TE OGH 2008/9/2 8Ob40/08b

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) Hugo ***** R*****, und 2) Karola R*****, beide D-82057 Icking, Ludwig Dürr-Straße 4, beide vertreten durch Dr. Daniel Charim ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen 300.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2008, GZ 2 R 193/07b-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Den Revisionswerbern ist beizupflichten, dass das Erstgericht seine Entscheidung nicht mit einer bürgerlich-rechtlichen Bürgschaft, sondern mit einer Wechselbürgschaft der Revisionswerber begründet (und im Spruch zum Ausdruck gebracht) hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach sich das Erstgericht insoweit nur „im Ausdruck vergriffen" habe, sind daher nicht verständlich. Sie stehen auch in Widerspruch zu den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses selbst eine „Beendigung der Wechselbürgschaft" der Revisionswerber verneint.

Hierauf kommt es aber ohnedies nicht entscheidungsmaßgeblich an, weil die Meinung der Revisionswerber, die Wechselbürgschaft sei wegen einer Klagsänderung nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens gewesen, jedenfalls unzutreffend ist:

Richtig ist, dass die Klägerin, die ihre Wechselklage zunächst auf eine Wechselbürgschaft gestützt hat, im Laufe des Verfahrens eine - vom Erstgericht rechtskräftig zugelassene (ON 7) - Klagsänderung vorgenommen hat, mit der sie ihre Ansprüche nunmehr „auf das Grundgeschäft", nämlich auf eine (bürgerlich-rechtliche) Bürgschaft der Beklagten, gestützt hat (ON 5 P3). Allerdings hat die Klägerin in weiterer Folge - nämlich in der Tagsatzung vom 20. 2. 2007 (ON 22) - ausdrücklich erklärt, ihr Begehren sowohl auf das Grundgeschäft als auch auf die Wechselbürgschaft zu stützen. Damit hat sie ihr Klagebegehren abermals durch Änderung des Klagegrundes (Klicka in Fasching/Konecny § 235 Rz 25) geändert. Eine derartige „Rückänderung" des Klagebegehrens ist kein „Widerruf einer Prozesserklärung", sondern eine weitere Klagsänderung iSd § 235 ZPO, die unter den dort normierten Voraussetzungen zulässig ist (Klicka aaO § 235 Rz 7). Hier haben die Beklagten gegen diese (abermalige) Klagsänderung - so wie schon gegen die zeitlich frühere - keine Einwände erhoben, sodass iSd § 235 Abs 2 ZPO von ihrer Einwilligung auszugehen ist und eine Entscheidung durch das Gericht nicht erforderlich war. Damit war aber das Erstgericht (was von den Beklagten übersehen wird) berechtigt, seiner Entscheidung eine Wechselbürgschaft der Beklagten zugrunde zu legen.Richtig ist, dass die Klägerin, die ihre Wechselklage zunächst auf eine Wechselbürgschaft gestützt hat, im Laufe des Verfahrens eine - vom Erstgericht rechtskräftig zugelassene (ON 7) - Klagsänderung vorgenommen hat, mit der sie ihre Ansprüche nunmehr „auf das Grundgeschäft", nämlich auf eine (bürgerlich-rechtliche) Bürgschaft der Beklagten, gestützt hat (ON 5 P3). Allerdings hat die Klägerin in weiterer Folge - nämlich in der Tagsatzung vom 20. 2. 2007 (ON 22) - ausdrücklich erklärt, ihr Begehren sowohl auf das Grundgeschäft als auch auf die Wechselbürgschaft zu stützen. Damit hat sie ihr Klagebegehren abermals durch Änderung des Klagegrundes (Klicka in Fasching/Konecny Paragraph 235, Rz 25) geändert. Eine derartige „Rückänderung" des Klagebegehrens ist kein „Widerruf einer Prozesserklärung", sondern eine weitere Klagsänderung iSd Paragraph 235, ZPO, die unter den dort normierten Voraussetzungen zulässig ist (Klicka aaO Paragraph 235, Rz 7). Hier haben die Beklagten gegen diese (abermalige) Klagsänderung - so wie schon gegen die zeitlich frühere - keine Einwände erhoben, sodass iSd Paragraph 235, Absatz 2, ZPO von ihrer Einwilligung auszugehen ist und eine Entscheidung durch das Gericht nicht erforderlich war. Damit war aber das Erstgericht (was von den Beklagten übersehen wird) berechtigt, seiner Entscheidung eine Wechselbürgschaft der Beklagten zugrunde zu legen.

