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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1988 §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des A F in T, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 8. Februar 2006, GZ. RV/1069-L/05, betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Republik Bosnien-Herzegowina. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1999 bis 2001 machte er unter dem Titel Familienheimfahrten zu seiner in Bosnien-Herzegowina lebenden Ehefrau Werbungskosten in Höhe von S 28.800,-- geltend.
Die abweisende Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 2. März 2005, RV/0136-L/04, hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. November 2005, 2005/14/0039, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Die belangte Behörde habe entgegen der Aktenlage angenommen, dass der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nur mit der "Tätigkeit der Gattin" im Rahmen der Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Hofstelle in Bosnien-Herzegowina begründet habe. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer auch vorgebracht, dass ihm erst am 13. März 2001 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei und daher die Möglichkeit eines Nachzuges seiner Ehefrau an den Beschäftigungsort nach den üblichen Verwaltungsabläufen in den Streitjahren gar nicht zu erwarten gewesen wäre. Damit habe der Beschwerdeführer Umstände vorgetragen, von denen nicht gesagt werden könne, dass sie für die Beurteilung, ob eine Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort zumutbar gewesen wäre, unerheblich wären.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung neuerlich als unbegründet ab.
Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die landwirtschaftliche Nutzung der "Familienlandwirtschaft" (Größe, Erträge oder Bewirtschaftungsart, Pauschalierungsbestätigung der zuständigen Abgabenbehörde) nachzuweisen. Bei Beachtung dieses Sachverhaltes wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, bereits im berufungsgegenständlichen Zeitraum den Familienwohnsitz an seinen Beschäftigungsort zu verlegen, zumal er ab 17. November 1986 eine erste (befristete) Niederlassungsbewilligung erhalten habe. Nach etwa fünf Jahren ab Erteilung der ersten befristeten Niederlassungsbewilligung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von den "vorliegenden Gewohnheiten" gehabt und seine Wohn- und Beschäftigungsverhältnisse in Österreich habe beibehalten wollen. Dass der Beschwerdeführer nur Firmenquartiere in Anspruch genommen habe, sei unerheblich, weil es an ihm gelegen wäre, für seine Familie und sich eine entsprechende Wohnung am Beschäftigungsort zu suchen. Dem Beschwerdeführer sei einzuräumen, dass eine Niederlassungsbewilligung für seine Ehefrau im berufungsgegenständlichen Zeitraum höchstwahrscheinlich nicht zu erlangen gewesen wäre, doch wäre es "durchaus im Bereich des Möglichen gestanden, in den Jahren ab Erteilung der ersten (befristeten) Niederlassungsbewilligung durch Bemühen um Anmietung einer Wohnung" die Zeit bis zum Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung zu verkürzen und damit die Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für seine Ehefrau zu schaffen. Bei entsprechendem Bemühen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass ein Nachzug der Ehefrau auch unter Berücksichtigung einer üblichen Wartezeit zur Erlangung eines Quotenplatzes vor dem Streitzeitraum möglich gewesen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Schon im Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2005/14/0127, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die (in Bezug auf den Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspaket 2005" (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005) eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich begründen. An der in diesem Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2007, 2006/15/0313, festgehalten und sie im Erkenntnis vom 24. September 2007, 2007/15/0044, vertieft. Auf die nähere Begründung der angeführten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Aus den dort genannten Gründen erweist sich auch der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. November 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006150138.X00Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
19.04.2010