TE OGH 2008/8/27 7Ob123/08a

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Veröffentlicht am 27.08.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva Maria M*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in Rohrbach, gegen die beklagte Partei W***** Versicherung AG *****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.956 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 7.440,06 EUR, Gesamtstreitwert 13.396,06 EUR) über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 7.440,06 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. April 2008, GZ 1 R 219/07t-13, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 26. September 2007, GZ 15 Cg 149/06i-7, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 742,27 EUR (darin enthalten 123,71 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision wegen der Rechtsfrage zulässig sei, ob der Versicherungsnehmer ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers habe, wenn der Versicherer vorprozessual zwar seine Haftung dem Grund und der Höhe nach nicht bestritten habe, jedoch auf die Aufforderung, eine Erklärung abzugeben, dass mit erfolgter fristgerechter Wiederherstellung die Versicherungsleistung erbracht werde, nicht reagiert habe.

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechts liegt dann vor, wenn infolge Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann (RIS-Justiz RS0039202; RS0038964). Ob ungeachtet einer vom Beklagten im Lauf des Prozesses zugunsten des Klägers abgegebenen Erklärung der Fortbestand eines rechtlichen Interesses an einer alsbaldigen Feststellung des begehrten Inhalts bejaht werden kann, lässt sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilen (RIS-Justiz RS0039224).

Ob eine Erklärung ein Anerkenntnis ist, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls und daher grundsätzlich nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0044468, RS0017965).Ob eine Erklärung ein Anerkenntnis ist, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls und daher grundsätzlich nicht erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0044468, RS0017965).

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Beklagte durch ihr festgestelltes Verhalten den Deckungsanspruch der Klägerin aus der Versicherung hinsichtlich des Schneedruckschadens dem Grund und (bedingt durch die fristgemäße Wiederherstellung) „der Höhe" nach, also auch hinsichtlich der sogenannten Neuwerkspanne des bereits vor Einleitung des Verfahrens (jedenfalls schlüssig) anerkannt habe, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden, zumal die Klägerin in der Korrespondenz primär auf die Auszahlung auch der Differenz zum Neuwert drängte und die Beklagte nach dem zweiten Gutachten den Anspruch nicht mehr in Zweifel zog, sondern nur darauf verwies, dass die Zahlung erst nach fristgemäßer Wiederherstellung fällig werde und daher zur Zeit mangels Wiederherstellung keine Auszahlung erfolgen könne. Abgesehen davon übergeht die Klägerin, dass die Beklagte auch in ihrer Klagebeantwortung ausdrücklich wiederholte, dass sie das Vorliegen eines deckungspflichtigen Schneedruckschadens im gesamten begehrten Umfang nie bezweifelt, sondern lediglich auf die mangelnde Fälligkeit aufgrund der fehlenden Wiederherstellung hingewiesen habe. Damit bekräftigte die Beklagte ihr Anerkenntnis. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass daher zwischen den Parteien nach dem zweiten Gutachten keine objektive Ungewissheit mehr über den Bestand des von der Klägerin nun geltend gemachten Rechts im dargelegten Sinn bestanden habe und der Klägerin daher das rechtliche Interesse an der Feststellungsklage fehle, hält sich im Rahmen der Judikatur. Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte wies auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hin.Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Beklagte durch ihr festgestelltes Verhalten den Deckungsanspruch der Klägerin aus der Versicherung hinsichtlich des Schneedruckschadens dem Grund und (bedingt durch die fristgemäße Wiederherstellung) „der Höhe" nach, also auch hinsichtlich der sogenannten Neuwerkspanne des bereits vor Einleitung des Verfahrens (jedenfalls schlüssig) anerkannt habe, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden, zumal die Klägerin in der Korrespondenz primär auf die Auszahlung auch der Differenz zum Neuwert drängte und die Beklagte nach dem zweiten Gutachten den Anspruch nicht mehr in Zweifel zog, sondern nur darauf verwies, dass die Zahlung erst nach fristgemäßer Wiederherstellung fällig werde und daher zur Zeit mangels Wiederherstellung keine Auszahlung erfolgen könne. Abgesehen davon übergeht die Klägerin, dass die Beklagte auch in ihrer Klagebeantwortung ausdrücklich wiederholte, dass sie das Vorliegen eines deckungspflichtigen Schneedruckschadens im gesamten begehrten Umfang nie bezweifelt, sondern lediglich auf die mangelnde Fälligkeit aufgrund der fehlenden Wiederherstellung hingewiesen habe. Damit bekräftigte die Beklagte ihr Anerkenntnis. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass daher zwischen den Parteien nach dem zweiten Gutachten keine objektive Ungewissheit mehr über den Bestand des von der Klägerin nun geltend gemachten Rechts im dargelegten Sinn bestanden habe und der Klägerin daher das rechtliche Interesse an der Feststellungsklage fehle, hält sich im Rahmen der Judikatur. Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO. Die Beklagte wies auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hin.

Anmerkung

E88512 7Ob123.08a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00123.08A.0827.000

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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