Damit geht aber auch der Vorwurf ins Leere, dass in unzulässiger Weise die Wechselbürgschaft der Beklagten in eine bürgerlich-rechtliche Bürgschaft umgedeutet worden wäre. Vielmehr hat das Erstgericht seiner Entscheidung ohnedies die Wechselbürgschaft der Beklagten zugrunde gelegt, wie ja letztlich auch das Berufungsgericht in seinen Rechtsausführungen die von den Beklagten behauptete „Beendigung der Wechselbürgschaft" verneint hat (S 13 in ON 27).

Auch die Einwände der Revisionswerber gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene „Maßgabebestätigung" gehen damit ins Leere: Mit dieser Maßgabebestätigung hat das Berufungsgericht lediglich die erstgerichtliche Entscheidung über das Zinsenbegehren - dem geänderten Klagebegehren entsprechend (ON 5) - durch Reduzierung des Zinssatzes von 6 % auf 4 % korrigiert. Dagegen wenden sich die Revisionswerber mit dem Argument, dass dies einer „faktischen Abänderung" der vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Wechselbürgschaft in eine bürgerlich-rechtliche Bürgschaft gleichkomme. Davon kann aber - wie bereits dargelegt - keine Rede sein. Weitere Ausführungen zu dieser Vorgangsweise des Berufungsgerichts, durch die der Anspruch der Klägerin (betraglich) reduziert wurde und die daher die Beklagten auch nicht beschweren kann, sind daher entbehrlich (§ 510 Abs 3 ZPO).Auch die Einwände der Revisionswerber gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene „Maßgabebestätigung" gehen damit ins Leere: Mit dieser Maßgabebestätigung hat das Berufungsgericht lediglich die erstgerichtliche Entscheidung über das Zinsenbegehren - dem geänderten Klagebegehren entsprechend (ON 5) - durch Reduzierung des Zinssatzes von 6 % auf 4 % korrigiert. Dagegen wenden sich die Revisionswerber mit dem Argument, dass dies einer „faktischen Abänderung" der vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Wechselbürgschaft in eine bürgerlich-rechtliche Bürgschaft gleichkomme. Davon kann aber - wie bereits dargelegt - keine Rede sein. Weitere Ausführungen zu dieser Vorgangsweise des Berufungsgerichts, durch die der Anspruch der Klägerin (betraglich) reduziert wurde und die daher die Beklagten auch nicht beschweren kann, sind daher entbehrlich (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Gegen den aus der Wechselbürgschaft resultierenden Anspruch der Klägerin bringen die Revisionswerber lediglich vor, dass sich die Klägerin nicht auf eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten stützen könne. Damit übergehen sie jedoch, dass die Ausstellerin in den Wechsel die Worte „nicht an Order" aufgenommen hat, sodass der Wechsel nach Art 11 Abs 2 WG „nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen" werden konnte. Dass dies hier wirksam geschehen ist, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt und wird von den Beklagten auch gar nicht in Abrede gestellt. Damit ist aber die Klägerin in die volle Rechtsstellung der Ausstellerin, von der die Klägerin den Wechsel erhalten hat, eingetreten (RIS-Justiz RS0032637; SZ 44/23, Wagner, Wechsel und Protest IV 5 Rz 36; Hauser, Wechsel- und Scheckrecht Rz 8). Die Meinung der Revisionswerber, mangels Übertragung durch Indossament sei dennoch nicht die Klägerin, sondern nur die Ausstellerin zur Geltendmachung der Wechselbürgschaft berechtigt, entbehrt damit einer Rechtsgrundlage.Gegen den aus der Wechselbürgschaft resultierenden Anspruch der Klägerin bringen die Revisionswerber lediglich vor, dass sich die Klägerin nicht auf eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten stützen könne. Damit übergehen sie jedoch, dass die Ausstellerin in den Wechsel die Worte „nicht an Order" aufgenommen hat, sodass der Wechsel nach Artikel 11, Absatz 2, WG „nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen" werden konnte. Dass dies hier wirksam geschehen ist, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt und wird von den Beklagten auch gar nicht in Abrede gestellt. Damit ist aber die Klägerin in die volle Rechtsstellung der Ausstellerin, von der die Klägerin den Wechsel erhalten hat, eingetreten (RIS-Justiz RS0032637; SZ 44/23, Wagner, Wechsel und Protest römisch IV 5 Rz 36; Hauser, Wechsel- und Scheckrecht Rz 8). Die Meinung der Revisionswerber, mangels Übertragung durch Indossament sei dennoch nicht die Klägerin, sondern nur die Ausstellerin zur Geltendmachung der Wechselbürgschaft berechtigt, entbehrt damit einer Rechtsgrundlage.

Eine erhebliche Rechtsfrage liegt damit insgesamt nicht vor.

Anmerkung

E88735 8Ob40.08b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00040.08B.0902.000

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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