TE OGH 2008/8/25 7Bs284/08a

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Veröffentlicht am 25.08.2008
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Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Krichbaumer als Vorsitzenden, Dr. A. Henhofer und Dr. Morbitzer in der Strafsache gegen K***** und A***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers Dr. R***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 14.07.2008, 40 Hv 203/06m-238, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Krichbaumer als Vorsitzenden, Dr. A. Henhofer und Dr. Morbitzer in der Strafsache gegen K***** und A***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers Dr. R***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 14.07.2008, 40 Hv 203/06m-238, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass zusätzlich zu dem vom Erstgericht mit EUR 8,19 bestimmten Betrag die notwendigen Barauslagen für die Beiziehung eines (Privat-)Sachverständigen mit EUR 260,-- und somit gemäß § 395 Abs 2 StPO die notwendigen Barauslagen des Verfahrenshilfeverteidigers Dr. R***** mit insgesamt EUR 268,19 bestimmt werden.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass zusätzlich zu dem vom Erstgericht mit EUR 8,19 bestimmten Betrag die notwendigen Barauslagen für die Beiziehung eines (Privat-)Sachverständigen mit EUR 260,-- und somit gemäß Paragraph 395, Absatz 2, StPO die notwendigen Barauslagen des Verfahrenshilfeverteidigers Dr. R***** mit insgesamt EUR 268,19 bestimmt werden.

Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss in seinem abweislichen Teil aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Im gegenständlichen Verfahren ist Dr. R***** als Verfahrenshilfeverteidiger für den Erstangeklagten K***** gemäß § 61 Abs 2 StPO tätig; das Verfahren gegen den Erstangeklagten ist derzeit abgebrochen und dieser zur Verhaftung ausgeschrieben (AS 1rr verso in ON 1).Im gegenständlichen Verfahren ist Dr. R***** als Verfahrenshilfeverteidiger für den Erstangeklagten K***** gemäß Paragraph 61, Absatz 2, StPO tätig; das Verfahren gegen den Erstangeklagten ist derzeit abgebrochen und dieser zur Verhaftung ausgeschrieben (AS 1rr verso in ON 1).

Mit Antrag vom 29.11.2007 (ON 208) begehrte der Verfahrenshilfeverteidiger die Vergütung von Barauslagen in Höhe von insgesamt EUR 493,90 inklusive Umsatzsteuer. Dem in einem vorgelegten Kostenverzeichnis sind diverse Positionen für Porto und Kopien für - dem Erstangeklagten vom Verfahrenshilfeverteidiger zugemittelte - Aktenstücke, dem Gericht übermittelte Unterlagen, einen Brief des Verfahrenshilfeverteidigers an die Rechtsanwaltskammer, die Übermittlung von Aktenstücken an eine vom Verfahrenshilfeverteidiger beigezogene Privatsachverständige sowie Sachverständigengebühren für deren Beiziehung in Höhe von EUR 260,-- zu entnehmen. Zu letzterer Position brachte der Verfahrenshilfeverteidiger vor, die Beauftragung der Sachverständigen Dr. B***** H***** sei erforderlich gewesen, um das vorliegende aussagepsychologische Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Maga. L***** zu überprüfen, wobei es ohne Beiziehung einer Privatsachverständigen nicht möglich gewesen wäre, dem Gutachten auf fachlich gleicher Ebene zu begegnen.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 238) bestimmte das Erstgericht die Barauslagen mit EUR 8,19 und wies das Mehrbegehren ab. In seiner Begründung führte das Erstgericht aus, weder die Herstellung von Kopien für den Beschuldigten oder dritte Personen, noch die Einholung eines Privatgutachtens stellten notwendige Vertretungshandlungen dar und seien deshalb nicht als notwendige Kosten iSd § 393 Abs 2 StPO anzuerkennen; das gegenständliche Privatsachverständigengutachten sei für die Strafsache nicht von Bedeutung sei, zumal es nur mündlich erstellt worden sei und nur auf einer Grobanalyse des umfangreichen Aktenmaterials gründe. Lediglich die Barauslagen vom 15.11.2006, 20.06.2007, 09.07.2007, 11.07.2007 und vom 13.08.2007 - betreffend die Übermittlung des Urteils des Obersten Gerichtshofs im ersten Rechtsgang sowie die Vorlage von Unterlagen an das Gericht - seien antragsgemäß zu bestimmen gewesen.Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 238) bestimmte das Erstgericht die Barauslagen mit EUR 8,19 und wies das Mehrbegehren ab. In seiner Begründung führte das Erstgericht aus, weder die Herstellung von Kopien für den Beschuldigten oder dritte Personen, noch die Einholung eines Privatgutachtens stellten notwendige Vertretungshandlungen dar und seien deshalb nicht als notwendige Kosten iSd Paragraph 393, Absatz 2, StPO anzuerkennen; das gegenständliche Privatsachverständigengutachten sei für die Strafsache nicht von Bedeutung sei, zumal es nur mündlich erstellt worden sei und nur auf einer Grobanalyse des umfangreichen Aktenmaterials gründe. Lediglich die Barauslagen vom 15.11.2006, 20.06.2007, 09.07.2007, 11.07.2007 und vom 13.08.2007 - betreffend die Übermittlung des Urteils des Obersten Gerichtshofs im ersten Rechtsgang sowie die Vorlage von Unterlagen an das Gericht - seien antragsgemäß zu bestimmen gewesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers Dr. R*****, mit der er eine Abänderung dahingehend anstrebt, dass seinem Antrag vollinhaltlich - nunmehr mit dem auch im usprünglich vorgelegten Kostenverzeichnis angeführten Betrag von EUR 524,66 - stattgegeben werde; in eventu wurde Aufhebung beantragt.

