TE Vwgh Beschluss 2007/11/28 AW 2007/12/0011

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Veröffentlicht am 28.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §12c Abs1 Z2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 29. August 2007, Zl. PM/PRB- 507171/07-A02, betreffend Feststellung des Entfalls von Bezügen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund einer ungerechtfertigten Abwesenheit die Bezüge für die Zeiträume vom

28. bis 29. September und vom 9. bis 29. Oktober 2004 infolge ihres Entfalles nicht zustünden.

Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, die Rückerstattung der Bezüge würden für ihn, der lediglich über ein "geringes Einkommen wie eines Oberoffizial i.R." verfüge, zu einer Beeinträchtigung seiner finanziellen Möglichkeiten führen. Die Rückerstattung wäre für ihn existenzbedrohend, weshalb er dadurch "seinen Verpflichtungen und regelmäßigen Zahlungen" nicht mehr nachkommen könne. Außerdem läge eine für ihn und seine Familie "unvertretbare finanzielle Einbuße" vor und wäre er gezwungen, einen Kredit zur Rückerstattung dieser Bezüge aufzunehmen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).

Schon diesem Präzisierungsgebot genügen die äußerst vagen Angaben im Antrag des Beschwerdeführers nicht. Abgesehen davon könnte auch zutreffendenfalls die Behauptung, die Zahlung könnte nur unter Zuhilfenahme von Fremdkapital geleistet werden, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichen, und zwar selbst dann nicht, wenn für die Kreditzinsen kein Ersatz oder nur ein unzureichender Ersatz zu erlangen wäre (vgl. beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 31. Jänner 1997, Zl. AW 96/17/0324, oder vom 23. Mai 2001, Zl. AW 2001/17/0042).

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 28. November 2007

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007120011.A00

Im RIS seit

10.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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