Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa Brezna und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65-67, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Franz-Josef R*****, vertreten durch Dr. Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in Hainburg an der Donau, wegen 8.204,37 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28. April 2008, GZ 8 Ra 151/07w-14, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bereits das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Abgrenzung des Grades der Fahrlässigkeit von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist und regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (vgl auch Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26; RIS-Justiz RS0087606 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Grundlagen für diese Abgrenzung wurden von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits herausgearbeitet und vom Berufungsgericht herangezogen. Auch dass für die Beurteilung des Verschuldens ein objektiver, auf die Pflichten eines Unternehmens abstellender Maßstab im Sinne einer Sachverständigenhaftung anzuwenden ist, wurde bereits wiederholt ausgesprochen (vgl RIS-Justiz RS0026555 mwN etwa 8 ObA 16/07x). Ausgehend von den konkreten Feststellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung vorliegen würde, hat doch der Beklagte bewusst die Grenzen seines freien Gewerbes, das ihn gerade nicht befugt, Baugruben mit einer Tiefe von mehr als 1,25 m auszuheben, überschritten und eine Baugrube im Ausmaß von 2,5 x 2,5 m mit einer Tiefe von 2,5 m ausgehoben, ohne die in den einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen, wie etwa eine Pölzung, vorzunehmen. Der Beklagte hat damit gegen ganz offensichtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften gravierend verstoßen. Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, so hält sich diese Annahme im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 334 ASVG.Bereits das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Abgrenzung des Grades der Fahrlässigkeit von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist und regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt vergleiche auch Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 502, Rz 26; RIS-Justiz RS0087606 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Grundlagen für diese Abgrenzung wurden von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits herausgearbeitet und vom Berufungsgericht herangezogen. Auch dass für die Beurteilung des Verschuldens ein objektiver, auf die Pflichten eines Unternehmens abstellender Maßstab im Sinne einer Sachverständigenhaftung anzuwenden ist, wurde bereits wiederholt ausgesprochen vergleiche RIS-Justiz RS0026555 mwN etwa 8 ObA 16/07x). Ausgehend von den konkreten Feststellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung vorliegen würde, hat doch der Beklagte bewusst die Grenzen seines freien Gewerbes, das ihn gerade nicht befugt, Baugruben mit einer Tiefe von mehr als 1,25 m auszuheben, überschritten und eine Baugrube im Ausmaß von 2,5 x 2,5 m mit einer Tiefe von 2,5 m ausgehoben, ohne die in den einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen, wie etwa eine Pölzung, vorzunehmen. Der Beklagte hat damit gegen ganz offensichtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften gravierend verstoßen. Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, so hält sich diese Annahme im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 334, ASVG.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E885279ObA104.08xSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5954/8/2009XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00104.08X.0820.000Zuletzt aktualisiert am
08.06.2009