TE OGH 2008/8/19 11Os73/08g

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Veröffentlicht am 19.08.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard K***** und Michael H***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 14. Februar 2008, GZ 37 Hv 186/07y-110, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard K***** und Michael H***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 14. Februar 2008, GZ 37 Hv 186/07y-110, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Gerhard K***** und Michael H***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Gerhard K***** und Michael H***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 2. Februar 2006 im Bereich des Hauptgebäudes des Innsbrucker Hauptbahnhofes im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) dem Stefan W***** mit gegen ihn gerichteter Gewalt sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich seine Geldtasche samt 50 Euro Bargeld und 8 Stück Substitol-Tabletten, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, „indem Gerhard K***** zunächst den Stefan W***** von hinten umklammerte und festhielt, während Michael H***** den Genannten unter gleichzeitigem Vorhalten eines geöffneten Klappmessers aufforderte, ,das Zeug' (gemeint: Bargeld und Tabletten) herauszugeben, widrigenfalls er ihm das Messer hineinsteche, wobei es dem Gerhard K***** im anschließenden Handgemenge mit Stefan W***** schließlich gelang, diesem die Geldtasche samt Bargeld und die Substitol-Tabletten aus seiner Hosentasche zu entnehmen".Danach haben sie am 2. Februar 2006 im Bereich des Hauptgebäudes des Innsbrucker Hauptbahnhofes im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) dem Stefan W***** mit gegen ihn gerichteter Gewalt sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich seine Geldtasche samt 50 Euro Bargeld und 8 Stück Substitol-Tabletten, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, „indem Gerhard K***** zunächst den Stefan W***** von hinten umklammerte und festhielt, während Michael H***** den Genannten unter gleichzeitigem Vorhalten eines geöffneten Klappmessers aufforderte, ,das Zeug' (gemeint: Bargeld und Tabletten) herauszugeben, widrigenfalls er ihm das Messer hineinsteche, wobei es dem Gerhard K***** im anschließenden Handgemenge mit Stefan W***** schließlich gelang, diesem die Geldtasche samt Bargeld und die Substitol-Tabletten aus seiner Hosentasche zu entnehmen".

Die Geschworenen bejahten die anklagekonform gestellten Hauptfragen, die Beantwortung einer den Erstangeklagten betreffenden Eventualfrage in Richtung des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB konnte daher entfallen.Die Geschworenen bejahten die anklagekonform gestellten Hauptfragen, die Beantwortung einer den Erstangeklagten betreffenden Eventualfrage in Richtung des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB konnte daher entfallen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten mit einer von Gerhard K***** auf Z 4, 6, 8 und 10a, von Michael H***** auf Z 5, 6 und 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Rechtsmittel verfehlen ihr Ziel.Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten mit einer von Gerhard K***** auf Ziffer 4,, 6, 8 und 10a, von Michael H***** auf Ziffer 5,, 6 und 10a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Rechtsmittel verfehlen ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Gerhard K*****:

Aus Z 4 rügt der Angeklagte einen Verstoß gegen § 271 StPO, weil das Protokoll der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2007 nicht vom Vorsitzenden unterfertigt worden sei. Die Unterschrift des Vorsitzenden findet sich jedoch unterhalb der unmittelbar anschließenden, noch am selben Tag erfolgten Verfügung über die Ausschreibung der neuen Hauptverhandlung (S 12/IV), wodurch auch klargestellt ist, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen bloßen Protokollsentwurf handelt (vgl Danek, WK-StPO § 271 Rz 5). Im Übrigen ist nach der hier anzuwendenden (vgl § 516 Abs 1 StPO) Norm des § 271 Abs 1 StPO nur das gänzliche Fehlen eines Protokolls mit Nichtigkeit bedroht (Fabrizy StPO10 § 271 Rz 1). Die Anordnung, dass das Protokoll vom Vorsitzenden sowie, soweit ein solcher beigezogen wurde, vom Schriftführer zu unterschreiben ist, findet sich nunmehr im Abs 6 des § 271 StPO, der unter keiner Nichtigkeitssanktion steht.Aus Ziffer 4, rügt der Angeklagte einen Verstoß gegen Paragraph 271, StPO, weil das Protokoll der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2007 nicht vom Vorsitzenden unterfertigt worden sei. Die Unterschrift des Vorsitzenden findet sich jedoch unterhalb der unmittelbar anschließenden, noch am selben Tag erfolgten Verfügung über die Ausschreibung der neuen Hauptverhandlung (S 12/IV), wodurch auch klargestellt ist, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen bloßen Protokollsentwurf handelt vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 5). Im Übrigen ist nach der hier anzuwendenden vergleiche Paragraph 516, Absatz eins, StPO) Norm des Paragraph 271, Absatz eins, StPO nur das gänzliche Fehlen eines Protokolls mit Nichtigkeit bedroht (Fabrizy StPO10 Paragraph 271, Rz 1). Die Anordnung, dass das Protokoll vom Vorsitzenden sowie, soweit ein solcher beigezogen wurde, vom Schriftführer zu unterschreiben ist, findet sich nunmehr im Absatz 6, des Paragraph 271, StPO, der unter keiner Nichtigkeitssanktion steht.

