Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. Lässig, Dr. T. Solé, und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Michael B***** wegen des Verbrechens des versuchten Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 302 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 17. März 2008, GZ 40 Hv 54/07f-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. Lässig, Dr. T. Solé, und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Michael B***** wegen des Verbrechens des versuchten Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15,, 302 Absatz eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 17. März 2008, GZ 40 Hv 54/07f-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael B***** (zu I./) des Verbrechens des versuchten Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 302 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB und (zu II./A./ und B./ der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael B***** (zu römisch eins./) des Verbrechens des versuchten Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15,, 302 Absatz eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB und (zu römisch II./A./ und B./ der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 6. September 2006
I./ in Leobersdorf die bei der Zulassungsstelle der A***** AG beschäftigte und für die Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie die damit verbundene Zuweisung von KFZ-Kennzeichen befugte Margarete P*****, sohin eine Beamtin, im Wissen um den in der Ausführung der ihr angesonnenen Tat liegenden Befugnismissbrauch und in Kenntnis der damit verbundenen Schädigung dazu zu bestimmen versucht, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in seinem Recht auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr nur bei Vorliegen sämtlicher in § 37 KFG angeführter Voraussetzungen zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich zu missbrauchen, dass sie die Zulassung eines Motorfahrrads der Type Puch CS50 ohne Glaubhaftmachung des rechtmäßigen Besitzes der Antragstellerin Andrea S***** vornimmt, indem er für den Fall einer Bewilligung des Antrags unter Hinweis auf seine berufliche Tätigkeit als Polizist künftig eine bevorzugte Behandlung bei der Ahndung von Verwaltungsstraftatbeständen in Aussicht stellte und sie überdies vor sonstigen Unannehmlichkeiten warnte,römisch eins./ in Leobersdorf die bei der Zulassungsstelle der A***** AG beschäftigte und für die Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie die damit verbundene Zuweisung von KFZ-Kennzeichen befugte Margarete P*****, sohin eine Beamtin, im Wissen um den in der Ausführung der ihr angesonnenen Tat liegenden Befugnismissbrauch und in Kenntnis der damit verbundenen Schädigung dazu zu bestimmen versucht, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in seinem Recht auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr nur bei Vorliegen sämtlicher in Paragraph 37, KFG angeführter Voraussetzungen zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich zu missbrauchen, dass sie die Zulassung eines Motorfahrrads der Type Puch CS50 ohne Glaubhaftmachung des rechtmäßigen Besitzes der Antragstellerin Andrea S***** vornimmt, indem er für den Fall einer Bewilligung des Antrags unter Hinweis auf seine berufliche Tätigkeit als Polizist künftig eine bevorzugte Behandlung bei der Ahndung von Verwaltungsstraftatbeständen in Aussicht stellte und sie überdies vor sonstigen Unannehmlichkeiten warnte,
II./ eine falsche Urkunde, nämlich einen unter Nachmachung der Unterschrift der Vertragsparteien konstruierten schriftlichen Kaufvertrag betreffend ein Motorfahrrad der Type Puch CS50, durch Vorlage bei nachgenannten Zulassungsstellen im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich des unmittelbaren Eigentumsübergangs von dem im Zulassungsschein angeführten letzten Zulassungsbesitzer Otto W***** auf die nunmehrige Eigentümerin Andrea S***** gebraucht, und zwarrömisch II./ eine falsche Urkunde, nämlich einen unter Nachmachung der Unterschrift der Vertragsparteien konstruierten schriftlichen Kaufvertrag betreffend ein Motorfahrrad der Type Puch CS50, durch Vorlage bei nachgenannten Zulassungsstellen im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich des unmittelbaren Eigentumsübergangs von dem im Zulassungsschein angeführten letzten Zulassungsbesitzer Otto W***** auf die nunmehrige Eigentümerin Andrea S***** gebraucht, und zwar
A./ in Leobersdorf bei der A***** AG und
B./ in Berndorf bei der U***** AG.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Tatsachenrüge (Z 5a) zu II./ betrifft mit der Behauptung erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen, wonach der Angeklagte die von ihm verwendete gefälschte Urkunde selbst hergestellt habe, keine dem Ausspruch über die Schuld nach § 223 Abs 2 StGB zugrunde liegende entscheidende Tatsache.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu römisch II./ betrifft mit der Behauptung erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen, wonach der Angeklagte die von ihm verwendete gefälschte Urkunde selbst hergestellt habe, keine dem Ausspruch über die Schuld nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zugrunde liegende entscheidende Tatsache.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu I./ orientiert sich mit der Behauptung, durch die Zulassung des Fahrzeugs habe dem Staat gar kein Schaden entstehen können, sowie mit den daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen und der Kritik am Fehlen verschiedener - somit jedoch tatsächlich nicht relevanter - Feststellungen nicht am klaren Gesetzeswortlaut, dem zufolge der Eintritt eines Schadens keine der Tatbestandsvoraussetzungen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB ist (RIS-Justiz RS0096790; Bertel in WK2 § 302 Rz 119).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu römisch eins./ orientiert sich mit der Behauptung, durch die Zulassung des Fahrzeugs habe dem Staat gar kein Schaden entstehen können, sowie mit den daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen und der Kritik am Fehlen verschiedener - somit jedoch tatsächlich nicht relevanter - Feststellungen nicht am klaren Gesetzeswortlaut, dem zufolge der Eintritt eines Schadens keine der Tatbestandsvoraussetzungen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB ist (RIS-Justiz RS0096790; Bertel in WK2 Paragraph 302, Rz 119).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung resultiert (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung resultiert (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E88386 15Os71.08tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00071.08T.0821.000Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008