TE OGH 2008/8/26 5Ob160/08b

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Veröffentlicht am 26.08.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Monica F*****, vertreten durch Dr. Wilfried Köhler, öffentlicher Notar in Wien, wegen Grundbuchshandlungen in der EZ 2693 GB *****, weitere Verfahrensbeteiligte 1. Mag. Klaus R*****, 2. F***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. März 2008, AZ 47 R 798/07m, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 19. Oktober 2007, TZ 5059/07, abgeändert wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zustellung des rekursgerichtlichen Beschlusses an den Vertreter der Antragstellerin, einen öffentlichen Notar in Wien, erfolgte am 11. 4. 2008.

Dagegen hat die Antragstellerin am 30. 5. 2008 einen bei Gericht überreichten außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben und mit diesem den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden.

Zufolge § 123 GBG beträgt die Rekursfrist bei Zustellungen im Inland 30 Tage. Die Zustellung erfolgte an einem österreichischen Machthaber.Zufolge Paragraph 123, GBG beträgt die Rekursfrist bei Zustellungen im Inland 30 Tage. Die Zustellung erfolgte an einem österreichischen Machthaber.

Der am 30. 5. 2008 bei Gericht überreichte außerordentliche Revisionsrekurs ist daher verspätet.

Der gegen die Versäumung der Frist erhobene Wiedereinsetzungsantrag ist zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 82 GBG unzulässig und daher unbeachtlich. In Grundbuchssachen gibt es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl RIS-Justiz RS0036629; Kodek, Grundbuchsrecht Rz 1 zu § 82 GBG mwN).Der gegen die Versäumung der Frist erhobene Wiedereinsetzungsantrag ist zufolge der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 82, GBG unzulässig und daher unbeachtlich. In Grundbuchssachen gibt es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vergleiche RIS-Justiz RS0036629; Kodek, Grundbuchsrecht Rz 1 zu Paragraph 82, GBG mwN).

Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels der Antragstellerin zu führen.

Textnummer

E88447

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00160.08B.0826.000

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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