TE OGH 2008/8/26 4Ob117/08x

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Veröffentlicht am 26.08.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Schenk und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei a*****-GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Riesemann, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Heinz Kupferschmid und Mag. Gerhard Kuntner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. April 2008, GZ 6 R 37/08w-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst das Vervielfältigungsrecht bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste (zu denen auch Werke der Baukunst gehören) das ausschließliche Recht, das Werk nach diesen Plänen und Entwürfen auszuführen. Im Zweifel bestimmt sich der Umfang der Rechteeinräumung nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung. Bei Auftragswerken wird jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk in einer dem Zweck des Auftrags entsprechenden Weise zu verwenden. Der Auftrag zur Erstellung von Plänen für ein Bauwerk schließt das ausschließliche Recht der Bauausführung und - mangels einer (ausdrücklichen) gegenteiligen Vereinbarung - der Benützung durch Dritte (zur Baudurchführung) ein (stRsp RIS-Justiz RS0077654 [T3, T7]; 4 Ob 6/05v = MR 2005, 250; Anderl in Kucsko, urheber.recht 227 f; Büchele in Kucsko aaO 371).

Die Entscheidung der Vorinstanzen hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Die Klägerin geht nämlich selbst davon aus, dass sie die beauftragten Planungsleistungen ordnungsgemäß und zur Gänze erbracht habe, die Kündigung des Generalplanungsvertrags durch die Beklagte erst nach Beendigung ihrer Leistungen erfolgt und unwirksam sei und sie daher einen aufrechten Generalplanungsvertrag erfüllt habe. Dementsprechend klagt sie im Parallelverfahren auch das Entgelt für die von ihr erbrachten Leistungen ein.

2. Dass die Streitteile eine Vereinbarung dahingehend getroffen hätten, dass das Werknutzungsrecht an die Beklagte erst mit Zahlung des Werklohns übergehen sollte („urheberrechtlicher Eigentumsvorbehalt"), hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Der in ihren Rechtsmitteln enthaltene Hinweis auf Punkt 10 des Generalunternehmervertrags ist als Neuerung unbeachtlich. Davon abgesehen lässt die Auslegung des Berufungsgerichts - es konnte Punkt 10 der Vereinbarung keinen derartigen „urheberrechtlichen Eigentumsvorbehalt" entnehmen - keine auffallende Fehlbeurteilung erkennen.

3. Unter Hinweis auf Höhne (Architektur- und Urheberrecht, 107 ff) vertritt die Klägerin die Auffassung, sie sei bei Kündigung des Planungsvertrags durch den Bauherrn berechtigt, die weitere Nutzung der Planungsunterlagen zu untersagen. Die Ausführungen Höhnes gehen jedoch von einer anderen Sachverhaltsgrundlage aus. Er bejaht einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Nutzung eines Entwurfs lediglich in Fällen, in denen der Architekt mit „sämtlichen" Architektenleistungen beauftragt war und der Bauherr den Vertrag „vorzeitig" aufkündigte. Dieser Sachverhalt liegt schon nach dem Vorbringen der Klägerin hier nicht vor, war sie doch danach ausschließlich mit Planungsleistungen, nicht aber auch mit weiteren Architektenleistungen - wie etwa der örtlichen Bauaufsicht - beauftragt und soll doch die Kündigung erst nach Beendigung ihrer Leistungen erfolgt sein. Auch aus den weiteren Ausführungen Höhnes wird der Unterschied zum hier zu beurteilenden Sachverhalt deutlich. Er hält die (unangenehme) Situation des Bauherrn, der die Bauausführung wegen Untersagung der Nutzung des Entwurfs nicht fortsetzen könne, vor dem Hintergrund des § 1168 Abs 1 ABGB deshalb für gerechtfertigt, weil der Architekt an der weiteren Fortführung des Baus „noch verdient" hätte (Höhne aaO 108). Dass die Klägerin nach der getroffenen Vereinbarung weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Bauausführung (etwa die örtliche Bauaufsicht) hätte erbringen können, behauptet sie selbst nicht. Hier bedürfen daher die Erwägungen Höhnes im Einzelnen keiner Wertung.3. Unter Hinweis auf Höhne (Architektur- und Urheberrecht, 107 ff) vertritt die Klägerin die Auffassung, sie sei bei Kündigung des Planungsvertrags durch den Bauherrn berechtigt, die weitere Nutzung der Planungsunterlagen zu untersagen. Die Ausführungen Höhnes gehen jedoch von einer anderen Sachverhaltsgrundlage aus. Er bejaht einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Nutzung eines Entwurfs lediglich in Fällen, in denen der Architekt mit „sämtlichen" Architektenleistungen beauftragt war und der Bauherr den Vertrag „vorzeitig" aufkündigte. Dieser Sachverhalt liegt schon nach dem Vorbringen der Klägerin hier nicht vor, war sie doch danach ausschließlich mit Planungsleistungen, nicht aber auch mit weiteren Architektenleistungen - wie etwa der örtlichen Bauaufsicht - beauftragt und soll doch die Kündigung erst nach Beendigung ihrer Leistungen erfolgt sein. Auch aus den weiteren Ausführungen Höhnes wird der Unterschied zum hier zu beurteilenden Sachverhalt deutlich. Er hält die (unangenehme) Situation des Bauherrn, der die Bauausführung wegen Untersagung der Nutzung des Entwurfs nicht fortsetzen könne, vor dem Hintergrund des Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB deshalb für gerechtfertigt, weil der Architekt an der weiteren Fortführung des Baus „noch verdient" hätte (Höhne aaO 108). Dass die Klägerin nach der getroffenen Vereinbarung weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Bauausführung (etwa die örtliche Bauaufsicht) hätte erbringen können, behauptet sie selbst nicht. Hier bedürfen daher die Erwägungen Höhnes im Einzelnen keiner Wertung.

4. Dem angestrebten Unterlassungsgebot mangelt es somit an einer tauglichen Anspruchsgrundlage. Das Ziel der Klägerin, das Unterlassungsgebot als Druckmittel für die Erfüllung ihrer Ansprüche auf Zahlung des für die (fertiggestellte) Planung vereinbarten Entgelts einzusetzen, ist keine taugliche Grundlage ihres Unterlassungsanspruchs.

Ein Verstoß gegen Prinzipien der Rechtsordnung ist nicht zu erkennen. Die geltende Rechtslage bürdet das Risiko einer Insolvenz des Auftraggebers dem Werkunternehmer auf, dessen Entgelt erst nach Fertigstellung und Übergabe des Werks fällig wird. Es ist daher an ihm gelegen, sich durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen - wie zB die Vereinbarung von Teilzahlungen oder des Übergangs der Werknutzungsrechte erst nach Zahlung des dafür vereinbarten Entgelts - Sicherheit zu verschaffen.

Textnummer

E88265

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00117.08X.0826.000

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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