Gleiches gilt für den letzten Satz des § 271 Abs 6 StPO, wonach eine Ausfertigung des Protokolls den Beteiligten ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen ist. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung bewirkt lediglich eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist (11 Os 58/02; Danek, WK-StPO § 271 Rz 40). Die Frage einer allfälligen Anwesenheit des Schwurgerichtshofs bei der Beratung der Geschworenen wurde durch die Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls (Beschluss ON 121) geklärt, weshalb sich eine Behandlung des darauf gerichteten Vorbringens in der Nichtigkeitsbeschwerde (Verletzung des § 329 StPO) erübrigt. Die Fragenrüge (Z 6), die eine Eventualfrage nach versuchter Begehung (§ 15 StGB) reklamiert, bezieht sich nicht auf ein konkretes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung, sondern auf spekulative Erwägungen zum Geschehensablauf und verfehlt so die Orientierung an den Verfahrensgesetzen (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 43). Mit dem Argument, der Sachverhalt sei „rechtlich in zwei Teilabschnitte zu gliedern", führt der Rechtsmittelwerber die Beschwerde im Übrigen nicht zu seinem Vorteil aus, weil zum Verbrechen des (versuchten) Raubes noch das Vergehen des (vollendeten) Diebstahls hinzuträte.Gleiches gilt für den letzten Satz des Paragraph 271, Absatz 6, StPO, wonach eine Ausfertigung des Protokolls den Beteiligten ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen ist. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung bewirkt lediglich eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist (11 Os 58/02; Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 40). Die Frage einer allfälligen Anwesenheit des Schwurgerichtshofs bei der Beratung der Geschworenen wurde durch die Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls (Beschluss ON 121) geklärt, weshalb sich eine Behandlung des darauf gerichteten Vorbringens in der Nichtigkeitsbeschwerde (Verletzung des Paragraph 329, StPO) erübrigt. Die Fragenrüge (Ziffer 6,), die eine Eventualfrage nach versuchter Begehung (Paragraph 15, StGB) reklamiert, bezieht sich nicht auf ein konkretes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung, sondern auf spekulative Erwägungen zum Geschehensablauf und verfehlt so die Orientierung an den Verfahrensgesetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 43). Mit dem Argument, der Sachverhalt sei „rechtlich in zwei Teilabschnitte zu gliedern", führt der Rechtsmittelwerber die Beschwerde im Übrigen nicht zu seinem Vorteil aus, weil zum Verbrechen des (versuchten) Raubes noch das Vergehen des (vollendeten) Diebstahls hinzuträte.

Soweit der Beschwerdeführer die Benützung eines Messers bei der Tat bestreitet und demnach eine Eventualfrage nach dem Verbrechen des (einfachen) Raubes nach § 142 Abs 1 StGB begehrt, legt er nicht dar, warum dies ungeachtet der den Geschworenen nach § 330 Abs 2 StPO zukommenden Möglichkeit der Streichung von Tatumständen notwendig gewesen wäre (RIS-Justiz RS0100696).Soweit der Beschwerdeführer die Benützung eines Messers bei der Tat bestreitet und demnach eine Eventualfrage nach dem Verbrechen des (einfachen) Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB begehrt, legt er nicht dar, warum dies ungeachtet der den Geschworenen nach Paragraph 330, Absatz 2, StPO zukommenden Möglichkeit der Streichung von Tatumständen notwendig gewesen wäre (RIS-Justiz RS0100696).

Mit dem spekulativen Einwand, die Geschworenen hätten - im Hinblick auf die kurze Zeit der (mündlichen) Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden - „die Möglichkeit von Streichungen und die Konsequenz der Nichtvornahme von Streichungen nicht vollumfänglich verstanden", wird weder eine fehlerhafte Fragestellung (Z 6) noch eine inhaltlich unrichtige Rechtsbelehrung moniert. Denn Gegenstand der Instruktionsrüge (Z 8) ist allein der Inhalt der schriftlichen Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 1 StPO) oder eine nichtprotokollierte Abweichung davon im Rahmen der nach § 323 Abs 1 StPO vom Vorsitzenden mündlich zu erteilenden Belehrung (RIS-Justiz RS0100711), nicht aber deren zeitliches Ausmaß.Mit dem spekulativen Einwand, die Geschworenen hätten - im Hinblick auf die kurze Zeit der (mündlichen) Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden - „die Möglichkeit von Streichungen und die Konsequenz der Nichtvornahme von Streichungen nicht vollumfänglich verstanden", wird weder eine fehlerhafte Fragestellung (Ziffer 6,) noch eine inhaltlich unrichtige Rechtsbelehrung moniert. Denn Gegenstand der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) ist allein der Inhalt der schriftlichen Rechtsbelehrung (Paragraph 321, Absatz eins, StPO) oder eine nichtprotokollierte Abweichung davon im Rahmen der nach Paragraph 323, Absatz eins, StPO vom Vorsitzenden mündlich zu erteilenden Belehrung (RIS-Justiz RS0100711), nicht aber deren zeitliches Ausmaß.

