Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Johannes G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerden des Angeklagten gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Salzburg vom 15. Mai 2008 und vom 18. Juni 2008, GZ 30 Hv 130/07d-108 und 115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Mai 2008, GZ 30 Hv 130/07d-108, wird nicht Folge gegeben, jene gegen den Beschluss vom 18. Juni 2008, GZ 30 Hv 130/07d-115, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 18. Februar 2008, GZ 30 Hv 130/07d-100, wurde Johannes G***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Dagegen hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen.
Mit den angefochtenen Beschlüssen wies die Vorsitzende des Schöffensenats vom Angeklagten selbst eingebrachte Anträge (unter anderem) auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls ab.
Beide Entscheidungen wurden - zu Recht (§ 83 Abs 4 erster Satz StPO) - dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt, die vom 15. Mai 2008 am 19. Mai 2008 (S 197/V), die vom 18. Juni 2008 am 23. Juni 2008 (RS zu ON 115).Beide Entscheidungen wurden - zu Recht (Paragraph 83, Abs 4 erster Satz StPO) - dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt, die vom 15. Mai 2008 am 19. Mai 2008 (S 197/V), die vom 18. Juni 2008 am 23. Juni 2008 (RS zu ON 115).
Jeweils an das Oberlandesgericht Linz adressierte Beschwerden des Angeklagten (ON 110 und ON 119) wurden von dort an das Landesgericht Salzburg weitergeleitet, wo diejenige gegen den Beschluss vom 15. Mai 2008 am 5. Juni 2008, diejenige gegen den Beschluss vom 18. Juni 2008 am 9. Juli 2008 einlangte (S 179/V und S 247/V).
Fristauslösende Bekanntmachung zu den erwähnten Zeitpunkten unterstellt (§ 88 Abs 1 zweiter Satz StPO), endete die 14-tägige Beschwerdefrist (§ 271 Abs 7 iVm § 270 Abs 3 zweiter Satz StPO) im ersten Fall am 2. Juni 2008, im zweiten am 7. Juli 2008.Fristauslösende Bekanntmachung zu den erwähnten Zeitpunkten unterstellt (§ 88 Absatz eins, zweiter Satz StPO), endete die 14-tägige Beschwerdefrist (Paragraph 271, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 270 &, #, 160 ;, A, b, s, 3 zweiter Satz StPO) im ersten Fall am 2. Juni 2008, im zweiten am 7. Juli 2008.
Beschwerden sind fristgerecht (vom hier nicht interessierenden Fall des § 88 Abs 2 erster Satz StPO abgesehen) bei dem Gericht einzubringen, das die Entscheidung getroffen hat; es genügt aber, wenn sie rechtzeitig beim (zuständigen) Rechtsmittelgericht (hier: beim Obersten Gerichtshof [§ 271 Abs 7 iVm § 270 Abs 3 dritter Satz StPO]) eingebracht werden (§ 88 Abs 1 zweiter Satz [erster Fall] und Abs 4 StPO). Die Einbringung bei einem anderen Gericht wahrt die Frist nicht, selbst wenn das Rechtsmittel noch vor deren Ablauf weitergeleitet wurde, ohne rechtzeitig einzulangen (RIS-Justiz RS0096205, vgl auch RIS-Justiz RS0096222). Zur Zurückweisung nach § 89 Abs 2 erster Satz StPO führt dieser Umstand jedoch nur hinsichtlich des Beschlusses vom 18. Juni 2008, weil derjenige vom 15. Mai 2008 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt.Beschwerden sind fristgerecht (vom hier nicht interessierenden Fall des Paragraph 88, Absatz 2, erster Satz StPO abgesehen) bei dem Gericht einzubringen, das die Entscheidung getroffen hat; es genügt aber, wenn sie rechtzeitig beim (zuständigen) Rechtsmittelgericht (hier: beim Obersten Gerichtshof [§ 271 Absatz 7, in Verbindung mit § 270 Absatz 3, dritter Satz StPO]) eingebracht werden (§ 88 Absatz eins, zweiter Satz [erster Fall] und Abs 4 StPO). Die Einbringung bei einem anderen Gericht wahrt die Frist nicht, selbst wenn das Rechtsmittel noch vor deren Ablauf weitergeleitet wurde, ohne rechtzeitig einzulangen (RIS-Justiz RS0096205, vergleiche auch RIS-Justiz RS0096222). Zur Zurückweisung nach § 89 Absatz 2, erster Satz StPO führt dieser Umstand jedoch nur hinsichtlich des Beschlusses vom 18. Juni 2008, weil derjenige vom 15. Mai 2008 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits vor Inkrafttreten des BGBl I 2004/19 die Tatsache gesetzwidrig unterlassener Rechtsmittelbelehrung - auch ohne Anfechtung des Vorgangs vermittels einer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde - keineswegs für unbeachtlich angesehen (RIS-Justiz RS0116751, RS0098822, RS0100062, RS0098798; vgl auch RIS-Justiz RS0096513, RS0099976 [T4]; zuletzt: 14 Os 142/07z, ÖJZ-LS 2008/48, 499). Seither hat sich zudem die Gesetzeslage signifikant verändert, weil die Rechtsmittelbelehrung - wenngleich von der in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Willenserklärung des Gerichts verschieden - von § 86 Abs 1 erster