Gegen diese Beschlüsse richten sich die Grundrechtsbeschwerden der Beschuldigten Michaela W***** und Valentina D*****; sie schlagen fehl.
Nach den Annahmen der angefochtenen Beschlüsse sind die Beschuldigten
dringend verdächtig:
Michaela W***** in Trofaiach und an anderen Orten
A) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Miroslava T***** und Simeon Di***** nachgenannte Personen, mögen sie auch bereits der Prostitution nachgegangen sein, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besaßen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zugeführt zu haben, indem sie sie von Bulgarien nach Österreich verbringen ließ, danach für ihre Eingliederung im Betrieb „J*****" sorgte, ihnen dort Unterkunft zur Ausübung der Prostitution gegen die Abnahme eines großen Teils des Lohns und der Provisionen für Getränke gewährte, sowie die Verpflegung und das kontinuierliche Bereitstellen von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution gewährleistete, und zwar
im April 2007 die bulgarische Staatsangehörige Desislava V*****,
im April 2007 die bulgarische Staatsangehörige Dilyana To*****,
im Jahr 2007 die bulgarische Staatsangehörige Borislava B*****,
im Jahr 2007 die bulgarische Staatsangehörige Diana B*****,
von Ende April 2007 bis 9. Mai 2007 die bulgarische Staatsangehörige Nevilina P*****,
6. von Ende April 2007 bis 9. Mai 2007 die bulgarische Staatsangehörige Galena M*****, wobei es beim Versuch blieb, weil diese die Passkontrolle in Sofia nicht passieren durfte;
B) seit Anfang 2007 mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer
anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nachgenannte Personen ausgenützt zu haben, indem sie ihnen die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschrieb und mehrere Personen zugleich ausnützte, ihnen einen Großteil des Lohns sowie die Getränkeprovisionen abnahm, teilweise an die Mitbeschuldigte Miroslava T***** weiterleitete und ihnen die Bedingungen vorschrieb, unter denen sie der Prostitution nachzugehen hatten, insbesondere Zeit, Ort, Art der Ausübung der Prostitution sowie das zu verlangende Entgelt, und zwar
seit April 2007 die bulgarische Staatsangehörige Desislava V*****
seit April 2007 die bulgarische Staatsangehörige Dilyana To*****,
im Jahr 2007 die bulgarische Staatsangehörige Borislava B*****,
im Jahr 2007 die bulgarische Staatsangehörige Diana B*****,
von Anfang Mai 2007 bis August 2007 die bulgarische Staatsangehörige Nevilina P*****;
C) seit zumindest Anfang 2007 durch die Vereinbarung, künftig
gemeinsam mit den Mitbeschuldigten Miroslava T*****, Valentina D*****, Simeon Di***** und anderen Personen Verbrechen nach § 217 StGB zur Verbringung von Ausländerinnen in ihr Bordell „J*****" zum Zwecke der Prostitutionsausübung zu begehen, eine kriminelle Vereinigung gegründet und sich durch die zu A) geschilderten Tathandlungen an der kriminellen Vereinigung als Mitglied beteiligt zu haben;gemeinsam mit den Mitbeschuldigten Miroslava T*****, Valentina D*****, Simeon Di***** und anderen Personen Verbrechen nach Paragraph 217, StGB zur Verbringung von Ausländerinnen in ihr Bordell „J*****" zum Zwecke der Prostitutionsausübung zu begehen, eine kriminelle Vereinigung gegründet und sich durch die zu A) geschilderten Tathandlungen an der kriminellen Vereinigung als Mitglied beteiligt zu haben; Valentina D***** in Graz und an anderen Orten
I. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täterin mit den Mitbeschuldigten Tania Ma*****, Simeon Di*****, Yulia Y*****, Miroslava T***** und weiteren Personen nachgenannte Personen, mögen sie auch bereits der Prostitution nachgegangen sein, in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, der Prostitution in einem anderen Staat, als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besaßen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zugeführt zu haben, indem sie sie von Bulgarien nach Österreich verbringen ließ, danach für ihre Eingliederung in die Bordelle „R*****" und „S*****" sorgte, ihnen dort Unterkunft zur Ausübung der Prostitution gegen die Abnahme des gesamten bzw eines Großteils des Lohns und der Provisionen für Getränke gewährte sowie Verpflegung und das kontinuierliche Bereitstellen von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution gewährleistete, und zwarrömisch eins. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täterin mit den Mitbeschuldigten Tania Ma*****, Simeon Di*****, Yulia Y*****, Miroslava T***** und weiteren Personen nachgenannte Personen, mögen sie auch bereits der Prostitution nachgegangen sein, in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, der Prostitution in einem anderen Staat, als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besaßen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zugeführt zu haben, indem sie sie von Bulgarien nach Österreich verbringen ließ, danach für ihre Eingliederung in die Bordelle „R*****" und „S*****" sorgte, ihnen dort Unterkunft zur Ausübung der Prostitution gegen die Abnahme des gesamten bzw eines Großteils des Lohns und der Provisionen für Getränke gewährte sowie Verpflegung und das kontinuierliche Bereitstellen von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution gewährleistete, und zwar
im Jahr 2003 die bulgarische Staatsangehörige „Gabi",
im November 2003 die bulgarischen Staatsangehörigen Tania Ma***** und „Tsveti",
Anfang 2004 die bulgarische Staatsangehörige Stanimira N*****,
zwischen Anfang 2004 und Mitte 2006 die bulgarischen Staatsangehörigen Elka St*****, Tsvetelina R***** Ml***** und Liliana Mar*****,
5. zwischen Anfang 2004 und Mitte 2006 zumindest acht weitere Prostituierte mit bulgarischer Staatsangehörigkeit;
6. im Winter 2006 die bulgarischen Staatsangehörigen „Buba" und „Tedi";
II. mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nachgenannte Personen ausgenützt, ausgebeutet, sie eingeschüchtert, ihnen die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorgeschrieben und mehrere solche Personen zugleich ausgenützt zu haben, indem sie den Nachgenannten den gesamten bzw einen Großteil des Lohns sowie die Getränkeprovisionen abnahm bzw von der Mitbeschuldigten Tania Ma***** abnehmen ließ, sie teils durch Gewaltausübung, Einsperren und Strafen bei nicht zufriedenstellenden Prostitutionsleistungen in einen psychischen Zustand versetzte, in dem sich die Prostituierten aus Angst nicht mehr frei entscheiden konnten, Anordnungen darüber erließ, welche Kunden sie zu bedienen hatten sowie hinsichtlich des zu verlangenden Entgelts, und zwarrömisch II. mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nachgenannte Personen ausgenützt, ausgebeutet, sie eingeschüchtert, ihnen die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorgeschrieben und mehrere solche Personen zugleich ausgenützt zu haben, indem sie den Nachgenannten den gesamten bzw einen Großteil des Lohns sowie die Getränkeprovisionen abnahm bzw von der Mitbeschuldigten Tania Ma***** abnehmen ließ, sie teils durch Gewaltausübung, Einsperren und Strafen bei nicht zufriedenstellenden Prostitutionsleistungen in einen psychischen Zustand versetzte, in dem sich die Prostituierten aus Angst nicht mehr frei entscheiden konnten, Anordnungen darüber erließ, welche Kunden sie zu bedienen hatten sowie hinsichtlich des zu verlangenden Entgelts, und zwar
seit November 2003 Tania Ma***** und „Tsveti",
von Anfang 2004 bis März 2006 Stanimira N*****,
von Anfang 2004 bis März 2006 Marina Pe*****, Elka St***** und Tsvetelina Ml*****;
III. seit zumindest Anfang 2004 durch die Vereinbarung, künftig gemeinsam mit den Mittätern Miroslava T*****, Yulia Y*****, Tania Ma*****, Simeon Di*****, Michaela W***** und anderen Personen Verbrechen nach dem § 217 Abs 1 StGB zur Verbringung von im Ausland lebenden Personen in die Bordelle „V*****, R*****, S***** und J*****" zum Zweck der Prostitutionsausübung zu begehen, eine kriminelle Vereinigung gegründet und sich durch die unter Punkt I. geschilderten Tathandlungen an der kriminellen Vereinigung als Mitglied beteiligt zu haben.römisch III. seit zumindest Anfang 2004 durch die Vereinbarung, künftig gemeinsam mit den Mittätern Miroslava T*****, Yulia Y*****, Tania Ma*****, Simeon Di*****, Michaela W***** und anderen Personen Verbrechen nach dem Paragraph 217, Absatz eins, StGB zur Verbringung von im Ausland lebenden Personen in die Bordelle „V*****, R*****, S***** und J*****" zum Zweck der Prostitutionsausübung zu begehen, eine kriminelle Vereinigung gegründet und sich durch die unter Punkt römisch eins. geschilderten Tathandlungen an der kriminellen Vereinigung als Mitglied beteiligt zu haben. Zur Grundrechtsbeschwerde der Michaela W*****:
Die Annahme des dringenden Tatverdachts hat das Oberlandesgericht unter Verweis auf die belastenden Angaben der Mitbeschuldigten Miroslava T***** (insbesondere ON 132a) sowie die Zeugenaussagen der Nevilina P*****, Desislava V*****, Dilyana To***** und Galena M***** und die Ergebnisse der Rechtshilfevernehmungen der Nevilina P***** (ON 188), der Borislava B***** (ON 189) und der Diana B***** (ON 190) mängelfrei begründet (S 6 bis 8 in ON 218).