Die Beschwerde ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 393 Abs 2 StPO sind einem nach § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten. Nötig sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen, also solche, die dem Beschuldigten bzw dessen Verteidigung im konkreten Verfahren zugute kamen. Welche Auslagen „nötig" waren, hat das Gericht zu entscheiden (Lendl in WK-StPO § 393 Rz 8f).Gemäß Paragraph 393, Absatz 2, StPO sind einem nach Paragraph 61, Absatz 2, StPO beigegebenen Verteidiger auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten. Nötig sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen, also solche, die dem Beschuldigten bzw dessen Verteidigung im konkreten Verfahren zugute kamen. Welche Auslagen „nötig" waren, hat das Gericht zu entscheiden (Lendl in WK-StPO Paragraph 393, Rz 8f).

I. Zu den Kosten für Aktenkopien:römisch eins. Zu den Kosten für Aktenkopien:

Zutreffend hat das Erstgericht die bisherige ablehnende Rechtsprechung zur Frage der Ersatzfähigkeit vom Verfahrenshilfeverteidiger angefertigter und dem Verfahrensbeholfenen übermittelter Kopien einzelner Aktenstücke dargestellt; danach stellt die Herstellung von Kopien für den Beschuldigten oder dritte Personen keine notwendige Vertretungshandlung dar, da der Verfahrenshelfer ohnehin Anspruch darauf hat, dass ihm Kopien aus dem Akt kostenlos zur Verfügung gestellt werden (Lendl in WK-StPO § 393 Rz 13; Mayerhofer, StPO5 E 27a, 28a; OLG Linz 7 Bs 166/07x, 9 Bs 239/05v u. a.). Sämtliche dieser Entscheidungen ergingen zu dem im Zuge der StPO-Reform novellierten § 45 StPO und auf Grundlage der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das in § 45 Abs 2 StPO aF bezeichnete Akteneinsichtsrecht und der Anspruch auf Abschriften (Ablichtungen) dem Verteidiger und nicht dem durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten zustehen (RIS-Justiz RS0096757). Im Zuge der Strafprozessreform (BGBl Nr 19/2004) wurde auch die Akteneinsicht in dem Bestreben der Stärkung der Rechte des Beschuldigten in den §§ 51, 52 StPO neu geregelt. Nunmehr verbrieft § 51 Abs 1 StPO dem Beschuldigten - gleich, ob er durch einen Verteidiger vertreten ist oder nicht - grundsätzlich das subjektive Recht auf Akteneinsicht; gemäß § 52 Abs 1 StPO sind ihm auf Antrag und gegen Gebühr Kopien des Akteninhaltes auszufolgen oder herstellen zu lassen. Für die Dauer der Bewilligung der Verfahrenshilfe entfällt diese Gebührenpflicht gemäß Abs 2 Z 1 leg cit. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund gestärkter Beschuldigtenrechte ist den Beschwerdeausführungen insofern beizupflichten, als es zur ordnungsgemäßen und zweckdienlichen Vorbereitung der Verteidigung notwendig ist, dass auch der Angeklagte über den wesentlichen Akteninhalt, insbesondere die Aussagen von Zeugen und Mitbeschuldigten und die verfahrenswesentlichen Entscheidungen, genaue Kenntnis hat. Zu eben diesem Zweck gibt § 52 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 StPO einem Verfahrensbeholfenen das Recht, gebührenfreie Kopien des Akteninhalts bei Gericht zu erwirken; fertigt nun der Verfahrenshilfeverteidiger in dem nicht zu beanstandenden Bestreben einer umfassenden Vorbereitung der Verteidigung Kopien des Akteninhaltes für den Angeklagten, so kann er diese Kosten grundsätzlich als Barauslagen ersetzt verlangen; dies allerdings im Hinblick auf die dargestellte Möglichkeit der Erwirkung bei Gericht und unter gebotener Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Gebarung nur