Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Mohamed A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG aF und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten Mokhtar L***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Juni 2008, GZ 6 Hv 82/05s-172, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts den von der Verteidigerin des Angeklagten Mokhtar L***** gestellten Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls ab.
Mit diesem Antrag (ON 164) war begehrt worden,
1. „in AS 183, erste Zeile letzter Absatz das Wort ,verkauft' durch ,gekauft' zu ersetzen",
2. „in AS 195, Zeile 14 die Auslassung nach dem Wort ,anderen' durch folgende Ergänzung zu ersetzen: ,meine ich'" und
3. „in AS 195, Zeile 16 das Wort ,den" mit ,dem' zu ersetzen". Die Verteidigerin habe, wie es im Antrag heißt, „eine korrekte Sprache verwendet und der Angeklagte zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte Anspruch auf die korrekte Wiedergabe".
Die betreffenden Passagen des Protokolls der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2008 lauten:
Zu Punkt 1. des Antrags (S 183/III, drittletzter bis letzter Absatz, Vernehmung des Angeklagten Mokhtar L*****
„Über Befragen durch die Verteidigerin Dr. L*****
Befragt, woher ich das eine Kilogramm Marihuana hatte, das ich verkauft habe, gebe ich an:
Ich habe das hier in Graz verkauft, ich verweise hiezu auf meine Aussagen, die ich bereits vor der Polizei gemacht habe. Ich habe mir bis heute nicht gemerkt, woher ich das Marihuana hatte."
Zu Punkt 2. (S 195/III Mitte, Vernehmung einer Zeugin):
„? Von Mokhtar L***** habe ich das Marihuana zu einem Preis von 6,50 Euro pro Gramm gekauft, von den anderen habe ich [Anm.: Beginn der Zeile 14] das Marihuana für 7 Euro bekommen. Mit den anderen die [Anm.: Ende der Zeile 14] Mitangeklagten Mohamed A*****, Faycal D***** und Belkacem L*****. ?"
Zu Punkt 3. (S 195/III unten, beginnend - richtig - mit Zeile 19):
„Die Frage, ob die Mitangeklagten den Mokhtar L***** Geld gegeben haben, kann ich nicht beantworten ?".
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO hat der Vorsitzende das Verhandlungsprotokoll von Amts wegen oder auf Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen durch Beschluss zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit erhebliche Umstände oder Vorgänge im Protokoll der Hauptverhandlung zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden.
Erhebliche Umstände oder Vorgänge im Sinn dieser Bestimmung sind solche im Rahmen des § 271 Abs 1 Z 1 bis 7 und Abs 3 StPO, die für die Beurteilung entscheidungswesentlicher Umstände von Bedeutung sein können. Umstände, die nicht von der amtswegigen Protokollierungspflicht nach diesen Bestimmungen umfasst sind, können übrigens nur dann Gegenstand eines Berichtigungsantrags sein, wenn diesbezüglich in der Hauptverhandlung ein entsprechender Protokollierungsantrag gestellt worden ist (vgl § 271 Abs 1 letzter Satz StPO; Danek, WK-StPO § 271 Rz 44).
Dem Vorsitzenden ist kein Rechtsfehler unterlaufen, als er den angefochtenen Beschluss auf die Argumentation stützte, dass die im Berichtigungsantrag genannten Diktat- oder Schreibfehler zwar vorliegen, aber keine im hier gegebenen zweiten Rechtsgang, dessen Gegenstand in Ansehung der Subsumtionsfrage angesichts der im ersten Rechtsgang eingetretenen Teilrechtskraft allein die Qualifikation nach (richtig, §§ 1 und 61 StGB:) § 28a Abs 4 Z 3 SMG bildet, „entscheidende oder erhebliche Tatsache" (S 271/III) betreffen, was mit der daran vorbei gehenden Beschwerde ersichtlich verkannt wird.
Textnummer
E88470European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00064.08Y.0827.000Im RIS seit
26.09.2008Zuletzt aktualisiert am
25.03.2011