Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Paulina S***** wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendgeschworenengericht vom 4. April 2008, GZ 444 Hv 1/08p-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Paulina S***** wegen Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendgeschworenengericht vom 4. April 2008, GZ 444 Hv 1/08p-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Paulina S***** mehrerer Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A/1 bis 6) und des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Paulina S***** mehrerer Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB (A/1 bis 6) und des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat sie „in Wien Nachgenannten durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung von Waffen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern,Danach hat sie „in Wien Nachgenannten durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung von Waffen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern,
A. weggenommen bzw abgenötigt, und zwar
1. am 15. Mai 2007 Verfügungsberechtigten der Fa. B***** 2.068 Euro, indem sie die Kassenangestellte Barbara G***** mit einer Schreckschusspistole sowie einem Messer und den Worten ,das ist ein Überfall' bedrohte und das in der Kassa befindliche Bargeld forderte;
2. am 19. Mai 2007 Verfügungsberechtigten der Fa. B***** 4.000 Euro, indem sie die Kassenangestellte Suszana L***** mit einer Schreckschusspistole sowie einem Messer und den Worten ,Überfall, geben sie mir das Geld' bedrohte und das in der Kassa befindliche Bargeld forderte;
3. am 23. Juni 2007 Verfügungsberechtigten der Fa. B***** 2.730 Euro, indem sie die Kassenangestellte Ülcü M***** mit einer Schreckschusspistole sowie einem Messer und den Worten ,Schnell, alles Geld' bedrohte und das in der Kassa befindliche Bargeld forderte;
4. am 3. August 2007 Verfügungsberechtigten der Fa. B***** 4.611 Euro, indem sie die Kassenangestellte Nicole M***** mit einer Schreckschusspistole sowie einem Messer und den Worten ,Geld her, das ist ein Überfall, das ist kein Spaß' bedrohte und das in der Kassa befindliche Bargeld forderte;
5. am 17. August 2007 Verfügungsberechtigten der Fa. Z***** 1.401 Euro, indem sie die Kassenangestellte Roswitha H***** mit einer Schreckschusspistole sowie einem Messer und den Worten ,Geld raus und in das Sackerl rein' bedrohte und das in der Kassa befindliche Bargeld forderte;
6. am 31. August 2007 Verfügungsberechtigten der Fa. B***** 3.416 Euro, indem sie die Kassenangestellte Nicole M***** mit einer Schreckschusspistole sowie einem Messer und den Worten ,Überfall, Geld her, ich mach keinen Spaß' bedrohte und das in der Kassa befindliche Bargeld forderte;
B. wegzunehmen versucht, und zwar am 8. Juni 2007 Verfügungsberechtigten der Fa. Z***** Bargeld, indem sie die Kassenangestellte Suzane C***** mit einer Schreckschusspistole sowie einem Messer und den Worten, 'Geld' her bedrohte und das in der Kassa befindliche Bargeld forderte."
Die Geschworenen haben die an sie gerichteten sieben Hauptfragen bejaht. Weitere Fragen wurden ihnen nicht gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von der Angeklagten aus § 345 Abs 1 Z 5, 6 und 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen von der Angeklagten aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5,, 6 und 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Der Verteidiger stellte in der Hauptverhandlung die Anträge auf
Anmerkung
E88352 11Os92.08aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00092.08A.0819.000Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008