insoweit, als die geltend gemachten Kosten jene Kosten nicht übersteigen, die dem Gericht - und somit dem Bund - bei unmittelbarer Herstellung durch das Gericht selbst entstanden wären (Selbstkosten). Da der Verfahrenshilfeverteidiger seinen Kanzleisitz in Salzburg hat und der - derzeit flüchtige - Angeklagte seinen Wohnsitz in Tirol hatte, bestehen fallbezogen auch keine Bedenken, dem Verfahrenshilfeverteidiger auch die notwendigen Kosten der Zumittlung von Aktenkopien an den Angeklagten zu ersetzen. Gemäß § 393 Abs 2 StPO unterliegt der Ersatz von Barauslagen insofern der gerichtlichen Kontrolle, als nur die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten sind; zur Wahrnehmung dieser Kontrollpflicht bedarf es jedoch einer entsprechend ausreichenden Bescheinigung der Barauslagen. In diesem Sinne hat der Verfahrenshilfeverteidiger zur Beurteilung der Notwendigkeit an sich und im beantragten Umfang im Einzelnen darzulegen, von welchen Aktenstücken er in welchem Umfang (Seitenanzahl) Kopien für den Angeklagten angefertigt hat. Da das vom Verfahrenshilfeverteidiger vorgelegte Kostenverzeichnis diesen Anforderungen nicht genügt, war der angefochtene Beschluss in seinem abweislichen Teil aufzuheben und an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Erstgericht wird zunächst die dem Gericht für Aktenkopien anfallenden Kosten (Selbstkosten) zu ermitteln und sodann nach entsprechender Bescheinigung durch den Verfahrenshilfeverteidiger seine Entscheidung zu treffen haben. Insoweit der Verfahrenshilfeverteidiger auch Kopier- und Portokosten im Zusammenhang mit der Vorlage eines Leistungsverzeichnisses an die Rechtsanwaltskammer geltend macht, wird auf die bisherige Rechtsprechung des Beschwerdegerichts verwiesen, wonach dieses offenkundig nur zur Beurteilung der von dem gemäß § 45 RAO bestellten Rechtsanwalt erbrachten Leistung dient und diese Tätigkeit weder dem Beschuldigten selbst, noch dessen Verteidigung im konkreten Strafverfahren zugute kommt, sodass sie keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Sinne dieses Gesetzes darstellt (OLG Linz, 7 Bs 148/07z u.a.; Mayerhofer StPO5 § 393 E 26d).Zutreffend hat das Erstgericht die bisherige ablehnende Rechtsprechung zur Frage der Ersatzfähigkeit vom Verfahrenshilfeverteidiger angefertigter und dem Verfahrensbeholfenen übermittelter Kopien einzelner Aktenstücke dargestellt; danach stellt die Herstellung von Kopien für den Beschuldigten oder dritte Personen keine notwendige Vertretungshandlung dar, da der Verfahrenshelfer ohnehin Anspruch darauf hat, dass ihm Kopien aus dem Akt kostenlos zur Verfügung gestellt werden (Lendl in WK-StPO Paragraph 393, Rz 13; Mayerhofer, StPO5 E 27a, 28a; OLG Linz 7 Bs 166/07x, 9 Bs 239/05v u. a.). Sämtliche dieser Entscheidungen ergingen zu dem im Zuge der StPO-Reform novellierten Paragraph 45, StPO und auf Grundlage der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das in Paragraph 45, Absatz 2, StPO aF bezeichnete Akteneinsichtsrecht und der Anspruch auf Abschriften (Ablichtungen) dem Verteidiger und nicht dem durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten zustehen (RIS-Justiz RS0096757). Im Zuge der Strafprozessreform Bundesgesetzblatt Nr 19 aus 2004,) wurde auch die Akteneinsicht in dem Bestreben der Stärkung der Rechte des Beschuldigten in den Paragraphen 51,, 52 StPO neu geregelt. Nunmehr verbrieft Paragraph 51, Absatz eins, StPO dem Beschuldigten - gleich, ob er durch einen Verteidiger vertreten ist oder nicht - grundsätzlich das subjektive Recht auf Akteneinsicht; gemäß Paragraph 52, Absatz eins, StPO sind ihm auf Antrag und gegen Gebühr Kopien des Akteninhaltes auszufolgen oder herstellen zu lassen. Für die Dauer der Bewilligung der Verfahrenshilfe entfällt diese Gebührenpflicht gemäß Absatz 2, Ziffer eins, leg cit. