Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen des Werner T*****, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. 4. 2008, 8 Ob 49/08a, wird in seiner Begründung dahin berichtigt, dass diese auf S 5 anstelle „der Revisionsrekurs des Gemeinschuldners ist zulässig ..."
zu lauten hat: „der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist zulässig
...".
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 419 ZPO iVm § 430 ZPO, welche Bestimmungen auch im Konkursverfahren gelten (Rechberger in Rechberger, ZPO3 § 419 Rz 2 mwN), kann das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, jederzeit unter anderem Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten berichtigen. Aus dem angeführten Beschluss ergibt sich unzweifelhaft, dass der Masseverwalter - und nicht der Gemeinschuldner, wie es in S 5 aufgrund eines offensichtlichen Schreib- bzw Diktierfehlers heißt - Revisionsrekurs erhoben hat. Dieser Irrtum war daher zu berichtigen.Gemäß Paragraph 419, ZPO in Verbindung mit Paragraph 430, ZPO, welche Bestimmungen auch im Konkursverfahren gelten (Rechberger in Rechberger, ZPO3 Paragraph 419, Rz 2 mwN), kann das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, jederzeit unter anderem Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten berichtigen. Aus dem angeführten Beschluss ergibt sich unzweifelhaft, dass der Masseverwalter - und nicht der Gemeinschuldner, wie es in S 5 aufgrund eines offensichtlichen Schreib- bzw Diktierfehlers heißt - Revisionsrekurs erhoben hat. Dieser Irrtum war daher zu berichtigen.
Anmerkung
E88515 8Ob49.08a-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00049.08A.0902.000Zuletzt aktualisiert am
04.11.2008