Satz StPO zum integrierenden Bestandteil jedes Beschlusses erklärt wird, wogegen sie davor zumeist (vgl aber § 179 Abs 4 Z 8 StPO aF) als von diesem verschieden angesehen werden konnte (§ 152 Abs 3 Geo.).Der Oberste Gerichtshof hat bereits vor Inkrafttreten des BGBl römisch eins 2004/19 die Tatsache gesetzwidrig unterlassener Rechtsmittelbelehrung - auch ohne Anfechtung des Vorgangs vermittels einer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde - keineswegs für unbeachtlich angesehen (RIS-Justiz RS0116751, RS0098822, RS0100062, RS0098798; vergleiche auch RIS-Justiz RS0096513, RS0099976 [T4]; zuletzt: 14 Os 142/07z, ÖJZ-LS 2008/48, 499). Seither hat sich zudem die Gesetzeslage signifikant verändert, weil die Rechtsmittelbelehrung - wenngleich von der in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Willenserklärung des Gerichts verschieden - von Paragraph 86, Absatz eins, erster Satz StPO zum integrierenden Bestandteil jedes Beschlusses erklärt wird, wogegen sie davor zumeist vergleiche aber § 179 Abs 4 Ziffer 8, StPO aF) als von diesem verschieden angesehen werden konnte (§ 152 Absatz 3, Geo.).
Ein schriftlich auszufertigender Beschluss (§ 86 Abs 2 und 3 erster Satz StPO) ist daher nur dann - die Beschwerdefrist des § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO auslösend - bekanntgemacht, wenn er samt Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde. Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung sind jedoch, wie erwähnt, zu unterscheiden, sodass der Umstand, dass eine zugestellte Entscheidung (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) aus anderen Gründen als wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung den Erfordernissen des § 86 Abs 1 StPO nicht entspricht, der rechtlichen Annahme fristauslösender Bekanntmachung (§ 88 Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht entgegensteht.Ein schriftlich auszufertigender Beschluss (Paragraph 86, Absatz 2 und 3 erster Satz StPO) ist daher nur dann - die Beschwerdefrist des Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz StPO auslösend - bekanntgemacht, wenn er samt Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde. Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung sind jedoch, wie erwähnt, zu unterscheiden, sodass der Umstand, dass eine zugestellte Entscheidung (Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall StPO) aus anderen Gründen als wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung den Erfordernissen des Paragraph 86, Absatz eins, StPO nicht entspricht, der rechtlichen Annahme fristauslösender Bekanntmachung (Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz StPO) nicht entgegensteht.
Wird gegen einen ohne Rechtsmittelbelehrung - und damit nicht fristauslösend im Sinn des § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO - bekanntgemachten Beschluss Beschwerde eingebracht, steht die noch nicht begonnene Beschwerdefrist der Wirksamkeit der - für jeden dazu Legitimierten nur einmal zulässigen - Entscheidungsanfechtung nicht entgegen, sodass es vor Erledigung der Beschwerde keiner Zustellung der Rechtsmittelbelehrung mehr bedarf (vgl RIS-Justiz RS0100673).Wird gegen einen ohne Rechtsmittelbelehrung - und damit nicht fristauslösend im Sinn des Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz StPO - bekanntgemachten Beschluss Beschwerde eingebracht, steht die noch nicht begonnene Beschwerdefrist der Wirksamkeit der - für jeden dazu Legitimierten nur einmal zulässigen - Entscheidungsanfechtung nicht entgegen, sodass es vor Erledigung der Beschwerde keiner Zustellung der Rechtsmittelbelehrung mehr bedarf vergleiche RIS-Justiz RS0100673).
Über die gegen den Beschluss vom 15. Mai 2008, GZ 30 Hv 130/07d-108, eingebrachte, mithin nicht als verspätet anzusehende Beschwerde war daher in der Sache zu entscheiden (§ 89 Abs 2 zweiter Satz StPO).Über die gegen den Beschluss vom 15. Mai 2008, GZ 30 Hv 130/07d-108, eingebrachte, mithin nicht als verspätet anzusehende Beschwerde war daher in der Sache zu entscheiden (Paragraph 89, Absatz 2, zweiter Satz StPO).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu, weil der abgewiesene Protokollberichtigungsantrag, wie die Vorsitzende zutreffend erkannt hat, keine erheblichen Umstände oder Vorgänge betraf. Soweit der Beschwerdeführer im Hauptverhandlungsprotokoll für die Strafbemessung relevante Umstände unberücksichtigt sieht, hat er die Möglichkeit, diese in der Berufungsverhandlung vorzutragen.
Textnummer
E88366European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00107.08X.0827.000Im RIS seit
26.09.2008Zuletzt aktualisiert am
25.03.2011