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund gestärkter Beschuldigtenrechte ist den Beschwerdeausführungen insofern beizupflichten, als es zur ordnungsgemäßen und zweckdienlichen Vorbereitung der Verteidigung notwendig ist, dass auch der Angeklagte über den wesentlichen Akteninhalt, insbesondere die Aussagen von Zeugen und Mitbeschuldigten und die verfahrenswesentlichen Entscheidungen, genaue Kenntnis hat. Zu eben diesem Zweck gibt Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, StPO einem Verfahrensbeholfenen das Recht, gebührenfreie Kopien des Akteninhalts bei Gericht zu erwirken; fertigt nun der Verfahrenshilfeverteidiger in dem nicht zu beanstandenden Bestreben einer umfassenden Vorbereitung der Verteidigung Kopien des Akteninhaltes für den Angeklagten, so kann er diese Kosten grundsätzlich als Barauslagen ersetzt verlangen; dies allerdings im Hinblick auf die dargestellte Möglichkeit der Erwirkung bei Gericht und unter gebotener Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Gebarung nur insoweit, als die geltend gemachten Kosten jene Kosten nicht übersteigen, die dem Gericht - und somit dem Bund - bei unmittelbarer Herstellung durch das Gericht selbst entstanden wären (Selbstkosten). Da der Verfahrenshilfeverteidiger seinen Kanzleisitz in Salzburg hat und der - derzeit flüchtige - Angeklagte seinen Wohnsitz in Tirol hatte, bestehen fallbezogen auch keine Bedenken, dem Verfahrenshilfeverteidiger auch die notwendigen Kosten der Zumittlung von Aktenkopien an den Angeklagten zu ersetzen. Gemäß Paragraph 393, Absatz 2, StPO unterliegt der Ersatz von Barauslagen insofern der gerichtlichen Kontrolle, als nur die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten sind; zur Wahrnehmung dieser Kontrollpflicht bedarf es jedoch einer entsprechend ausreichenden Bescheinigung der Barauslagen. In diesem Sinne hat der Verfahrenshilfeverteidiger zur Beurteilung der Notwendigkeit an sich und im beantragten Umfang im Einzelnen darzulegen, von welchen Aktenstücken er in welchem Umfang (Seitenanzahl) Kopien für den Angeklagten angefertigt hat. Da das vom Verfahrenshilfeverteidiger vorgelegte Kostenverzeichnis diesen Anforderungen nicht genügt, war der angefochtene Beschluss in seinem abweislichen Teil aufzuheben und an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Erstgericht wird zunächst die dem Gericht für Aktenkopien anfallenden Kosten (Selbstkosten) zu ermitteln und sodann nach entsprechender Bescheinigung durch den Verfahrenshilfeverteidiger seine Entscheidung zu treffen haben. Insoweit der Verfahrenshilfeverteidiger auch Kopier- und Portokosten im Zusammenhang mit der Vorlage eines Leistungsverzeichnisses an die Rechtsanwaltskammer geltend macht, wird auf die bisherige Rechtsprechung des Beschwerdegerichts verwiesen, wonach dieses offenkundig nur zur Beurteilung der von dem gemäß Paragraph 45, RAO bestellten Rechtsanwalt erbrachten Leistung dient und diese Tätigkeit weder dem Beschuldigten selbst, noch dessen Verteidigung im konkreten Strafverfahren zugute kommt, sodass sie keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Sinne dieses Gesetzes darstellt (OLG Linz, 7 Bs 148/07z u.a.; Mayerhofer StPO5 Paragraph 393, E 26d).

