TE OGH 2008/8/22 12Os88/08w

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Veröffentlicht am 22.08.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Zlatko M***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 14. April 2008, GZ 39 Hv 25/08p-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Zlatko M***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 14. April 2008, GZ 39 Hv 25/08p-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zlatko M***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II), der Vergehen des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (III), des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (IV) und des Vergehens nach § 2 Abs 1 lit c Pornographiegesetz (V) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zlatko M***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch II), der Vergehen des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch III), des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB (römisch IV) und des Vergehens nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Pornographiegesetz (römisch fünf) schuldig erkannt.

Danach hat Zlatko M***** in Nussdorf-Debant

I) im Juni 2007 mit einer unmündigen Person, nämlich der am 11. Februar 2000 geborenen Dragica M*****, eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er diese dazu veranlasste, seinen Penis in den Mund zu nehmen;römisch eins) im Juni 2007 mit einer unmündigen Person, nämlich der am 11. Februar 2000 geborenen Dragica M*****, eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er diese dazu veranlasste, seinen Penis in den Mund zu nehmen;

II) im Jahr 2007 bis Juni 2007 außer dem Fall des § 206 StGB in mehreren Fällen eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person, nämlich von der am 11. Februar 2000 geborenen Dragica M*****, an sich vornehmen lassen, indem er diese dazu veranlasste, mit ihren Händen Masturbationsbewegungen an seinem Penis durchzuführen;römisch II) im Jahr 2007 bis Juni 2007 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB in mehreren Fällen eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person, nämlich von der am 11. Februar 2000 geborenen Dragica M*****, an sich vornehmen lassen, indem er diese dazu veranlasste, mit ihren Händen Masturbationsbewegungen an seinem Penis durchzuführen;

III) im Jahr 2007 bis Juni 2007 durch die zu I und II beschriebenen Tathandlungen wiederholt geschlechtliche Handlungen von einer Person, die mit ihm in absteigender Linie verwandt ist, nämlich von seiner unmündigen Tochter Dragica M*****, an sich vornehmen lassen;römisch III) im Jahr 2007 bis Juni 2007 durch die zu römisch eins und römisch II beschriebenen Tathandlungen wiederholt geschlechtliche Handlungen von einer Person, die mit ihm in absteigender Linie verwandt ist, nämlich von seiner unmündigen Tochter Dragica M*****, an sich vornehmen lassen;

IV) im Juni 2007 eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person, nämlich vor der am 19. Jänner 2001 geborenen Martina M***** vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er diese bei der zu I beschriebenen Tathandlung zusehen ließ;römisch IV) im Juni 2007 eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person, nämlich vor der am 19. Jänner 2001 geborenen Martina M***** vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er diese bei der zu römisch eins beschriebenen Tathandlung zusehen ließ;

V) im Juni 2007 wissentlich eine Darstellung, die geeignet ist, dierömisch fünf) im Juni 2007 wissentlich eine Darstellung, die geeignet ist, die

sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreführung des Geschlechtstriebes zu gefährden, Personen unter 16 Jahren, nämlich der unmündigen Dragica M***** und der unmündigen Martina M***** vorgeführt, indem er in deren Anwesenheit eine Videokassette pornographischen Inhalts abspielte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zlatko M***** verfehlt ihr Ziel.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4 und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zlatko M***** verfehlt ihr Ziel.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrags auf Vornahme eines Ortsaugenscheins in der Wohnung des Angeklagten zum Beweis dafür, „dass man durch das Schlüsselloch die Vorfälle im Bereich des Ehebettes nicht wahrnehmen kann, weil man nur eingeschränkt auf das Fußbett sieht" (S 25/II), in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrags auf Vornahme eines Ortsaugenscheins in der Wohnung des Angeklagten zum Beweis dafür, „dass man durch das Schlüsselloch die Vorfälle im Bereich des Ehebettes nicht wahrnehmen kann, weil man nur eingeschränkt auf das Fußbett sieht" (S 25/II), in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt.

