Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Laszlo V***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. März 2008, GZ 113 Hv 15/08s-265, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Laszlo V***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins und Ziffer 2,, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. März 2008, GZ 113 Hv 15/08s-265, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Laszlo V***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Laszlo V***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins und Ziffer 2,, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien vom 12. Mai 2005 bis zum 13. September 2007 in zahlreichen Fällen (A/I/1-58, A/II/1-32, B/I/1-4, B/II) den im Urteil genannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch an Sachen, deren Wert jeweils 3.000 Euro übersteigt, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Einbruch in Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten sowie durch Aufbrechen von Behältnissen (A) und durch Eindringen in Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln (B) weggenommen und wegzunehmen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten ausdrücklich aus Z 9 lit a, der Sache nach auch aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten ausdrücklich aus Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach auch aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Weil es für die Beurteilung eines Schlüssels als widerrechtlich erlangt (§ 129 Z 1 StGB; vgl insb RIS-Justiz RS0093818) nicht darauf ankommt, ob ihn der Täter nach der Verwendung (hier: zum Diebstahl; s auch § 136 Abs 2 StGB) weiter behalten wollte (vgl 10 Os 44/77 = SSt 48/56; Leukauf/Steininger, Komm³ Rz 19, Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 129 Rz 39, Fabrizy, StGB9 Rz 5, aM wohl Bertel in WK² § 129 Rz 9 und Bertel/Schwaighofer BT I10 Rz 6, je zu § 129), bedurfte die Verantwortung des Angeklagten, er habe Schlüssel gestohlen, weil er dachte, dass sie im selben Gebäude irgendwo passen könnten (S 19/XII), entgegen der Beschwerde (inhaltlich Z 5 zweiter Fall) keiner Erörterung.Weil es für die Beurteilung eines Schlüssels als widerrechtlich erlangt (Paragraph 129, Ziffer eins, StGB; vergleiche insb RIS-Justiz RS0093818) nicht darauf ankommt, ob ihn der Täter nach der Verwendung (hier: zum Diebstahl; s auch Paragraph 136, Absatz 2, StGB) weiter behalten wollte vergleiche 10 Os 44/77 = SSt 48/56; Leukauf/Steininger, Komm³ Rz 19, Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch II Paragraph 129, Rz 39, Fabrizy, StGB9 Rz 5, aM wohl Bertel in WK² Paragraph 129, Rz 9 und Bertel/Schwaighofer BT I10 Rz 6, je zu Paragraph 129,), bedurfte die Verantwortung des Angeklagten, er habe Schlüssel gestohlen, weil er dachte, dass sie im selben Gebäude irgendwo passen könnten (S 19/XII), entgegen der Beschwerde (inhaltlich Ziffer 5, zweiter Fall) keiner Erörterung.
Welche Feststellungen zur inneren Tatseite der Angeklagte über die ohnedies vorliegenden (US 40 f) hinaus vermisst (Z 9 lit a), sagt die Beschwerde nicht, weshalb sie sich einer argumentationsbezogenen Erwiderung entzieht.Welche Feststellungen zur inneren Tatseite der Angeklagte über die ohnedies vorliegenden (US 40 f) hinaus vermisst (Ziffer 9, Litera a,), sagt die Beschwerde nicht, weshalb sie sich einer argumentationsbezogenen Erwiderung entzieht.
Ein Diebstahl der Schlüssel selbst wurde dem Angeklagten nicht angelastet. Aus welchen aus dem Gesetz abzuleitenden Erwägungen das Erstgericht Feststellungen „zur subjektiven Tatseite" zur „Wegnahme der Schlüssel" hätte treffen sollen, legt die Beschwerde nicht dar. Die rechtliche Annahme der Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB im Fall der Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels bedarf im Übrigen, was die innere Tatseite anbelangt, keiner auf den späteren Diebstahl bezogenen Willensausrichtung im Zeitpunkt der widerrechtlichen Erlangung des Schlüssels (Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 129 Rz 11 mN).Ein Diebstahl der Schlüssel selbst wurde dem Angeklagten nicht angelastet. Aus welchen aus dem Gesetz abzuleitenden Erwägungen das Erstgericht Feststellungen „zur subjektiven Tatseite" zur „Wegnahme der Schlüssel" hätte treffen sollen, legt die Beschwerde nicht dar. Die rechtliche Annahme der Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB im Fall der Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels bedarf im Übrigen, was die innere Tatseite anbelangt, keiner auf den späteren Diebstahl bezogenen Willensausrichtung im Zeitpunkt der widerrechtlichen Erlangung des Schlüssels (Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch II Paragraph 129, Rz 11 mN).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E88421 13Os102.08mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00102.08M.0827.000Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008