Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabet P*****, vertreten durch Dr. Günter Blecha, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, wegen 979,84 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Irdning bestimmt.
Text
Begründung:
Am 12. Februar 2008 ereignete sich in 8983 Bad Mitterndorf ein Verkehrsunfall, an dem Christoph P***** als Lenker eines Pkw der Klägerin und Christian S***** als Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw beteiligt waren. Im Begegnungsverkehr entstand durch Streifkontakt ein Schaden an der gesamten linken Seite des Klagsfahrzeugs.
Die Klägerin begehrt den Ersatz der Reparaturkosten des Klagsfahrzeugs und behauptet, Christoph P***** habe das Klagsfahrzeug angehalten, Christian S***** habe die verbleibende Durchfahrtbreite falsch eingeschätzt und den seitlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten; ihn treffe das Alleinverschulden. Zum Beweis für ihr Vorbringen beantragt sie die Einvernahme von vier in Wien wohnhaften Zeugen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Beklagte bringt vor, der Lenker des Klagsfahrzeugs habe wegen eines am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugs die Fahrbahnmitte überfahren, ihn treffe das Alleinverschulden. Die Beklagte beantragt zum Beweis für ihr Vorbringen die Einvernahme zweier im Sprengel des Bezirksgerichts Irdning wohnhafter Zeugen sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheins am Unfallsort, der ebenso im Sprengel des Bezirksgerichts Irdning liegt.
Die Beklagte beantragt die Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Irdning unter Hinweis auf die von ihr beantragten Beweismittel.
Die Klägerin spricht sich gegen die Delegierung aus. Ein Lokalaugenschein sei nicht erforderlich, mit einer vom Sachverständigen angefertigten Maßskizze sei das Auslangen zu finden, die vier von Klagsseite beantragten Zeugen müssten zum Unfallsort anreisen.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien sprach sich für die Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149).
Im Unterschied etwa zur Entscheidung 2 Nd 4/98, wo es um einen Auffahrunfall auf der Westautobahn ging und das Erstgericht ausgeführt hatte, es könne unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass es zur Durchführung eines Lokalaugenscheins kommen werde, erscheint im vorliegenden Fall die Durchführung eines (überdies bereits beantragten) Lokalaugenscheins nicht ausgeschlossen. Bei Durchführung eines Lokalaugenscheins werden voraussichtlich alle Unfallszeugen zum Unfallsort anreisen müssen. Aller Voraussicht nach kann die Rechtssache mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Irdning durchgeführt werden.
Anmerkung
E88480 2Nc20.08aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0020NC00020.08A.0828.000Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008