Soweit die Beschwerdeführerin Formalfehler im Zusammenhang mit der Dolmetscherbestellung sowie eine Verletzung der Protokollierungsvorschriften behauptet, legt sie nicht dar, inwieweit die kritisierten Umstände für ihre Anhaltung relevant seien und somit ihr Grundrecht auf persönliche Freiheit betroffen sei. Gleiches gilt für den Einwand, Zeuginnen seien ohne Möglichkeit einer Beteiligung der Beschuldigten im Ausland vernommen worden.
Einer Erörterung des vorangegangenen Freispruchs der Beschuldigten im Verfahren des Landesgerichts Leoben, AZ 16 Vr 617/00, und ihrer bisherigen Unbescholtenheit durch das Oberlandesgericht bedurfte es nicht, stehen doch diese Umstände - der Beschwerde zuwider - der Annahme eines dringenden Tatverdachtes hinsichtlich der ihr nunmehr vorgeworfenen Taten a priori nicht entgegen.Einer Erörterung des vorangegangenen Freispruchs der Beschuldigten im Verfahren des Landesgerichts Leoben, AZ 16 römisch fünf r 617/00, und ihrer bisherigen Unbescholtenheit durch das Oberlandesgericht bedurfte es nicht, stehen doch diese Umstände - der Beschwerde zuwider - der Annahme eines dringenden Tatverdachtes hinsichtlich der ihr nunmehr vorgeworfenen Taten a priori nicht entgegen.
Indem die Beschwerdeführerin unter Erörterung einzelner Zeugenaussagen und mit eigenen Beweiswerterwägungen ihrer leugnenden Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will und ein Zuführen im Sinn des § 217 StGB bzw eine Mitwirkung am Transport der Mädchen von Bulgarien nach Österreich in Abrede stellt, verkennt sie, dass eine gesetzmäßige Bekämpfung der Sachverhaltsgrundlagen einer Haftentscheidung an den Kriterien des § 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO Maß zu nehmen hat (RIS-Justiz RS0110146). In diesem Zusammenhang gelingt es ihr weder Begründungsmängel des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen noch erhebliche Bedenken gegen die Annahmen des Oberlandesgerichts zum dringenden Tatverdacht zu wecken. Das Oberlandesgericht hat insbesondere aus der Aussage der Mitbeschuldigten Miroslava T***** mängelfrei, nämlich ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und empirische Erkenntnisse abgeleitet, dass die Beschuldigte von der Überstellung der Prostituierten aus Bulgarien nach Österreich wusste und diese durch Geldüberweisungen an die bulgarischen Zuhälter auch finanzierte (S 17 f in ON 132a).Indem die Beschwerdeführerin unter Erörterung einzelner Zeugenaussagen und mit eigenen Beweiswerterwägungen ihrer leugnenden Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will und ein Zuführen im Sinn des Paragraph 217, StGB bzw eine Mitwirkung am Transport der Mädchen von Bulgarien nach Österreich in Abrede stellt, verkennt sie, dass eine gesetzmäßige Bekämpfung der Sachverhaltsgrundlagen einer Haftentscheidung an den Kriterien des Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5a StPO Maß zu nehmen hat (RIS-Justiz RS0110146). In diesem Zusammenhang gelingt es ihr weder Begründungsmängel des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen noch erhebliche Bedenken gegen die Annahmen des Oberlandesgerichts zum dringenden Tatverdacht zu wecken. Das Oberlandesgericht hat insbesondere aus der Aussage der Mitbeschuldigten Miroslava T***** mängelfrei, nämlich ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und empirische Erkenntnisse abgeleitet, dass die Beschuldigte von der Überstellung der Prostituierten aus Bulgarien nach Österreich wusste und diese durch Geldüberweisungen an die bulgarischen Zuhälter auch finanzierte (S 17 f in ON 132a). Auch die Annahme des dringenden Tatverdachtes in Richtung Zuhälterei bekämpft die Beschuldigte lediglich damit, dass sie die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen mit spekulativen Überlegungen und Erörterung einzelner