TE OGH 2008/8/26 5Ob171/08w

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Veröffentlicht am 26.08.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Andrea Maria V*****, vertreten durch Dr. Christine Kolbitsch, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Hannes F*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger, Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2005, GZ 45 R 754/07a-44, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in der außerordentlichen Revision bezeichneten Verfahrensmängel, nämlich die zu Unrecht erfolgte Abweisung des Wiedereröffnungsantrags, der unzulässige Abbruch der Aussage einer Zeugeneinvernahme und die Unterlassung der ergänzenden Einvernahme des Klägers, wurden bereits vom Berufungsgericht behandelt und verneint. Sie können daher im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden (vgl RIS-Justiz RS0042963 ua). Ein Mangel des Berufungsverfahrens würde unter den gegebenen Umständen nur dann vorliegen, wenn sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge nicht befasst hätte (vgl RIS-Justiz RS0043144; RS0043086), was im vorliegenden Fall nicht zutrifft.Die in der außerordentlichen Revision bezeichneten Verfahrensmängel, nämlich die zu Unrecht erfolgte Abweisung des Wiedereröffnungsantrags, der unzulässige Abbruch der Aussage einer Zeugeneinvernahme und die Unterlassung der ergänzenden Einvernahme des Klägers, wurden bereits vom Berufungsgericht behandelt und verneint. Sie können daher im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden vergleiche RIS-Justiz RS0042963 ua). Ein Mangel des Berufungsverfahrens würde unter den gegebenen Umständen nur dann vorliegen, wenn sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge nicht befasst hätte vergleiche RIS-Justiz RS0043144; RS0043086), was im vorliegenden Fall nicht zutrifft.

Soweit der Revisionswerber releviert, er sei in der Beweiswürdigung nachteilig behandelt worden, übersieht er, dass Beweisfragen nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (vgl RIS-Justiz RS0069246).Soweit der Revisionswerber releviert, er sei in der Beweiswürdigung nachteilig behandelt worden, übersieht er, dass Beweisfragen nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können vergleiche RIS-Justiz RS0069246).

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geht der Revisionswerber von einer Versöhnung der Ehegatten im Mai 2005 aus, weshalb die Rechtsfolgen des § 56 EheG zu berücksichtigen gewesen wären. Die Beweisergebnisse liefern für diese Behauptung einer Versöhnung aber keine Grundlage. Die Rechtsrüge geht insofern nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (vgl RIS-Justiz RS0043312). Die Beurteilung ob, bzw seit wann eine Ehe unmittelbar zerrüttet ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls, die, von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen, keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt (RIS-Justiz RS0043423 [T8]). Das trifft auch für Fragen der Verschuldensteilung im Scheidungsverfahren zu (vgl RIS-Justiz RS0110837; RS0119414; RS0044188 [T5; T12]; RS0118125). Eine erhebliche Fehlbeurteilung des festgestellten Sachverhalts ist nach den Ausführungen der außerordentlichen Revision nicht zu erkennen.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geht der Revisionswerber von einer Versöhnung der Ehegatten im Mai 2005 aus, weshalb die Rechtsfolgen des Paragraph 56, EheG zu berücksichtigen gewesen wären. Die Beweisergebnisse liefern für diese Behauptung einer Versöhnung aber keine Grundlage. Die Rechtsrüge geht insofern nicht vom festgestellten Sachverhalt aus vergleiche RIS-Justiz RS0043312). Die Beurteilung ob, bzw seit wann eine Ehe unmittelbar zerrüttet ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls, die, von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen, keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt (RIS-Justiz RS0043423 [T8]). Das trifft auch für Fragen der Verschuldensteilung im Scheidungsverfahren zu vergleiche RIS-Justiz RS0110837; RS0119414; RS0044188 [T5; T12]; RS0118125). Eine erhebliche Fehlbeurteilung des festgestellten Sachverhalts ist nach den Ausführungen der außerordentlichen Revision nicht zu erkennen.

Infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war daher die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Infolge Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war daher die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E88449 5Ob171.08w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00171.08W.0826.000

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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