Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erwin S*****, Musikschuldirektor, *****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei H***** L***** Musikschulverband B*****, vertreten durch Leeb & Weinwurm Rechtsanwälte GmbH, Neunkirchen, wegen Feststellung, über den als „Revisionsrekurs" bezeichneten Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2008, GZ 9 Ra 53/08t-19, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Oktober 2007, GZ 6 Cga 13/07a-15, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ist die Zulässigkeit eines Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO davon abhängig, dass ein entsprechender Ausspruch des Berufungsgerichts erfolgt. Insofern hat sich durch die ZVN 2002 nichts geändert. Beseitigt wurde durch diese Novelle nur die bis dahin in § 45 ASGG normierte Möglichkeit des Berufungsgerichts, die Zulässigkeit des Rekurses unter bestimmten Voraussetzungen trotz Fehlens einer iSd § 46 Abs 1 ASGG normierten Rechtsfrage auszusprechen. Nach wie vor gilt aber, dass der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss dann, wenn das Berufungsgericht keinen Zulassungsausspruch in seine Entscheidung aufnimmt, nicht anfechtbar ist, und zwar auch nicht im Wege eines „Revisionsrekurses" oder „außerordentlichen Revisionsrekurses" (RIS-Justiz RS0043896; RS0102027; RS0043880).Auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ist die Zulässigkeit eines Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO davon abhängig, dass ein entsprechender Ausspruch des Berufungsgerichts erfolgt. Insofern hat sich durch die ZVN 2002 nichts geändert. Beseitigt wurde durch diese Novelle nur die bis dahin in Paragraph 45, ASGG normierte Möglichkeit des Berufungsgerichts, die Zulässigkeit des Rekurses unter bestimmten Voraussetzungen trotz Fehlens einer iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG normierten Rechtsfrage auszusprechen. Nach wie vor gilt aber, dass der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss dann, wenn das Berufungsgericht keinen Zulassungsausspruch in seine Entscheidung aufnimmt, nicht anfechtbar ist, und zwar auch nicht im Wege eines „Revisionsrekurses" oder „außerordentlichen Revisionsrekurses" (RIS-Justiz RS0043896; RS0102027; RS0043880).
Da hier das Berufungsgericht in seine Entscheidung keinen Zulässigkeitsausspruch aufgenommen hat, ist sie nicht anfechtbar und der dagegen erhobene „Revisionsrekurs" als unzulässig zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG im Dreiersenat ohne Laienrichterbeteiligung gefasst werden (RIS-Justiz RS0102028).Da hier das Berufungsgericht in seine Entscheidung keinen Zulässigkeitsausspruch aufgenommen hat, ist sie nicht anfechtbar und der dagegen erhobene „Revisionsrekurs" als unzulässig zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG im Dreiersenat ohne Laienrichterbeteiligung gefasst werden (RIS-Justiz RS0102028).
Anmerkung
E88531 9ObA112.08yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00112.08Y.0820.000Zuletzt aktualisiert am
04.11.2008