aus dem Zusammenhang gerissener Beweisergebnisse in Zweifel zu ziehen versucht. Solcherart missachtet sie aber neuerlich die gesetzlichen Anfechtungskriterien. Der Beschwerde zuwider wurde der Beschuldigten nicht angelastet, einen Tatbeitrag zur Zuhälterei im Sinn des § 216 StGB dadurch gesetzt zu haben, dass sie einen Betrag von 2.000 Euro den Prostituierten abgezogen und an einen bulgarischen Zuhälter überwiesen hätte (S 7 in ON 218), sodass sich die diesbezüglichen Einwände schon aus diesem Grund als nicht zielführend erweisen. Denn für die Mitwirkung am grenzüberschreitenden Prostitutionshandel ist es unerheblich, ob der genannte Betrag aus dem Privatvermögen der Beschuldigten stammte oder von den Einkünften der Prostituierten abgezogen wurde.Auch die Annahme des dringenden Tatverdachtes in Richtung Zuhälterei bekämpft die Beschuldigte lediglich damit, dass sie die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen mit spekulativen Überlegungen und Erörterung einzelner aus dem Zusammenhang gerissener Beweisergebnisse in Zweifel zu ziehen versucht. Solcherart missachtet sie aber neuerlich die gesetzlichen Anfechtungskriterien. Der Beschwerde zuwider wurde der Beschuldigten nicht angelastet, einen Tatbeitrag zur Zuhälterei im Sinn des Paragraph 216, StGB dadurch gesetzt zu haben, dass sie einen Betrag von 2.000 Euro den Prostituierten abgezogen und an einen bulgarischen Zuhälter überwiesen hätte (S 7 in ON 218), sodass sich die diesbezüglichen Einwände schon aus diesem Grund als nicht zielführend erweisen. Denn für die Mitwirkung am grenzüberschreitenden Prostitutionshandel ist es unerheblich, ob der genannte Betrag aus dem Privatvermögen der Beschuldigten stammte oder von den Einkünften der Prostituierten abgezogen wurde. Die Annahme dringenden Tatverdachts in Bezug auf das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB und damit auch auf die Qualifikation nach § 216 Abs 3 StGB wurde mängelfrei aus der Beteiligung mehrerer Täter im In- und Ausland und deren arbeitsteiligem und organisiertem Vorgehen abgeleitet. Der Beschwerde zuwider kann von einem fehlenden Sachverhaltssubstrat keine Rede sein.Die Annahme dringenden Tatverdachts in Bezug auf das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB und damit auch auf die Qualifikation nach Paragraph 216, Absatz 3, StGB wurde mängelfrei aus der Beteiligung mehrerer Täter im In- und Ausland und deren arbeitsteiligem und organisiertem Vorgehen abgeleitet. Der Beschwerde zuwider kann von einem fehlenden Sachverhaltssubstrat keine Rede sein. Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806).Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im Paragraph 180, Absatz 2, StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806). Zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr vermag die Beschwerdeführerin mit dem bloßen Verweis auf ihre Unbescholtenheit den Argumenten des Beschwerdegerichts nichts Substantielles entgegen zu setzen. Es erübrigt sich daher die Prüfung, ob darüber hinaus auch jener der Verdunkelungsgefahr gegeben war.
Der Beurteilung des Oberlandesgerichts, die Dauer der Untersuchungshaft stehe zu der wegen des Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren (§ 217 Abs 1 zweiter Strafsatz StGB) zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht außer Verhältnis, vermag die - dies bloß bestreitende - Beschwerde wiederum inhaltlich nichts zu entgegnen.Der Beurteilung des Oberlandesgerichts, die Dauer der Untersuchungshaft stehe zu der wegen des Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren (Paragraph 217, Absatz eins, zweiter Strafsatz StGB) zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht außer Verhältnis, vermag die - dies bloß bestreitende - Beschwerde wiederum inhaltlich nichts zu entgegnen.
