TE OGH 2008/9/2 8Ob89/08h

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Prinz zu S*****, vertreten durch Draxler & Partner Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Mario***** S*****, vertreten durch Dr. Katharina Sedlazeck-Gschaider, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Unterlassung und 15.000 EUR sA (Revisionsinteresse Unterlassung Streitwert 15.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. April 2008, GZ 3 R 162/07z-34, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass bei einer Unterlassungsklage die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein muss, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO exekutiv getroffen werden kann (RIS-Justiz RS0000878 [T1]; zuletzt 9 ObA 104/07w).Richtig ist, dass bei einer Unterlassungsklage die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein muss, dass ihre Verletzung gemäß Paragraph 355, EO exekutiv getroffen werden kann (RIS-Justiz RS0000878 [T1]; zuletzt 9 ObA 104/07w).

Die dem Beklagten ua auferlegte Verpflichtung, es ab sofort in Österreich zu unterlassen, sich mit dem Namen „S*****" mit den Erweiterungen „Prinz zu" oder „Prinz von" oder „zu" oder „von" oder „Prince zu" oder mit anderen „Prinz zu" verwechselbar ähnlichen Erweiterungen benennen zu lassen, wurde jedoch im Sinne der Grundsätze der Rechtsprechung zumindest vertretbar als exequierbar beurteilt: „Sich so benennen zu lassen" bedeutet nämlich tatsächlich gerade nicht, dass sich der Unterlassungsbefehl an einen Dritten richtet. Vielmehr ist erkennbar gemeint, dass der Beklagte alle Handlungen zu unterlassen hat, die Dritte dazu verleiten könnten, ihn mit den beanstandeten Bezeichnungen zu benennen. Inwieweit die Verpflichtung des Beklagten, sich nicht in einer bestimmten Weise „benennen zu lassen", unmittelbar gegen einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten wirken könnte, zeigt auch die Revision nicht konkret auf.

Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0004423; 3 Ob 45/82 = SZ 55/59; 3 Ob 342/99m mwN) geht in gewissen Fällen die Verpflichtung zum Unterlassen über den durch die Person des Verpflichteten gesetzten Verstoß hinaus und enthält eine Verhinderungspflicht, wenn dem Verpflichteten zurechenbare Dritte mangels Aufklärung über die dem Verpflichteten obliegende Unterlassungspflicht dieser zuwiderhandeln. Das hat um so mehr für den hier zu beurteilenden Fall zu gelten, bei welchem der geschaffene Exekutionstitel vom Berufungsgericht zumindest vertretbar ohnedies nicht iS einer aktiven Verhinderungspflicht ausgelegt, sondern (bloß) dahin verstanden wurde, dass der Beklagte Handlungen zu unterlassen habe, die Dritte dazu verleiten könnten, ihn mit den beanstandeten Bezeichnungen zu benennen.

Anmerkung

E88737 8Ob89.08h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00089.08H.0902.000

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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