Denn mit Blick auf die Gesamtheit der bereits vorliegenden Beweisergebnisse (so der belastenden Angaben der Zeugen Marica M***** [ON 21], Anto O***** [S 15 ff/II], Antonija A***** [S 21 f/II] und Petar M***** [ON 20], wobei anzumerken ist, dass der Letztgenannte den Angeklagten nicht nur mit durch das Schlüsselloch gemachten Wahrnehmungen belastete [s insbesondere S 413/I oben]), wäre es Sache des Antragstellers gewesen, eingehend darzulegen, inwieweit der unter Beweis gestellte, für sich genommen jedenfalls keine entscheidende Tatsache betreffende Umstand (bloß eingeschränkte Sicht auf das Ehebett bei Blick durch das Schlüsselloch) - ungeachtet der solcherart dem Schöffengericht vermittelten Sach- und Beweislage - hätte geeignet sein können, den Ausspruch über entscheidende Tatsachen, mithin die Lösung der Schuldfrage, nachhaltig zu beeinflussen (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 332). Mit der Nachholung von Gründen für die Antragstellung verstößt die Beschwerde einerseits gegen das für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses geltende Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117) und bekämpft andererseits mit der Kritik an der Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen Petar M***** der Sache nach bloß in unzulässiger Form die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Aussage des Zeugen vor der Polizei (S 57/I), wonach ihm seine Schwestern von den Übergriffen erzählt hätten, haben die Tatrichter jedenfalls berücksichtigt (US 10).Denn mit Blick auf die Gesamtheit der bereits vorliegenden Beweisergebnisse (so der belastenden Angaben der Zeugen Marica M***** [ON 21], Anto O***** [S 15 ff/II], Antonija A***** [S 21 f/II] und Petar M***** [ON 20], wobei anzumerken ist, dass der Letztgenannte den Angeklagten nicht nur mit durch das Schlüsselloch gemachten Wahrnehmungen belastete [s insbesondere S 413/I oben]), wäre es Sache des Antragstellers gewesen, eingehend darzulegen, inwieweit der unter Beweis gestellte, für sich genommen jedenfalls keine entscheidende Tatsache betreffende Umstand (bloß eingeschränkte Sicht auf das Ehebett bei Blick durch das Schlüsselloch) - ungeachtet der solcherart dem Schöffengericht vermittelten Sach- und Beweislage - hätte geeignet sein können, den Ausspruch über entscheidende Tatsachen, mithin die Lösung der Schuldfrage, nachhaltig zu beeinflussen (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 332). Mit der Nachholung von Gründen für die Antragstellung verstößt die Beschwerde einerseits gegen das für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses geltende Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117) und bekämpft andererseits mit der Kritik an der Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen Petar M***** der Sache nach bloß in unzulässiger Form die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Aussage des Zeugen vor der Polizei (S 57/I), wonach ihm seine Schwestern von den Übergriffen erzählt hätten, haben die Tatrichter jedenfalls berücksichtigt (US 10).

Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Z 5a) ist es, an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Bloß aus Erwägungen der Tatrichter abgeleitete Einwände sind ebenso wenig zur prozessordnungsgemäßen Darstellung der Rüge geeignet wie Eindrücke, Hypothesen oder Spekulationen des Rechtsmittelwerbers (Ratz, WK-StPO Rz 487). Diesen gesetzlichen Anfechtungsrahmen ignoriert der Rechtsmittelwerber. Denn einerseits verweist der Beschwerdeführer bloß auf die bereits in der Verfahrensrüge vorgetragenen Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen Petar M*****. Indem er andererseits bloß einzelne Details aus der Aussage der Zeugin Marica M***** isoliert herausgreift, diese als bedenklich und „absolut unglaubwürdig" bezeichnet und eigene Überlegungen zur Beweiskraft der Belastungen durch diese Zeugin anstellt (so entbehre es beispielsweise jeder Lebenserfahrung und sei es geradezu wahnwitzig, dass eine Mutter dem sexuellen Missbrauch ihrer Kinder minutenlang zusieht, erst dann die Kinder hinausschickt und den Täter selbst fertig befriedigt) sowie - unter Anschluss einer undatierten, am 22. April 2008 beim Verteidiger eingelangten Erklärung der Marica M***** (die aufgrund des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbotes von vornherein unbeachtlich ist) - über etwaige Einflussnahmen dritter Personen auf das Aussageverhalten dieser Zeugin und ihrer Kinder spekuliert, vermag er auf Grundlage der gesamten Aktenbasis keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Er trachtet vielmehr erneut, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0119583) zu bekämpfen.Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist es, an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Bloß aus Erwägungen der Tatrichter abgeleitete Einwände sind ebenso wenig zur prozessordnungsgemäßen Darstellung der Rüge geeignet wie Eindrücke, Hypothesen oder Spekulationen des Rechtsmittelwerbers (Ratz, WK-StPO Rz 487). Diesen gesetzlichen Anfechtungsrahmen ignoriert der Rechtsmittelwerber. Denn einerseits verweist der Beschwerdeführer bloß auf die bereits in der Verfahrensrüge vorgetragenen Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen Petar M*****. Indem er andererseits bloß einzelne Details aus der Aussage der Zeugin Marica M***** isoliert herausgreift, diese als bedenklich und „absolut unglaubwürdig" bezeichnet und eigene Überlegungen zur Beweiskraft der Belastungen durch diese Zeugin anstellt (so entbehre es beispielsweise jeder Lebenserfahrung und sei es geradezu wahnwitzig, dass eine Mutter dem sexuellen Missbrauch ihrer Kinder minutenlang zusieht, erst dann die Kinder hinausschickt und den Täter selbst fertig befriedigt) sowie - unter Anschluss einer undatierten, am 22. April 2008 beim Verteidiger eingelangten Erklärung der Marica M***** (die aufgrund des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbotes von vornherein unbeachtlich ist) - über etwaige Einflussnahmen dritter Personen auf das Aussageverhalten dieser Zeugin und ihrer Kinder spekuliert, vermag er auf Grundlage der gesamten Aktenbasis keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Er trachtet vielmehr erneut, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0119583) zu bekämpfen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88417 12Os88.08w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00088.08W.0822.000

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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