II. Zu den Kosten für die Beiziehung einer Privatsachverständigen:römisch II. Zu den Kosten für die Beiziehung einer Privatsachverständigen:

Die vom Verfahrenshilfeverteidiger geltend gemachten Kosten für die Beiziehung der klinischen und Gesundheitspsychologin sowie Psychotherapeutin Dr. B***** H***** als Privatsachverständige wurden vom Erstgericht - unter grundsätzlich zutreffender Darlegung der Stellung von Privatgutachtern im Strafprozess - nicht zugesprochen; dabei wird das Erstgericht allerdings dem Umstand nicht gerecht, dass die Beiziehung eines Privatsachverständigen zu dem Zweck, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger eine über ihr eigenes Wissen und Können hinausgehende Information zu verschaffen und es ihnen dadurch leichter zu ermöglichen, sachdienliche Anträge an das Gericht oder entsprechende Fragen an den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu stellen, in Lehre und Rechtsprechung anerkannt ist (RIS-Justiz RS0098139; Hinterhofer in WK-StPO Vor §§ 116ff Rz 22) und nunmehr diese Möglichkeit der Beiziehung im Zuge der Strafprozessreform zumindest dem Grunde nach auch in § 249 Abs 3 StPO in der Form gesetzlich verankert wurde, dass dem Privatsachverständigen ein Sitz neben dem Verteidiger zu gestatten ist.Die vom Verfahrenshilfeverteidiger geltend gemachten Kosten für die Beiziehung der klinischen und Gesundheitspsychologin sowie Psychotherapeutin Dr. B***** H***** als Privatsachverständige wurden vom Erstgericht - unter grundsätzlich zutreffender Darlegung der Stellung von Privatgutachtern im Strafprozess - nicht zugesprochen; dabei wird das Erstgericht allerdings dem Umstand nicht gerecht, dass die Beiziehung eines Privatsachverständigen zu dem Zweck, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger eine über ihr eigenes Wissen und Können hinausgehende Information zu verschaffen und es ihnen dadurch leichter zu ermöglichen, sachdienliche Anträge an das Gericht oder entsprechende Fragen an den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu stellen, in Lehre und Rechtsprechung anerkannt ist (RIS-Justiz RS0098139; Hinterhofer in WK-StPO Vor Paragraphen 116 f, f, Rz 22) und nunmehr diese Möglichkeit der Beiziehung im Zuge der Strafprozessreform zumindest dem Grunde nach auch in Paragraph 249, Absatz 3, StPO in der Form gesetzlich verankert wurde, dass dem Privatsachverständigen ein Sitz neben dem Verteidiger zu gestatten ist.

Diese grundsätzliche Anerkennung der Beiziehung von Privatsachverständigen kann auch in der Kostenfrage nicht ohne Auswirkung bleiben; insoweit die Beiziehung durch einen Verfahrenshilfeverteidiger zu den oben angeführten Zwecken erfolgt, sind die daraus resultierenden Kosten grundsätzlich als Barauslagen iSd § 393 Abs 2 StPO anzuerkennen, wobei die Notwendigkeit allerdings im Einzelfall streng zu prüfen ist.Diese grundsätzliche Anerkennung der Beiziehung von Privatsachverständigen kann auch in der Kostenfrage nicht ohne Auswirkung bleiben; insoweit die Beiziehung durch einen Verfahrenshilfeverteidiger zu den oben angeführten Zwecken erfolgt, sind die daraus resultierenden Kosten grundsätzlich als Barauslagen iSd Paragraph 393, Absatz 2, StPO anzuerkennen, wobei die Notwendigkeit allerdings im Einzelfall streng zu prüfen ist.

