Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Hurch und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Felix Kaspar P*****, geboren am *****, vertreten durch Mag. Christian Pilz, Rechtsanwalt in Wien, über den Delegierungsantrag des Betroffenen, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, die Sachwalterschaftssache an ein Gericht im OLG-Sprengel Linz zu delegieren, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Betroffene lehnt sämtliche, namentlich genannte Richter der Bezirksgerichte Graz Ost und West, des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und des Oberlandesgerichts Graz als befangen ab und beantragt, gestützt auf diesen Ablehnungsantrag, die Delegierung der Sachwalterschaftssache an ein Gericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Linz. Der Betroffene wirft in seinem Ablehnungsantrag der zuständigen Pflegschaftsrichterin des Bezirksgerichts Graz-Ost insbesondere Unsachlichkeit und Voreingenommenheit vor; hinsichtlich der übrigen Richter wird deren persönliche Betroffenheit behauptet; dies im Zusammenhang mit den Vorwürfen des Betroffenen an seine Mutter, ihn jahrelang misshandelt zu haben (durch Unterlassung einer Operation bzw nötigen Behandlung als Kind). Ähnliche Vorwürfe hat der Betroffene bereits in seinem im Jänner 2008 gestellten Antrag, sämtliche Richter der Bezirksgerichte Graz Ost und West und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als befangen abzulehnen, erfolglos (ON 24) erhoben.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei auch im außerstreitigen Verfahren (Ballon in Fasching/Konecny2 § 31 JN Rz 2) anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Ein Delegierungsantrag kann aber nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (RIS-Justiz RS0114309 [T1]; RS0073042 [T1]; Ballon aaO Rz 8). Die Delegierung dient insbesondere nicht dazu, bisher erfolglose Ablehnungsanträge einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen (RIS-Justiz RS0046333). Nur wenn sämtliche Richter eines Gerichts nach rechtskräftiger Entscheidung über ihre Befangenheit an der Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit gehindert sind, sieht § 30 JN zwingend eine Delegation vor (RIS-Justiz RS0073042 [T5]; Ballon aaO § 30 JN Rz 1). Diese Voraussetzung trifft hier aber nicht zu.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei auch im außerstreitigen Verfahren (Ballon in Fasching/Konecny2 Paragraph 31, JN Rz 2) anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Ein Delegierungsantrag kann aber nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (RIS-Justiz RS0114309 [T1]; RS0073042 [T1]; Ballon aaO Rz 8). Die Delegierung dient insbesondere nicht dazu, bisher erfolglose Ablehnungsanträge einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen (RIS-Justiz RS0046333). Nur wenn sämtliche Richter eines Gerichts nach rechtskräftiger Entscheidung über ihre Befangenheit an der Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit gehindert sind, sieht Paragraph 30, JN zwingend eine Delegation vor (RIS-Justiz RS0073042 [T5]; Ballon aaO Paragraph 30, JN Rz 1). Diese Voraussetzung trifft hier aber nicht zu.
Der Delegierungsantrag ist somit abzuweisen, ohne dass zuvor dem Vorlagegericht eine Erklärung nach § 31 Abs 3 JN abzufordern gewesen wäre; die Entscheidung über den Antrag erfordert keine weitere „Aufklärung" im Sinn dieser Bestimmung, weil sich das Vorlagegericht nur zu dem bereits bekannten Akteninhalt hätte äußern können (2 Nc 14/08v; 2 Nc 42/05g).Der Delegierungsantrag ist somit abzuweisen, ohne dass zuvor dem Vorlagegericht eine Erklärung nach Paragraph 31, Absatz 3, JN abzufordern gewesen wäre; die Entscheidung über den Antrag erfordert keine weitere „Aufklärung" im Sinn dieser Bestimmung, weil sich das Vorlagegericht nur zu dem bereits bekannten Akteninhalt hätte äußern können (2 Nc 14/08v; 2 Nc 42/05g).
Anmerkung
E88267 5Nc16.08kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0050NC00016.08K.0825.000Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008