TE OGH 2008/8/22 12Os84/08g

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Veröffentlicht am 22.08.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manuel L***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Constantin H***** gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Jugendschöffengericht vom 19. März 2008, GZ 14 Hv 18/08k-17, und über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den zugleich gemäß §§ 50, 51 StGB verkündeten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manuel L***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des Landfriedensbruchs nach Paragraph 274, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Constantin H***** gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Jugendschöffengericht vom 19. März 2008, GZ 14 Hv 18/08k-17, und über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den zugleich gemäß Paragraphen 50,, 51 StGB verkündeten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Constantin H***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche von fünf Mitangeklagten enthält, wurde Constantin H***** des Vergehens des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche von fünf Mitangeklagten enthält, wurde Constantin H***** des Vergehens des Landfriedensbruchs nach Paragraph 274, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 30. Juni 2007 in Kapfenberg wissentlich an der Zusammenrottung einer Menschenmenge teilgenommen, die darauf abzielte, dass unter ihrem Einfluss Körperverletzungen (§§ 83 f StGB) begangen werden, wobei es zu solchen Gewalttaten gekommen ist, indem er Steine, einen Fahrradständer sowie eine Zaunlatte gegen die einschreitenden Polizeibeamten warf.Danach hat er am 30. Juni 2007 in Kapfenberg wissentlich an der Zusammenrottung einer Menschenmenge teilgenommen, die darauf abzielte, dass unter ihrem Einfluss Körperverletzungen (Paragraphen 83, f StGB) begangen werden, wobei es zu solchen Gewalttaten gekommen ist, indem er Steine, einen Fahrradständer sowie eine Zaunlatte gegen die einschreitenden Polizeibeamten warf.

Zugleich wurde der Beschluss gemäß §§ 50, 51 StGB auf Erteilung einer Weisung betreffend alle Angeklagten verkündet (US 6), der gesetzwidrig (wenngleich sanktionslos) in die Urteilsausfertigung aufgenommen wurde (Schroll in WK² [2006] § 50 Rz 16; Danek, WK-StPO § 270 Rz 50).Zugleich wurde der Beschluss gemäß Paragraphen 50,, 51 StGB auf Erteilung einer Weisung betreffend alle Angeklagten verkündet (US 6), der gesetzwidrig (wenngleich sanktionslos) in die Urteilsausfertigung aufgenommen wurde (Schroll in WK² [2006] Paragraph 50, Rz 16; Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 50).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 9 lit a und 10a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 9, Litera a und 10a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet ein Fehlen hinreichender Feststellungen der von § 274 Abs 1 StGB geforderten Vorsatzform der Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB). Sie übergeht jedoch die Konstatierung, dass sämtliche Angeklagte wussten, dass sie an der Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnahmen, die darauf abzielte, dass unter ihrem Einfluss Körperverletzungen (§§ 83 f StGB) begangen werden (US 12) und dass angesichts der Intensität der ausgeübten Gewalthandlungen (US 15) ersichtlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) nicht bloß ein (zweifelhaftes) Wissen (welches auch dem bedingten Vorsatz eigen ist), sondern Gewissheit im Sinn einer zweifelsfreien Kenntnis angenommen wurde (Plöchl in WK² § 274 Rz 8; RIS-Justiz RS0088890). Damit orientiert sich die Beschwerde der Prozessordnung zuwider ebenso wenig am gesamten Urteilssubstrat wie mit ihrem weiteren Einwand fehlender Feststellungen, ob es dem Angeklagten in dieser Situation überhaupt möglich gewesen wäre, die Menschenmenge zu verlassen, lässt sie doch insoweit außer Acht, dass das Erstgericht als erwiesen angenommen hat, dass sich auch der Angeklagte H***** durch Werfen von Steinen, eines Fahrradständers sowie einer Zaunlatte aktiv an den gegen die Polizeibeamten gesetzten Tätlichkeiten beteiligte (US 3, 11).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet ein Fehlen hinreichender Feststellungen der von Paragraph 274, Absatz eins, StGB geforderten Vorsatzform der Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB). Sie übergeht jedoch die Konstatierung, dass sämtliche Angeklagte wussten, dass sie an der Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnahmen, die darauf abzielte, dass unter ihrem Einfluss Körperverletzungen (Paragraphen 83, f StGB) begangen werden (US 12) und dass angesichts der Intensität der ausgeübten Gewalthandlungen (US 15) ersichtlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) nicht bloß ein (zweifelhaftes) Wissen (welches auch dem bedingten Vorsatz eigen ist), sondern Gewissheit im Sinn einer zweifelsfreien Kenntnis angenommen wurde (Plöchl in WK² Paragraph 274, Rz 8; RIS-Justiz RS0088890). Damit orientiert sich die Beschwerde der Prozessordnung zuwider ebenso wenig am gesamten Urteilssubstrat wie mit ihrem weiteren Einwand fehlender Feststellungen, ob es dem Angeklagten in dieser Situation überhaupt möglich gewesen wäre, die Menschenmenge zu verlassen, lässt sie doch insoweit außer Acht, dass das Erstgericht als erwiesen angenommen hat, dass sich auch der Angeklagte H***** durch Werfen von Steinen, eines Fahrradständers sowie einer Zaunlatte aktiv an den gegen die Polizeibeamten gesetzten Tätlichkeiten beteiligte (US 3, 11).

Von eben dieser Konstatierung entfernt sich auch die die Annahme schwerer Schuld bestreitende Diversionsrüge (Z 10a), indem sie neben dem an sich zutreffenden Hinweis, dass dem Angeklagten H***** kein Körperverletzungsdelikt zur Last liegt (vgl jedoch § 274 Abs 2 StGB), spekulativ behauptet, er habe sich „in einem aufgeregten Gemütszustand" unter zahlreichen Fußballfans in einer aufgeheizten Stimmung befunden und sich „in der Menschenmenge treiben" lassen. Damit verfehlt sie jedoch ebenfalls den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Da die Diversionsvoraussetzungen (hier: des § 7 JGG) kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich ein Eingehen auf das - lediglich auf die Unbescholtenheit des Angeklagten hinweisende - Vorbringen zur Spezialprävention.Von eben dieser Konstatierung entfernt sich auch die die Annahme schwerer Schuld bestreitende Diversionsrüge (Ziffer 10 a,), indem sie neben dem an sich zutreffenden Hinweis, dass dem Angeklagten H***** kein Körperverletzungsdelikt zur Last liegt vergleiche jedoch Paragraph 274, Absatz 2, StGB), spekulativ behauptet, er habe sich „in einem aufgeregten Gemütszustand" unter zahlreichen Fußballfans in einer aufgeheizten Stimmung befunden und sich „in der Menschenmenge treiben" lassen. Damit verfehlt sie jedoch ebenfalls den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Da die Diversionsvoraussetzungen (hier: des Paragraph 7, JGG) kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich ein Eingehen auf das - lediglich auf die Unbescholtenheit des Angeklagten hinweisende - Vorbringen zur Spezialprävention.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88416 12Os84.08g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00084.08G.0822.000

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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