TE OGH 2008/8/26 4Nc10/08w

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Veröffentlicht am 26.08.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Rohrbach zu 1 P 71/08z geführten Sachwalterschaftssache der Elisabeth M*****, geboren am *****, infolge der vom Landesgericht Linz festgestellten Befangenheit aller bei den Bezirksgerichten im Gerichtshofsprengel tätigen Richterinnen und Richter den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur weiteren Führung des Sachwalterschaftsverfahrens wird das Bezirksgericht St. Pölten bestimmt.

Text

Begründung:

Das beim Bezirksgericht Rohrbach geführte Sachwalterschaftsverfahren betrifft eine Tochter des Leitenden Visitators des Oberlandesgerichts Linz. Zu diesem Verfahren gab das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 19. Juni 2008, 15 Nc 16/08z, den Befangenheitsanzeigen aller bei den Bezirksgerichten des Landesgerichtssprengels tätigen Richterinnen und Richter Folge. In weiterer Folge legte es den Akt dem Oberlandesgericht Linz zur Bestimmung eines zuständigen Gerichts vor. Die Mitglieder des nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts für Delegierungssachen zuständigen Senats zeigten ihre Befangenheit an. Sie verwiesen dabei auf mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, denen die Auffassung zugrunde liegt, dass in den die Kinder des Leitenden Visitators betreffenden Sachen alle Richter des Linzer Oberlandesgerichtssprengels befangen seien (6 Ob 93/08g, 12 Ns 66/07p, 11 Ns 80/07i). Der Präsident des Oberlandesgerichts legte den Akt „gemäß §§ 23, 30 JN" zur Entscheidung vor.Das beim Bezirksgericht Rohrbach geführte Sachwalterschaftsverfahren betrifft eine Tochter des Leitenden Visitators des Oberlandesgerichts Linz. Zu diesem Verfahren gab das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 19. Juni 2008, 15 Nc 16/08z, den Befangenheitsanzeigen aller bei den Bezirksgerichten des Landesgerichtssprengels tätigen Richterinnen und Richter Folge. In weiterer Folge legte es den Akt dem Oberlandesgericht Linz zur Bestimmung eines zuständigen Gerichts vor. Die Mitglieder des nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts für Delegierungssachen zuständigen Senats zeigten ihre Befangenheit an. Sie verwiesen dabei auf mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, denen die Auffassung zugrunde liegt, dass in den die Kinder des Leitenden Visitators betreffenden Sachen alle Richter des Linzer Oberlandesgerichtssprengels befangen seien (6 Ob 93/08g, 12 Ns 66/07p, 11 Ns 80/07i). Der Präsident des Oberlandesgerichts legte den Akt „gemäß Paragraphen 23,, 30 JN" zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Senat hat dazu Folgendes erwogen:

1. Ist ein Gericht aus einem der in § 19 JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, so hat nach § 30 JN das im Instanzenzug übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.1. Ist ein Gericht aus einem der in Paragraph 19, JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, so hat nach Paragraph 30, JN das im Instanzenzug übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

2. Im vorliegenden Fall sind nach der - unanfechtbaren (§ 24 JN) - Befangenheitsentscheidung des Landesgerichts Linz alle Bezirksgerichte des Landesgerichtssprengels an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert. Aus diesem Grund ist eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Landesgericht Linz als jenen Gerichten im Instanzenzug übergeordnetes Gericht nicht möglich. Die Entscheidung über die Delegierung obliegt daher nach § 30 JN dem Obersten Gerichtshof, der dem Landesgericht Linz im Instanzenzug der Hauptsache unmittelbar übergeordnet ist. Da das Oberlandesgericht Linz aufgrund dieser Rechtslage für die Delegierung nicht zuständig ist, kommt es auf die mögliche Befangenheit seiner Richterinnen und Richter nicht an.2. Im vorliegenden Fall sind nach der - unanfechtbaren (Paragraph 24, JN) - Befangenheitsentscheidung des Landesgerichts Linz alle Bezirksgerichte des Landesgerichtssprengels an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert. Aus diesem Grund ist eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Landesgericht Linz als jenen Gerichten im Instanzenzug übergeordnetes Gericht nicht möglich. Die Entscheidung über die Delegierung obliegt daher nach Paragraph 30, JN dem Obersten Gerichtshof, der dem Landesgericht Linz im Instanzenzug der Hauptsache unmittelbar übergeordnet ist. Da das Oberlandesgericht Linz aufgrund dieser Rechtslage für die Delegierung nicht zuständig ist, kommt es auf die mögliche Befangenheit seiner Richterinnen und Richter nicht an.

3. Zwar ist der Vater der Betroffenen nicht Partei des Sachwalterschaftsverfahrens. Ungeachtet dessen ist aber - wie schon in den Entscheidungen 6 Ob 93/08g, 11 Ns 80/07i und 12 Ns 66/07p - anzunehmen, dass die vom Landesgericht Linz festgestellte Befangenheit in gleicher Weise auch bei den Richterinnen und Richtern der anderen Bezirksgerichte im Sprengel des Oberlandesgerichts Linz vorliegen wird. Zur weiteren Behandlung der Sachwalterschaftssache ist daher aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Raschheit gleich das außerhalb dieses Sprengels gelegene Bezirksgericht St. Pölten zu bestimmen.

Anmerkung

E88495 4Nc10.08w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0040NC00010.08W.0826.000

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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