Zur Grundrechtsbeschwerde der Valentina D*****:
Den dringenden Tatverdacht in Richtung der dargestellten Vorwürfe hat das Oberlandesgericht ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und empirische Erkenntnisse mit den Hinweisen auf die belastenden Angaben der Mitbeschuldigten Stanimira N***** (ON 9), Miroslava T***** (ON 105) und Tanja Ma***** (ON 112) sowie die Aussagen der Zeugen Elka St***** (ON 187) und Marina Pe***** im Zusammenhalt mit der objektivierten Reisetätigkeit der Beschuldigten begründet (S 6 bis 9 in ON 216). Indem die Beschwerdeführerin unter kritischer Erörterung einzelner Beweisergebnisse und mit spekulativen Überlegungen ihrer leugnenden Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will und einen dringenden Tatverdacht betreffend Zuhälterei in Abrede stellt, zeigt sie weder Begründungsmängel auf, noch gelingt es ihr, erhebliche Bedenken gegen die Annahme des dringenden Tatverdacht zu wecken.
Mit der Behauptung, es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb das Oberlandesgericht entlastenden Aussagen mehrerer Prostituierter keine entlastende Bedeutung zugemessen hat, wird kein Begründungsmangel dargetan. Der Beschwerde zuwider hat die Zeugin Stanimira N***** ausgesagt, dass sie auch von der Beschwerdeführerin geschlagen wurde (S 7 in ON 153). Im Übrigen ist es nicht entscheidungswesentlich, ob der Genannten ihre Einnahmen aus der Prostitution von der Beschuldigten abgenommen wurden oder ob sie das Geld an eine andere Person ausfolgen oder auf ein Konto zur Einzahlung bringen musste. Soweit die Beschwerdeführerin mit eigenen Beweiswerterwägungen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin in Zweifel zu ziehen sucht, greift sie wieder nur in unzulänglicher Weise die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts an.
Die Aussage der Aussage Marina Pe***** hat das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung - der Beschwerde zuwider - ohnehin berücksichtigt (S 7 f in ON 216) und zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in jedem Fall (also nicht bei jeder Prostituierten) deliktischer Mittel zur Aufrechterhaltung des Bordellbetriebs bedienen musste.
Auch der Einwand, die Verantwortung der Beschuldigten Ma***** wäre aktenwidrig wiedergegeben, weil sie die Richtigkeit der Aussage der Stanimira N***** keineswegs bestätigt habe, trifft im Ergebnis nicht zu. Denn Tanja Ma***** hat lediglich die Vorwürfe der Stanimira N*****, sie wäre gegen N***** gewalttätig geworden und hätte sie im Auftrag der Valentina D***** kontrolliert, zurückgewiesen, im Übrigen deren Angaben aber tatsächlich bestätigt (S 15 ff in ON 113). Den dringenden Tatverdacht betreffend das Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels hat das Oberlandesgericht keineswegs ausschließlich aus der objektivierten Reisetätigkeit der Beschuldigten abgeleitet, sondern dabei sämtliche Verfahrensergebnisse, insbesondere die bereits oben angeführten Zeugenaussagen berücksichtigt (S 7 f in ON 216).
Mit der bloßen substratlosen Behauptung, bei gegebener Sachlage liege keine kriminelle Vereinigung vor, wird die Grundrechtsbeschwerde nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr hat das Oberlandesgericht in der bekämpften Beschwerdeentscheidung mit dem Hinweis auf die ständige Notwendigkeit der Rekrutierung neuer Prostituierter zur Aufrechterhaltung des Bordellbetriebs bejaht. Dabei hat das Beschwerdegericht nicht unberücksichtigt gelassen, dass die Beschuldigte nicht mehr handelsrechtliche Geschäftsführerin des Bordellbetriebs ist (S 10 in ON 216). Eine Willkür dieser Prognoseentscheidung vermag die Grundrechtsbeschwerde auch mit dem Verweis darauf, dass der Deliktszeitraum mehr als 1 1/2 Jahre zurückliegt und die Beschwerdeführerin auch über andere Einnahmen (als aus der Prostitution) verfügte, nicht aufzuzeigen. Da der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr demnach mängelfrei begründet wurde, erübrigt sich die Prüfung, ob darüber hinaus auch jener der Verdunkelungsgefahr gegeben war.
Beide Beschuldigte wurden daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen den dazu gemäß § 24 StPO erstatteten Äußerungen - in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodass ihre Beschwerden ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen waren.Beide Beschuldigte wurden daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen den dazu gemäß Paragraph 24, StPO erstatteten Äußerungen - in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodass ihre Beschwerden ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen waren.