Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian S***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 16 HR 169/08d des Landesgerichts St. Pölten, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 10. Juli 2008, AZ 23 Bs 284/08w (ON 58 des HR-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian S***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15,, 206 Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 16 HR 169/08d des Landesgerichts St. Pölten, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 10. Juli 2008, AZ 23 Bs 284/08w (ON 58 des HR-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Christian S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Christian S***** befindet sich seit dem 17. Mai 2008 im Verfahren AZ 16 HR 169/08d des Landesgerichts St. Pölten (nach Entfall des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nunmehr ausschließlich) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO in Untersuchungshaft. Das Oberlandesgericht Wien gab mit dem angefochtenen Beschluss der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftfortsetzungsbeschluss des Erstgerichts vom 27. Juni 2008 (ON 45) nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Haft aus dem genannten Grund an.Christian S***** befindet sich seit dem 17. Mai 2008 im Verfahren AZ 16 HR 169/08d des Landesgerichts St. Pölten (nach Entfall des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nunmehr ausschließlich) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO in Untersuchungshaft. Das Oberlandesgericht Wien gab mit dem angefochtenen Beschluss der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftfortsetzungsbeschluss des Erstgerichts vom 27. Juni 2008 (ON 45) nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Haft aus dem genannten Grund an.
Die (den Beschluss des Oberlandesgerichts in Betreff des dringenden Tatverdachts nicht beanstandende) Grundrechtsbeschwerde wendet sich gegen die Bejahung des angeführten Haftgrundes und gegen die Einstufung gelinderer Mittel als ungeeignet, den Haftzweck zu erreichen.
Nach der vom Oberlandesgericht Wien erkennbar auch zum Gegenstand seiner eigenen Überzeugung gemachten Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts (s zum entsprechenden Erfordernis eigener Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts in einem Haftfortsetzungsbeschluss Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 182 aF Rz 10 mN) und dessen rechtlicher Beurteilung in der Beschwerdeentscheidung ist Christian S***** dringend verdächtig, im Zeitraum von 2005 bis Mai 2008 in der Volksschule P***** in seiner Eigenschaft als Schulwart mehrere unmündige Mädchen im Schulgebäude durch wiederholtes Berühren und Betasten am Gesäß, an den Brüsten und an der Scheide „sexuell missbraucht" zu haben, und zwar insbesondereNach der vom Oberlandesgericht Wien erkennbar auch zum Gegenstand seiner eigenen Überzeugung gemachten Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts (s zum entsprechenden Erfordernis eigener Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts in einem Haftfortsetzungsbeschluss Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 182, aF Rz 10 mN) und dessen rechtlicher Beurteilung in der Beschwerdeentscheidung ist Christian S***** dringend verdächtig, im Zeitraum von 2005 bis Mai 2008 in der Volksschule P***** in seiner Eigenschaft als Schulwart mehrere unmündige Mädchen im Schulgebäude durch wiederholtes Berühren und Betasten am Gesäß, an den Brüsten und an der Scheide „sexuell missbraucht" zu haben, und zwar insbesondere
Anmerkung
E88423 13Os119.08mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00119.08M.0827.000Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008