlichtefensters und Einsteigen in das Objekt Bargeld in Höhe „zwischen 200 und 300 Euro";
11. am 17. August 2007 in Braunau Verfügungsberechtigten der Bierschenke B***** durch Aufbrechen eines Küchenfensters, Einsteigen in das Objekt, Aufbrechen von acht Kästchen sowie Aufbrechen eines Kastens jeweils mit einem Flachwerkzeug allenfalls vorzufindendes Bargeld, wobei die Tat beim Versuch blieb;
12. am 31. Juli 2007 in Mauerbach Verfügungsberechtigten des Sparmarktes O***** durch Aufzwängen eines ebenerdigen Fensters mit einem Flachwerkzeug und Einsteigen in das Objekt Bargeld in Höhe von ca. 15 Euro;
II. Safet C***** und Nurfet C*****römisch II. Safet C***** und Nurfet C*****
1. am 31. Juli 2007 in Braunau Verfügungsberechtigten des Billardcafes K***** durch Aushebeln eines Fensters mit einem Flachwerkzeug, Einsteigen in das Objekt sowie Aufbrechen von fünf Spielautomaten und eines Wechselautomaten mit einem Flachwerkzeug Bargeld in der Höhe von ca. 310 Euro;
2. zwischen dem 30. und dem 31. Juli 2007 in Braunau Verfügungsberechtigten der Glaserei L***** durch Übersteigen eines Gartentores und Aufsperren der Büroeingangstür mit einem entwendeten Schlüssel Bargeld in Höhe von ca. 240 Euro;
3. am 1. August 2007 in Mauerbach Verfügungsberechtigten des B***** durch Manipulation an der Nebentüre zum Technikraum sowie an der Eingangstür zum Büro allenfalls vorzufindendes Bargeld und Wertgegenstände, wobei die Tat beim Versuch blieb;
4. am 2. August 2007 in Braunau Verfügungsberechtigten des R***** durch Aufzwängen eines Bürofensters mit einem Flachwerkzeug und Einsteigen in das Objekt allenfalls vorzufindendes Bargeld und Wertgegenstände, wobei die Tat beim Versuch blieb;
III. Safet C***** in der Nacht zum 27. Juli 2007 in Mauerkirchen Verfügungsberechtigten des Cafes H***** durch Aufzwängen eines Schiebefensters mit einem Flachwerkzeug, Einsteigen in das Objekt sowie Aufbrechen der Eis- und Mehlspeiskassa sowie eines Sparvereinskastens und eines Automaten mit einem Flachwerkzeug Bargeld in Höhe von ca. 4.635 Euro.römisch III. Safet C***** in der Nacht zum 27. Juli 2007 in Mauerkirchen Verfügungsberechtigten des Cafes H***** durch Aufzwängen eines Schiebefensters mit einem Flachwerkzeug, Einsteigen in das Objekt sowie Aufbrechen der Eis- und Mehlspeiskassa sowie eines Sparvereinskastens und eines Automaten mit einem Flachwerkzeug Bargeld in Höhe von ca. 4.635 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Strafbemessung hätte das Erstgericht gemäß §§ 31 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 31. Jänner 2008 (im Verfahren 23 Hv 3/08m) Bedacht nehmen müssen.Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Strafbemessung hätte das Erstgericht gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 31. Jänner 2008 (im Verfahren 23 Hv 3/08m) Bedacht nehmen müssen.
Vom Erstgericht wurde demgegenüber mit Blick auf diese Bestimmungen hervorgehoben, dass die angesprochene Verurteilung nicht rechtskräftig ist (US 11), was die Anwendung der §§ 31 und 40 StGB hindert (RIS-Justiz RS0090610; Leukauf/Steininger Komm³ § 31 Rz 14; ON 95). Der Beschwerdeführer macht weder eine diesbezügliche Fehlbeurteilung durch das Erstgericht geltend noch legt er dar, aus welchen Erwägungen § 31 StGB auch auf nicht rechtskräftige Urteile anzuwenden sein soll.Vom Erstgericht wurde demgegenüber mit Blick auf diese Bestimmungen hervorgehoben, dass die angesprochene Verurteilung nicht rechtskräftig ist (US 11), was die Anwendung der Paragraphen 31 und 40 StGB hindert (RIS-Justiz RS0090610; Leukauf/Steininger Komm³ Paragraph 31, Rz 14; ON 95). Der Beschwerdeführer macht weder eine diesbezügliche Fehlbeurteilung durch das Erstgericht geltend noch legt er dar, aus welchen Erwägungen Paragraph 31, StGB auch auf nicht rechtskräftige Urteile anzuwenden sein soll.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E88342 11Os107.08gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00107.08G.0819.000Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008