TE OGH 2008/8/21 15Os103/08y

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Veröffentlicht am 21.08.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Martin Y***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Mai 2008, GZ 162 Hv 37/08m-27, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Martin Y***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Mai 2008, GZ 162 Hv 37/08m-27, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Martin Y***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Martin Y***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 15. November 2007 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit vier unbekannten Tätern als Mittäter (§ 12 StGB) Rene A***** mit Gewalt fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Mobiltelefon der Marke Nokia und 300 Euro Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihn zu Boden rissen, auf ihn eintraten und ihm einen Fußtritt gegen die Rippen versetzten.Danach hat er am 15. November 2007 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit vier unbekannten Tätern als Mittäter (Paragraph 12, StGB) Rene A***** mit Gewalt fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Mobiltelefon der Marke Nokia und 300 Euro Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihn zu Boden rissen, auf ihn eintraten und ihm einen Fußtritt gegen die Rippen versetzten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider blieben die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht unbegründet, sondern wurden von den Tatrichtern ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen auf den festgestellten objektiven Tathergang gestützt (US 12). Der Schluss vom einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wissen oder Wollen ist methodisch zulässig und im konkreten Fall mängelfrei (RIS-Justiz RS0116882).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 5a, 9 Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider blieben die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht unbegründet, sondern wurden von den Tatrichtern ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen auf den festgestellten objektiven Tathergang gestützt (US 12). Der Schluss vom einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wissen oder Wollen ist methodisch zulässig und im konkreten Fall mängelfrei (RIS-Justiz RS0116882).

Seine Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten hat das Schöffengericht - entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen - nicht bloß auf die am Tatort vorgefundene „Sturmmaske", die das Opfer einem der Täter vom Kopf gerissen hatte und die eine DNA-Spur des Angeklagten trug, gestützt, sondern auch auf eine in der Wohnung des Rene A***** vorgefundene Abdruckspur der rechten Handfläche des Angeklagten im Zusammenhalt mit der Aussage des Zeugen Rene A***** (US 8 f). Das der Träger der mit der DNA-Spur des Angeklagten versehenen „Sturmmaske" nach den Annahmen der Tatrichter auch selbst zugeschlagen hat, ist dem Urteil - in diesem Punkt ersichtlich gestützt auf die Zeugenaussage des Rene A***** (vgl S 19 in ON 26) - zwanglos zu entnehmen (US 6 iVm 8).Seine Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten hat das Schöffengericht - entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen - nicht bloß auf die am Tatort vorgefundene „Sturmmaske", die das Opfer einem der Täter vom Kopf gerissen hatte und die eine DNA-Spur des Angeklagten trug, gestützt, sondern auch auf eine in der Wohnung des Rene A***** vorgefundene Abdruckspur der rechten Handfläche des Angeklagten im Zusammenhalt mit der Aussage des Zeugen Rene A***** (US 8 f). Das der Träger der mit der DNA-Spur des Angeklagten versehenen „Sturmmaske" nach den Annahmen der Tatrichter auch selbst zugeschlagen hat, ist dem Urteil - in diesem Punkt ersichtlich gestützt auf die Zeugenaussage des Rene A***** vergleiche S 19 in ON 26) - zwanglos zu entnehmen (US 6 in Verbindung mit 8).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der erneut verfehlten Behauptung, als Beweismittel liege „lediglich eine DNA-Spur in einer Sturmhaube" vor, und der Forderung, die Tatrichter hätten den Aussagen der Eltern und der Freundin des Angeklagten, die diesem für die Tatzeit ein Alibi gegeben hatten, nicht den Glauben versagen dürfen, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der erneut verfehlten Behauptung, als Beweismittel liege „lediglich eine DNA-Spur in einer Sturmhaube" vor, und der Forderung, die Tatrichter hätten den Aussagen der Eltern und der Freundin des Angeklagten, die diesem für die Tatzeit ein Alibi gegeben hatten, nicht den Glauben versagen dürfen, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verkennt, dass das Fehlen von Erläuterungen zu dem Ergebnis einer richtigen Lösung einer Rechtsfrage weder aus materiell-rechtlichen noch aus formell-rechtlichen Gründen eine Urteilsnichtigkeit nach sich zieht (RIS-Justiz RS0100877). Dass die Täter nicht nur vor der Tat, sondern auch während deren Begehung mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung handelten, wurde hinreichend festgestellt (US 6 iVm 12). Die Subsumtionsrüge (Z 10) verabsäumt es darzulegen, welches Delikt ihrer Meinung nach anstelle des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB verwirklicht sein soll und lässt zudem die Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz des Angeklagten (US 5 f, 12) außer Acht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verkennt, dass das Fehlen von Erläuterungen zu dem Ergebnis einer richtigen Lösung einer Rechtsfrage weder aus materiell-rechtlichen noch aus formell-rechtlichen Gründen eine Urteilsnichtigkeit nach sich zieht (RIS-Justiz RS0100877). Dass die Täter nicht nur vor der Tat, sondern auch während deren Begehung mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung handelten, wurde hinreichend festgestellt (US 6 in Verbindung mit 12). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verabsäumt es darzulegen, welches Delikt ihrer Meinung nach anstelle des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB verwirklicht sein soll und lässt zudem die Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz des Angeklagten (US 5 f, 12) außer Acht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88376 15Os103.08y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00103.08Y.0821.000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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