TE OGH 2008/8/20 9ObA78/07x

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Veröffentlicht am 20.08.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa Brezna und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dzevida L*****, Arbeiterin, *****, vertreten durch Dr. Georg Griesser und andere, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. März 2007, GZ 10 Ra 140/06s-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Mit ihrer Klage belangte die Klägerin zunächst nur die M***** GesmbH als beklagte Arbeitgeberin mit dem Vorbringen, dass ihr Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs (§ 3 AVRAG) auf diese übergegangen sei. Infolge einer Veräußerung (Ausgliederung) des Restaurantbetriebs der Beklagten auf die m.g***** GesmbH stellte die Klägerin ihr Klagebegehren dahin um, dass sie gegenüber dieserMit ihrer Klage belangte die Klägerin zunächst nur die M***** GesmbH als beklagte Arbeitgeberin mit dem Vorbringen, dass ihr Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs (Paragraph 3, AVRAG) auf diese übergegangen sei. Infolge einer Veräußerung (Ausgliederung) des Restaurantbetriebs der Beklagten auf die m.g***** GesmbH stellte die Klägerin ihr Klagebegehren dahin um, dass sie gegenüber dieser

m. g***** GesmbH die Feststellung eines durchgehenden Dienstverhältnisses und hinsichtlich der ursprünglichen Beklagten die Feststellung eines bis 23. 6. 2004 bzw 7. 1. 2005 durchgängigen Dienstverhältnisses begehrte. Das Berufungsgericht wies die gegen die

m. g***** GesmbH gerichtete Feststellungsklage als unzulässigen Parteiwechsel zurück und gab dem - im Verhältnis zur ursprünglich Beklagten - für die Klägerin günstigeren Begehren dahin statt, dass es feststellte, dass das Dienstverhältnis der Klägerin seit 26. 11. 2001 durchgehend und seit 1. 4. 2004 zur beklagten Partei bis 7. 1. 2005 aufrecht bestanden hat.

Rechtliche Beurteilung

Unstrittig ist, dass der Betriebsübergang von der M***** GesmbH auf die m.g***** GesmbH weder aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge noch aufgrund einer teilweisen Gesamtrechtsnachfolge (zB Abspaltung) erfolgt ist. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin besteht kein Anlass, die prozessualen Regelungen bei einer Gesamtrechtsnachfolge auf die vorliegende Einzelrechtsnachfolge mit Betriebsübergang zu übertragen, zumal keine Regelungslücke zu erkennen ist, die zu einem Rechtschutzdefizit führen würde. Geht nämlich ein Betrieb während eines laufenden Prozesses auf einen Dritten über, wird das Feststellungsinteresse schon wegen der offenen Entgeltansprüche gegenüber dem Übergeber in der Regel aufrecht bleiben bzw eine Einschränkung auf Kosten möglich sein. Dem Arbeitnehmer bleibt es unbenommen, den weiteren Übernehmer gesondert zu belangen. Gerade die zu § 234 ZPO ergangene Rechtsprechung (siehe Rechberger/Klicka in Rechberger ZPO3 § 234 Rz 4) zeigt auf, dass der von der Klägerin gewünschte Parteiwechsel nicht möglich ist. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0039864, RS0039315, RS0039716) hat daher das Berufungsgericht die Unzulässigkeit des Parteiwechsels auf die m.g***** GesmbH erkannt. Ob das Arbeitsverhältnis zur M***** GesmbH über den 7. 1. 2005 hinaus Bestand hatte, kann nicht geprüft werden, da ein diesbezügliches Begehren nicht mehr aufrecht besteht.Unstrittig ist, dass der Betriebsübergang von der M***** GesmbH auf die m.g***** GesmbH weder aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge noch aufgrund einer teilweisen Gesamtrechtsnachfolge (zB Abspaltung) erfolgt ist. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin besteht kein Anlass, die prozessualen Regelungen bei einer Gesamtrechtsnachfolge auf die vorliegende Einzelrechtsnachfolge mit Betriebsübergang zu übertragen, zumal keine Regelungslücke zu erkennen ist, die zu einem Rechtschutzdefizit führen würde. Geht nämlich ein Betrieb während eines laufenden Prozesses auf einen Dritten über, wird das Feststellungsinteresse schon wegen der offenen Entgeltansprüche gegenüber dem Übergeber in der Regel aufrecht bleiben bzw eine Einschränkung auf Kosten möglich sein. Dem Arbeitnehmer bleibt es unbenommen, den weiteren Übernehmer gesondert zu belangen. Gerade die zu Paragraph 234, ZPO ergangene Rechtsprechung (siehe Rechberger/Klicka in Rechberger ZPO3 Paragraph 234, Rz 4) zeigt auf, dass der von der Klägerin gewünschte Parteiwechsel nicht möglich ist. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0039864, RS0039315, RS0039716) hat daher das Berufungsgericht die Unzulässigkeit des Parteiwechsels auf die m.g***** GesmbH erkannt. Ob das Arbeitsverhältnis zur M***** GesmbH über den 7. 1. 2005 hinaus Bestand hatte, kann nicht geprüft werden, da ein diesbezügliches Begehren nicht mehr aufrecht besteht.

Anmerkung

E88325 9ObA78.07x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00078.07X.0820.000

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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