TE OGH 2008/8/27 7Ob179/08m

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Veröffentlicht am 27.08.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred B*****, vertreten durch Dr. Bernhard Gittler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Daniella Marguerite Hermine B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gerhard Zorn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Mai 2008, GZ 42 R 87/08t-43, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Die Revision ist nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Die Revisionswerberin macht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn dieser Bestimmung geltend, es gebe keine (einheitliche) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob die Erweiterung der ehelichen Wohngemeinschaft durch die Aufnahme eines mit der Ehefrau befreundeten Mannes in einer Notsituation unter Duldung des Ehemannes zu einem Drei-Personen-Haushalt als schwere Eheverfehlung zu werten sei. Diese Frage stellt sich allerdings hier gar nicht, weil weder feststeht, dass sich der Freund der Beklagten in einer Notsituation befand noch dass er mit Billigung des Klägers in die Wohngemeinschaft aufgenommen wurde. Das Berufungsgericht ist der ständigen, keineswegs uneinheitlichen Rechtsprechung gefolgt, wonach die Ehepartner im Rahmen der Treuepflicht zur Unterlassung jeglichen Verhaltens verpflichtet sind, das den objektiven Anschein ehewidriger Beziehungen zu erwecken geeignet ist (RIS-Justiz RS0056151). Gewiss stellt ein zwar freundschaftlicher, jedoch harmloser Verkehr mit Personen des anderen Geschlechts keine schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG dar, wenn er sich im Rahmen der Sitte und des Anstands hält (RIS-Justiz RS0056600). Im vorliegenden Fall hat aber die Beklagte einen Mann in die eheliche Wohnung aufgenommen und hat mit diesem für etwa ein Jahr zusammengelebt, wobei sich der Kläger, der von der Beklagten mehrfach ausgesperrt worden war, nur von Zeit zu Zeit auch in der Ehewohnung aufgehalten hat. Da das Verhalten der Beklagten, auch wenn keine sexuellen Kontakte mit ihrem Freund festgestellt wurden, objektiv den Anschein einer ehewidrigen Beziehung erwecken musste, entspricht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das darin eine schwere Eheverfehlung der Beklagten erblickt hat, ständiger oberstgerichtlicher Judikatur.Die Revisionswerberin macht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn dieser Bestimmung geltend, es gebe keine (einheitliche) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob die Erweiterung der ehelichen Wohngemeinschaft durch die Aufnahme eines mit der Ehefrau befreundeten Mannes in einer Notsituation unter Duldung des Ehemannes zu einem Drei-Personen-Haushalt als schwere Eheverfehlung zu werten sei. Diese Frage stellt sich allerdings hier gar nicht, weil weder feststeht, dass sich der Freund der Beklagten in einer Notsituation befand noch dass er mit Billigung des Klägers in die Wohngemeinschaft aufgenommen wurde. Das Berufungsgericht ist der ständigen, keineswegs uneinheitlichen Rechtsprechung gefolgt, wonach die Ehepartner im Rahmen der Treuepflicht zur Unterlassung jeglichen Verhaltens verpflichtet sind, das den objektiven Anschein ehewidriger Beziehungen zu erwecken geeignet ist (RIS-Justiz RS0056151). Gewiss stellt ein zwar freundschaftlicher, jedoch harmloser Verkehr mit Personen des anderen Geschlechts keine schwere Eheverfehlung nach Paragraph 49, EheG dar, wenn er sich im Rahmen der Sitte und des Anstands hält (RIS-Justiz RS0056600). Im vorliegenden Fall hat aber die Beklagte einen Mann in die eheliche Wohnung aufgenommen und hat mit diesem für etwa ein Jahr zusammengelebt, wobei sich der Kläger, der von der Beklagten mehrfach ausgesperrt worden war, nur von Zeit zu Zeit auch in der Ehewohnung aufgehalten hat. Da das Verhalten der Beklagten, auch wenn keine sexuellen Kontakte mit ihrem Freund festgestellt wurden, objektiv den Anschein einer ehewidrigen Beziehung erwecken musste, entspricht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das darin eine schwere Eheverfehlung der Beklagten erblickt hat, ständiger oberstgerichtlicher Judikatur.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E88725

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00179.08M.0827.000

Im RIS seit

26.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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