TE OGH 2008/8/20 9Ob53/08x

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Veröffentlicht am 20.08.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei T*****, vertreten durch KWR Karasek Wietzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 248.540,95 EUR sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. April 2008, GZ 2 R 16/08z-23, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruchs des ständigen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Wien.

Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Schiedsspruchs nicht vorliegen.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung sind die „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" (ordre public) als Aufhebungsgrund äußerst sparsam einzusetzen (RS0110743; vgl auch Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 611 Rz 203 ff). Dass der angefochtene Schiedsspruch betreffend die wechselseitigen Ansprüche aus einem Abbau und Erwerb von Marmor nach der dargestellten restriktiven Handhabung des ordre public auch nur annähernd in dessen Anwendungsbereich kommt, kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Die Revisionsausführungen der Klägerin laufen weitgehend auf ein, nach den erschöpfend aufgezählten Aufhebungsgründen des hier noch anzuwendenden § 595 ZPO nicht zulässiges „Nachprüfungsbegehren" hinaus. Inländische Schiedssprüche können, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, nicht wegen jedes Verstoßes gegen zwingendes Recht angefochten werden (RIS-Justiz RS0110126 mwN). Der in § 595 Abs 1 Z 6 ZPO geregelte Aufhebungsgrund bietet also außerhalb des bereits dargestellten engen Überprüfungsrahmens keine Rechtsgrundlage für eine Klärung, ob und wie weit das Schiedsgericht die im Verfahren aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen im Schiedsspruch richtig gelöst hat; hier den Vertrag richtig ausgelegt und die Zahlungen richtig zugerechnet hat. Dies würde einer Nachprüfung des Schiedsspruchs gleichkommen, die nicht Zweck der Aufhebungsklage ist (RIS-Justiz RS0045124 mwN; Rechberger/Melis in Rechberger2 Rz 10 zu § 595 ZPO). Der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs übersieht, dass nach ständiger Rechtsprechung der Schiedsspruch nur dann anfechtbar und unwirksam ist, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bildet noch keine Grundlage zur Aufhebungsklage. Der Schiedsspruch ist daher nicht unwirksam, weil das Schiedsgericht etwa Beweisanträge ignoriert oder zurückweist oder weil es sonst den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat. Ein solcher Mangel ist dem Nichtgewähren des rechtlichen Gehörs nicht gleichzuhalten (RIS-Justiz RS0045092 mwN).Nach der Rechtsprechung sind die „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" (ordre public) als Aufhebungsgrund äußerst sparsam einzusetzen (RS0110743; vergleiche auch Hausmaninger in Fasching/Konecny2 Paragraph 611, Rz 203 ff). Dass der angefochtene Schiedsspruch betreffend die wechselseitigen Ansprüche aus einem Abbau und Erwerb von Marmor nach der dargestellten restriktiven Handhabung des ordre public auch nur annähernd in dessen Anwendungsbereich kommt, kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Die Revisionsausführungen der Klägerin laufen weitgehend auf ein, nach den erschöpfend aufgezählten Aufhebungsgründen des hier noch anzuwendenden Paragraph 595, ZPO nicht zulässiges „Nachprüfungsbegehren" hinaus. Inländische Schiedssprüche können, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, nicht wegen jedes Verstoßes gegen zwingendes Recht angefochten werden (RIS-Justiz RS0110126 mwN). Der in Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO geregelte Aufhebungsgrund bietet also außerhalb des bereits dargestellten engen Überprüfungsrahmens keine Rechtsgrundlage für eine Klärung, ob und wie weit das Schiedsgericht die im Verfahren aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen im Schiedsspruch richtig gelöst hat; hier den Vertrag richtig ausgelegt und die Zahlungen richtig zugerechnet hat. Dies würde einer Nachprüfung des Schiedsspruchs gleichkommen, die nicht Zweck der Aufhebungsklage ist (RIS-Justiz RS0045124 mwN; Rechberger/Melis in Rechberger2 Rz 10 zu Paragraph 595, ZPO). Der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs übersieht, dass nach ständiger Rechtsprechung der Schiedsspruch nur dann anfechtbar und unwirksam ist, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bildet noch keine Grundlage zur Aufhebungsklage. Der Schiedsspruch ist daher nicht unwirksam, weil das Schiedsgericht etwa Beweisanträge ignoriert oder zurückweist oder weil es sonst den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat. Ein solcher Mangel ist dem Nichtgewähren des rechtlichen Gehörs nicht gleichzuhalten (RIS-Justiz RS0045092 mwN).

Über die Ablehnung eines Schiedsrichters hat hier nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich („Wiener Regeln") das (aus einem Obmann und vier weiteren, unabhängigen, weisungsfreien und ehrenamtlich bestellten Mitgliedern bestehende) Präsidium des Internationalen Schiedsgerichts zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung zu 7 Ob 236/05i (unter Berufung auf Heller, Die Rechtsstellung des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich, wbl 1994, 105 [117]) ausgesprochen, dass dann eine Nachprüfung der Ablehnungsanträge im Rahmen des § 595 ZPO nicht unmittelbar in Betracht kommt. Warum dies hier nicht zutreffen sollte vermag die Klägerin nicht darzustellen.Über die Ablehnung eines Schiedsrichters hat hier nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich („Wiener Regeln") das (aus einem Obmann und vier weiteren, unabhängigen, weisungsfreien und ehrenamtlich bestellten Mitgliedern bestehende) Präsidium des Internationalen Schiedsgerichts zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung zu 7 Ob 236/05i (unter Berufung auf Heller, Die Rechtsstellung des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich, wbl 1994, 105 [117]) ausgesprochen, dass dann eine Nachprüfung der Ablehnungsanträge im Rahmen des Paragraph 595, ZPO nicht unmittelbar in Betracht kommt. Warum dies hier nicht zutreffen sollte vermag die Klägerin nicht darzustellen.

Anmerkung

E883209Ob53.08x

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRdW 2009/95 S 86 - RdW 2009,86 = Petsche, ecolex 2009,398(Rechtsprechungsübersicht)XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0090OB00053.08X.0820.000

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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