Fallbezogen stellte das gerichtlich eingeholte aussagepsychologische Gutachten der Sachverständigen Mag.a L***** ein für die Beweiswürdigung zentrales Beweismittel dar, welches ohne einschlägige Sachkunde weder in seinem Befund noch in seinen gutachterlichen Schlussfolgerungen auf Richtigkeit überprüft oder hinterfragt werden kann. Die Beiziehung der Privatsachverständigen Dr. H***** durch den Verfahrenshilfeverteidiger Dr. R***** zur Abklärung allfälliger - von der Privatsachverständigen Dr. H***** aus ihrer Sicht auch tatsächlich konstatierten - Mängel des gerichtlichen Sachverständigengutachtens kam der Verteidigung des Beschuldigten zugute und ist daher als eine der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in diesem Verfahren notwendige Auslage zu vergüten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das Verfahren gegen den Erstbeschuldigten derzeit abgebrochen ist, da der Verfahrenshilfeverteidiger die aus dem Privatgutachten gewonnenen Erkenntnisse im Zuge einer zukünftig durchzuführenden Hauptverhandlung gegen den Erstbeschuldigten jedenfalls nutzen kann. Auch die geltend gemachten Kosten der Anfertigung und Übermittlung einer Aktenkopie an die Privatsachverständige wären grundsätzlich als notwendige Barauslagen iSd § 393 Abs 2 StPO anzuerkennen; auch für deren Vergütung gelten jedoch die oben zu Punkt I. getätigten Ausführungen zur Bescheinigungspflicht und zur Deckelung mit den Selbstkosten der gerichtlichen Kopien.Fallbezogen stellte das gerichtlich eingeholte aussagepsychologische Gutachten der Sachverständigen Mag.a L***** ein für die Beweiswürdigung zentrales Beweismittel dar, welches ohne einschlägige Sachkunde weder in seinem Befund noch in seinen gutachterlichen Schlussfolgerungen auf Richtigkeit überprüft oder hinterfragt werden kann. Die Beiziehung der Privatsachverständigen Dr. H***** durch den Verfahrenshilfeverteidiger Dr. R***** zur Abklärung allfälliger - von der Privatsachverständigen Dr. H***** aus ihrer Sicht auch tatsächlich konstatierten - Mängel des gerichtlichen Sachverständigengutachtens kam der Verteidigung des Beschuldigten zugute und ist daher als eine der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in diesem Verfahren notwendige Auslage zu vergüten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das Verfahren gegen den Erstbeschuldigten derzeit abgebrochen ist, da der Verfahrenshilfeverteidiger die aus dem Privatgutachten gewonnenen Erkenntnisse im Zuge einer zukünftig durchzuführenden Hauptverhandlung gegen den Erstbeschuldigten jedenfalls nutzen kann. Auch die geltend gemachten Kosten der Anfertigung und Übermittlung einer Aktenkopie an die Privatsachverständige wären grundsätzlich als notwendige Barauslagen iSd Paragraph 393, Absatz 2, StPO anzuerkennen; auch für deren Vergütung gelten jedoch die oben zu Punkt römisch eins. getätigten Ausführungen zur Bescheinigungspflicht und zur Deckelung mit den Selbstkosten der gerichtlichen Kopien.

Die für die Beiziehung der Privatsachverständigen mit EUR 260,-- verzeichneten und hinreichend bescheinigten Kosten waren somit in dieser Höhe zu bestimmen; hinsichtlich der diesbezüglichen Kopier- und Portokosten wird das Erstgericht im Sinne der obigen Ausführungen vorzugehen haben.

Insgesamt war der angefochtene Beschluss somit hinsichtlich der Bestimmung der Kosten für die Beiziehung der Privatsachverständigen abzuändern, in seinem abweislichen Teil aufzuheben und an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.

Oberlandesgericht Linz, Abt. 7,

Anmerkung

EL00099 7Bs284.08a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2008:0070BS00284.08A.0825.000

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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