Der Inhalt der nach §§ 321, 323 Abs 1 (und allenfalls § 327 Abs 1) StPO zu erteilenden Rechtsbelehrung ist aus Z 8 wiederum nur insoweit anfechtbar, als damit die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, die Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes oder die Belehrung über das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage in Kritik gezogen werden (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 53). Die vom Angeklagten monierte „rechtliche Trennung des Sachverhaltes in zwei Teilabschnitte" betrifft hingegen nicht die in der Beschwerde thematisierte „Vollendungsproblematik" (der tatsächliche Erfolgseintritt wird vom Rechtsmittelwerber gar nicht in Abrede gestellt [siehe S 264 f/III]; die Fragen von Versuch und Vollendung werden im Übrigen in der schriftlichen Rechtsbelehrung ausführlich dargelegt [S 5 ff und 19]), sondern die in § 312 Abs 2 StPO geregelte Frage des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen (in Ideal- oder Realkonkurrenz), die indes allein aus der Z 6 angefochten werden kann.Der Inhalt der nach Paragraphen 321,, 323 Absatz eins, (und allenfalls Paragraph 327, Absatz eins,) StPO zu erteilenden Rechtsbelehrung ist aus Ziffer 8, wiederum nur insoweit anfechtbar, als damit die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, die Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes oder die Belehrung über das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage in Kritik gezogen werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 53). Die vom Angeklagten monierte „rechtliche Trennung des Sachverhaltes in zwei Teilabschnitte" betrifft hingegen nicht die in der Beschwerde thematisierte „Vollendungsproblematik" (der tatsächliche Erfolgseintritt wird vom Rechtsmittelwerber gar nicht in Abrede gestellt [siehe S 264 f/III]; die Fragen von Versuch und Vollendung werden im Übrigen in der schriftlichen Rechtsbelehrung ausführlich dargelegt [S 5 ff und 19]), sondern die in Paragraph 312, Absatz 2, StPO geregelte Frage des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen (in Ideal- oder Realkonkurrenz), die indes allein aus der Ziffer 6, angefochten werden kann.

Mit einer eigenständigen - ohne Aktenbezug vorgebrachten („Im Beweisverfahren ist hervorgekommen ...) - Interpretation der Beweisergebnisse (etwa sei die Geldtasche nicht durch die den Angeklagten angelastete Raubhandlung entwendet worden, sondern „erst wesentlich später") und dem Hinweis auf - in der Hauptverhandlung ausführlich erörterte (S 286 ff/III) - Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Tatopfers vermag die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken (Z 10a).Mit einer eigenständigen - ohne Aktenbezug vorgebrachten („Im Beweisverfahren ist hervorgekommen ...) - Interpretation der Beweisergebnisse (etwa sei die Geldtasche nicht durch die den Angeklagten angelastete Raubhandlung entwendet worden, sondern „erst wesentlich später") und dem Hinweis auf - in der Hauptverhandlung ausführlich erörterte (S 286 ff/III) - Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Tatopfers vermag die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken (Ziffer 10 a,).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Michael H*****:

Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2007 gestellten Antrags auf Vernehmung jener Beamten, die den vom Zeugen W***** angezeigten Vorfall am 2. Februar 2006 aufgenommen hatten, zum Beweis dafür, dass der Zeuge ihnen gegenüber eine Rauferei mit mehreren Personen geschildert habe, und keine Rede davon gewesen sei, dass der Zeuge vom Zweitangeklagten mit dem Messer bedroht worden sei (S 297/III), Verteidigungsrechte nicht verkürzt. Denn nichts anderes ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2008 (S 45/IV) verlesenen Auszug aus der ersten Niederschrift mit diesem Zeugen (S 143/I), sodass das Beweisthema als erwiesen gelten konnte (§ 55 Abs 2 Z 3 StPO). Das den Antrag ergänzende Vorbringen im Rechtsmittel ist unbeachtlich, weil die Berechtigung eines Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325). Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge (Z 6) verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen (RIS-Justiz RS0119417). Diese Anforderung verfehlt der Beschwerdeführer, indem er bloß einzelne Aussageteile aus den Angaben des Erstangeklagten und des Zeugen W***** hervorhebt und seine Verantwortung wiederholt. Dem Vorbringen zuwider legte nämlich weder der Zeuge W***** dem Beschwerdeführer Raufhandel, versuchte Körperverletzung oder versuchten Diebstahl zur Last, noch verantwortete sich der Nichtigkeitswerber mit „gefährlicher Drohung im Rahmen der Überschreitung der erforderlichen Nothilfe". Vielmehr beteuerte er (S 275 ff/III), Stefan W***** bloß nachgelaufen und ihn zur Rede gestellt zu haben, wobei nicht er, sondern W***** ein Messer bei sich gehabt habe (S 276, 282/III); die Geldbörse habe K***** dem W***** aus der Hosentasche „gezupft" (S 276/III). Mangels Aufzeigens eines entsprechenden Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung und in Ansehung des Umstandes, dass die im Rechtsmittel ins Treffen geführte Verantwortung des Angeklagten - wäre sie von den Geschworenen als erwiesen angenommen worden - zum Freispruch geführt hätte, bestand daher für die vermissten Eventualfragen kein Anlass (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 44).Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2007 gestellten Antrags auf Vernehmung jener Beamten, die den vom Zeugen W***** angezeigten Vorfall am 2. Februar 2006 aufgenommen hatten, zum Beweis dafür, dass der Zeuge ihnen gegenüber eine Rauferei mit mehreren Personen geschildert habe, und keine Rede davon gewesen sei, dass der Zeuge vom Zweitangeklagten mit dem Messer bedroht worden sei (S 297/III), Verteidigungsrechte nicht verkürzt. Denn nichts anderes ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2008 (S 45/IV) verlesenen Auszug aus der ersten Niederschrift mit diesem Zeugen (S 143/I), sodass das Beweisthema als erwiesen gelten konnte (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO). Das den Antrag ergänzende Vorbringen im Rechtsmittel ist unbeachtlich, weil die Berechtigung eines Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325). Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge (Ziffer 6,) verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der Paragraphen 312, ff StPO abstellen (RIS-Justiz RS0119417). Diese Anforderung verfehlt der Beschwerdeführer, indem er bloß einzelne Aussageteile aus den Angaben des Erstangeklagten und des Zeugen W***** hervorhebt und seine Verantwortung wiederholt. Dem Vorbringen zuwider legte nämlich weder der Zeuge W***** dem Beschwerdeführer Raufhandel, versuchte Körperverletzung oder versuchten Diebstahl zur Last, noch verantwortete sich der Nichtigkeitswerber mit „gefährlicher Drohung im Rahmen der Überschreitung der erforderlichen Nothilfe". Vielmehr beteuerte er (S 275 ff/III), Stefan W***** bloß nachgelaufen und ihn zur Rede gestellt zu haben, wobei nicht er, sondern W***** ein Messer bei sich gehabt habe (S 276, 282/III); die Geldbörse habe K***** dem W***** aus der Hosentasche „gezupft" (S 276/III). Mangels Aufzeigens eines entsprechenden Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung und in Ansehung des Umstandes, dass die im Rechtsmittel ins Treffen geführte Verantwortung des Angeklagten - wäre sie von den Geschworenen als erwiesen angenommen worden - zum Freispruch geführt hätte, bestand daher für die vermissten Eventualfragen kein Anlass (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 44).

Die Tatsachenrüge (Z 10a) übersieht, dass die in der Niederschrift festgehaltenen Erwägungen der Laienrichter (§ 331 Abs 3 StPO) nicht zum Gegenstand einer auf Z 10a gestützten Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden können (Philipp, WK-StPO § 331 Rz 10; RIS-Justiz RS0115549).Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) übersieht, dass die in der Niederschrift festgehaltenen Erwägungen der Laienrichter (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) nicht zum Gegenstand einer auf Ziffer 10 a, gestützten Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden können (Philipp, WK-StPO Paragraph 331, Rz 10; RIS-Justiz RS0115549).

Schließlich gelingt es dem Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf Widersprüchlichkeiten in der Aussage des Zeugen W***** sowie in jener des Erstangeklagten nicht, auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken, werden damit doch bloß die Glaubwürdigkeit dieser Personen betreffende Umstände angesprochen, ohne einen qualifiziert bedenklichen Gebrauch des Beweiswürdigungsermessens der Geschworenen aufzeigen zu können. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 344, 285i StPO).Schließlich gelingt es dem Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf Widersprüchlichkeiten in der Aussage des Zeugen W***** sowie in jener des Erstangeklagten nicht, auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken, werden damit doch bloß die Glaubwürdigkeit dieser Personen betreffende Umstände angesprochen, ohne einen qualifiziert bedenklichen Gebrauch des Beweiswürdigungsermessens der Geschworenen aufzeigen zu können. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraphen 344,, 285d Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 344,, 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88346 11Os73.08g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00073.08G.0819.000

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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